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Der Nechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 56

Mittwoch, den 9. November.

1836

Auf Biefe wöchentlich zweimal erschemenöe Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber den verbotenen Ankauf und die verbotene Psandnahme geflohlner Sachen mit Rücksicht auf die

Verordnung vom 10. Februar 1801.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts kann das Verschweigen eines, von einein Dritten begange­nen, Verbrechens in der Regel nicht als eine wirkliche Theilnahme angesehen und bestraft werden.

Unter die Ausnahmen von diesem Grundsatz gehört jedoch die Verheimlichung eines Diebstahls aus gewinnsüchtiger Absicht, diese mag nun in der wis­sentlichen Beherbergung der Verbrecher oder der wissent­lichen Aufbewahrung und dem Ankauf gestohluer Guter bestehe«.

Daß eine solche Handlungsweise als Begünstigung des Diebstahls angesehen wird und nachdrücklichen Strafen unterliegt, erscheint um so angemessener, als der Neitz zu Diebstählen durch die Schwierigkeit der Entdeckung, durch die Leichtigkeit des Absatzes des gestohlnen Guts bedeu- teud erhöbet wird.

Die Anwendung der für Fälle dieser Art gegebenen Strafbestimmung setzt jedoch nothwendig die Wissenschaft der Beschuldigten voraus, daß die erkauften, oder aus ge- winnsuchtigter Absicht verheimlichten Sachen gestohlen sind.

Viel weiter als jene gemeinrechtlichen Strafbestim­mungen, geht aber die zur Verhütung und Bestrafung der Veruntreuung an Baumaterialien und Fabrikwaaven, so wie der Frevel und Diebstähle an Gebäuden, Brücken und dergleichen gegebene Verordnung vom 10. Febr. 1801.

Diese enthält, außer speciellen Vorschriften, welche auf den in der Ueberschrift angedeutetcn Hauptzweck der Verordnung Bezug haben, wegen des Ankaufs gestohlener Sachen, unter andern folgende allgemeinere Bestimmungen.

Der Ankauf oder das Annehmen zum Versatz von unbearbeiteter Wolle, Seide, Garn, seidenen und wollenen

Waaren, nnbcreitetcn Tüchern, Taback, Strümpfen, Kap­pen, Erzeugnissen inländischer Fabrikwaaren , Materia­lien, Gold, Silber und Edelsteinen, Eisen oder andern Sachen von Fabrikarbeitern oder andern gerin­gen Personen ist jedermann ohne Unterschied des Stan­des verboten.

Der Käufer oder Pfandnehmer solcher Gegenstände soll mit dem Vorwand der Unwissenheit, daß solch.s ge­stohlen Gut gewesen, nicht gehört und zu der Hera «sgahe, so wie zur Vergütung des erwachsenen Schadens ungehalten werden. (§. 8.)

z Außer dem aber soll wider alle diejenigen, welche ge­stohlene Sachen aufnehmen, verwahren, kaufen oder beim A nbieten zum Verkauf, die Anzeige unterlassen, wenn sie aus der Qualität, der Person oder dem geringen Preise einigen Verdacht schöpfen können, mit den nach­drücklichsten Strafen allenfalls als wider öffentlich dargestellte Diebeshehler verfahren werden. (§. 12j

In den §§. 13 und 14 Mrd dann noch schließlich, ohne Hinzufügung einer besondern Strafbestimmung, die Verpflichtung eingeschärft, nicht von Personen zu kaufen, von welchen man nicht überzeugt ist, daß dieselben über die angebotenen Sachen zu verfügen und solche zu ver­äußern berechtigt sind, und mit fremden Personen sich nicht eher einzulassen, bis man mit völliger Ueberzeugung ausgemacht hat, daß bei dem Verkaufe nichts Bedenkliches oder Verdächtiges eintrete.

Es wurde diese Verordnung jüngst in folgendem Falle zur Anwendung gebracht.

Die Ehefrau des P. hatte in verschiedenen Kaufläden in Cassel wiederholte Diebstähle an al­lerlei Waaren begangen, deren Gesammtwerth sich über 300 Rthlr. belief und solche an elf verschiedene Personen sämmtlich von unbescholtenem Ruf nach und nach abae- setzt.

Ein Erkenntniß des Criminalsenats des Obergerichts