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Eine Zeitschrift auS dem Gebiete d e r
Verfaß«mg, Gesetzgebung ««- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
â 55.......... Sonntag, den 6. November. 1836»
Auf oiefe wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bet allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Oer Preis beträgt vierteljährig Ll g^r.
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Pracstsche Pemexkungen über proceß- rechtliche Materien.
Nr. XVI.
Beitrag zur Lehre von der speciellen und bestimmten Einlassung, welche der §. 17 des Prozefigesetzes vom 16. September 1831 vorschreibt.
Ob es der Natnr nnd dem Zwecke des prozessualischen Verfahrens nicht angemessener, ob es nicht logisch richtiger gewesen wäre, der unbestimmten und der gänzlich unterbliebenen Erklärung des Verklagten ans die Thatsachen der Klage und der Replik die Fiction des Abläugnens folgen zu lassen, als darin ein Eingeständ- niß zu erblicken, darüber ist schon in diesen Blättern an einem andern Orte (Nr. 35 nnd 36) ausführlich gesprochen worden. Hier soll davon nicht die Rede sein. Nun das werde beiläufig gesagt, daß die gute Absicht des Gesetzes, mit Hulse dieser Bestimmung den Prozeßlauf abzu- kurzen, doch wohl überwogen werden durfte
1) durch die logische Betrachtung, vermöge deren das Reden in unbestimmten Ausdrucken, gleich wie das Schweigen über einzelne Thatsachen schon darum eher den Willen, verneinen zu wollen, verräth, weil ans der einen Seite die Antwort, nnd wäre sie auch noch so unbestimmt, doch immer die Absicht der Vertheidigung darlegr, und ohne sie ein einfaches Eingeständniß oder ein gänzliches Ausbleiben statt gefunden haben wurde, und weil auf der andern Seite bei einer einigermaßen Umfang reichen Klage einzelne factuche Momente gar leicht dein Blicke des Verklagten und seines Rechtsbeistandes entgehen können, oder auch wohl in der Meinung, daß sie einflußlos und unerheblich seien, übergangen werden; sowie
2) durch die juristische Erwägung, daß es sich am Ende doch im Prozesse vor allen Dingen um den Sieg der Wahrheit und des Rechts über Unwahrheit und widerrechtliche Gewinnsucht handelt, daheg die Ermittelung der Wahrheit insbesondere erstrebt werden soll, dabei aber Fiftioner« so lange ausgeschlossen bleiben müssen, als es noch rechtliche Mittel giebt, die faktischen Verhältnisse, durch welche ein Rechlsanspruch begründet werden soll, auf andere Weise in jnridische Gewißh it zu stellen, woraus dann von selbst folgen wird, daß die Fiction des Zugeständnisses einzelner Thatumstände der Kla,e (Replik rc.) bei einer unbestimmte«« oder unterbliebenen Erklärung dem Zwecke des prozessualischen Verfahrens nicht entspricht, sie vielmehr als verneint der Beweisführung unterliegen muffen. — Indessen steht nun einmal biefe Prozeßvorschrist durch positives Gesetz fest, und verhehlen darf man sich nicht, daß dies feststehende Gesetzes- Prinzip immer bester ist, als die schwankende Praris, nach welcher in der früheren Zeit, selbst bei den obern Gerichten, nur zu häufig den Verklagten bald daS Ein- gestänbmß der Klage und die Ausschließung mit den Einreden, bald letztere nur allei«« angedrpht, in jenem Falle aus den« Stillschweigen auf ein Zustänbinß der Klage, in diesem aber auf ein Verneigen derselben geschlossen wurde.
Hier nur einige Betrachtungen über die Anwendung des Geletzes und über die Möglichkeit, die Nachtheile und Unbequemlichkeiten, welche dessen Befolgung mit sich fuhrt, zu mäßigen.
I. Speciell soll die Erklärung des Verklagten sein, d. h. sie soll und muß sich über alle Thatsachen der Klage und Replik rc. mit ihren Anlage«« im einzelnen, über jede derselben besonders verbreiten. — Das ist nun freilich bei nur einigermaßen weitläufigen Klager« rc., wo