Wer N e ch t s f r e n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung «"- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Qbergerichtè- Anwälten Rösing, Scheffer und S ch wärzenberg.
Nr. 54. Mittwoch, den 2. November. 183G.
Auf viese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bet allen Postämtern des Zn- und Auslandes âunirl werten. Der Preis beträgt rierteljäbria 21 ^Gr.
Practische Bemerkungen über proceß- rechüiche Materien.
Nr. XV.
Einige Worte:
1) über das Klagrecht des gewesenen Schuldners gegen seinen gewesenen Gläubiger auf Ertheilung einer Quittung;
2) über die Marime, von Amtswegen Klagen zu sup- plireu und deren Nachtheile.
R c ch t s f a 1 L
Im Jahre 1836 wurde bei dem St. G. zu E. folgeiwe, wörtlich also lautende, Klage angestellt:
„Tor ...... Kläger, gegen die ■.....Verklagte, we- „gen verweigerter Ausstellung einer Quittung, klagen „mit inhaltlicher Bitte.
„Auf die von uns käuflich erworbene, zu PH. gelegene „Colonie-Portion haftet ein aus Fruchten und andern Na- „turalien bestehender, an die Verklagte jährlich zu leisten- „der, Auszug. Wenn gleich wir derselben alle Jahr die- „sen Auszug pünktlich entrichtet haben, so wei;èrt Ver- „klagte doch die dlusstelluflg einer Quittung unter allerlei nW- „tigèni Vorwände. Wir haben aber gesetzlich das Recht, „eine Quittung zu verlangen, und Gegnerin ist verpflich- „tet, solche anszustellen, deshalb sehen wir uns veranlaßt, „Klage zn erbeben, nnd Kurfürstliches Stadtgericht durch „unseren in Anlage A. legitimirtcn Anwalt gehorsam zil bitten:
„Verklagte zur Ausstellung einer Quittung, unter de- „ren Verurtbeiküng in die Proceßkosten, schuMg zu „erkennen und anzntveisen.
„Worüber rc.
„Kurfürstlichen Stadtgerichts
„gehorsame Kläger".
Tic Verklagte hielt die Klage für unstatthaft, weil sie vorher nicht zur Ausstellung der QuiMmg aufgefordert worden, sodann für nicht begründet, weil kein Gesetz den Schuldner berechtige, nach seiner Seits erfüllter er- bindlimkeit von dem Gläubiger eine schriftliche Bescheinigung darüber zu begehren, weiter, für faktisch nicht gehörig entwickelt, weil die Größe und der Umfang des Auszugs sich nicht angegeben finde, f stglich es an einer Basis für die 'Abfassung der begehrten Quittung fehle, und endlich wurde geleugnet, daß der Auszug, zu dessen Leistung die Kläger sich für verpflichtet erklärt hatten, alle Jahr und bis Ende 1835 berichtigt worden sei.
In der Replik wurde behauptet, daß eine Verbindlichkeit der Kläger zur gütlichen Aufforderung vor Anstellung der Klage nicht eristirte, bu? sie aber hier auch erfolgt wäre, daß di- rechtliche Begründung der Klage schon aus der erfolgten Mittheilung derselben und jedenfalls um deswillen bervortrete, weil dem Rechte des Gläubigers auf Zahlung auch dessen Pflicht zur Quittuugs-Erth.'ilnng gegenüber stände, daß die gehörige faktische Auseinrnder- setznug vorläge und vorliegen mußte, weil das Gericht die Klage für mittbcilungsfäbig gehalten, und endlich, daß die Einlassung zu unbestimmt erscheine, weil der verklagte Thpil speciell (!> die Rückstände des Auszugs hätte bezeichnen müssen, daß aber auch hulföweise bei der Klagbehauptung beharrt winde.
Auf die Verhandlungen erfolgte mit Abschneidung dep Duplik folgendes Elkenntniß:
Wird rc. in Erwägung:
„daß einem gewesenen Schuldner gegen seinen ebemalb» „gen Gläubiger eine selbstständige Klage auf Ausstellung „einer Quittung nicht zusteht, mithin die im vorliegenden Falle erhobene Klage, insoweit sie hierauf gerich, „tet wird, unbegründet erscheint,
„daß jedoch in derselben nach deren Sinne nnd insonderheit nach dem Inhalte der von den Klägern ih-