Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versagung, Gesetzgebung ««- Nechtswissenlchaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
j^l\ 53» Sonntag, den 30. October. 1836*
Auf viese wöchentlich zweimal erscheinenve Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 31 gGr.
NechtssaU, die Einrede des Detrugs gegen einen Handschein betreffend.
Der Schultheiß B. zu M. stellt dem L. zu M. folgende Handscheine zu verschiedenen Zeiten aus:
1) „Ich bescheinige hierdurch, daß mir der Herr L. heut? die Summe von 100 Rtblr. edict vorgeschossen hat, und verspreche dieselbe mit 5 Procent zu verzinsen, und verpfände mein sämmtliches Vermögen. M. am 24. März 1824."
2) „100 Fl. Fr. W. sind mir hiergegen von dem Hrn. L. als DarleKn heute baar vorgeschoffeu worden, und verspreche ich, dieselben mit 5 Procent jährlich zu verzinsen" u. s. w. M. am 29. März 1826.
3) „Ich bescheinige hierdurch, daß mir der L. unterm heutigen Tage 50 Rtblr edict vorgeschosseu habe, und verspreche, "dieselben mit 5 pEt. zu verzinsen." M. am 22. März 1827.
Auf demselben Blatte:
4) „Weiter bescheinige ich, unterm heutigen Tage von dem V. 20 Rtblr. 7'A gGr. edict baar vorgeschos- sen erhalten zu haben." M. am 27. Febr. 1829.
5) Ich Endes - Unterschriebener bescheinige hiermit, daß mir der Herr L. in M. 8 Rthlr. dato baar gelehnt und vorgeschossen hat. M. am 3. November -1828.
Diese Schuldscheine finden sich unter den von dem inmittelft verstorbenen V. hinterlassenen Papieren.
Der in dem über des L. Nachlaß erkannten Eoncurse bestellte Curator belangt, unter Production der obigen
Scheine, den vorhinnigen Schultheiß B. bei dem Justizamt W. auf Entrichtung der Beträge, worauf dieselben lauten, nebst Zinsen von denen un er 1 — 3.
Verklagter giebt zwar nach, von dem verstorbenen L. nach und nach Geld empfangen zu haben, leugnet aber sowohl den angesehen Okfammtbetrag der 233 Rtblr 20 gGr. 14 Hlr. (indem es nur 226 Rtblr. 20 Alb. seien), die in den jenseits producirten Scheinen an# gegebene Zeit und die in denselben genannten Einzelbeträge, als auch besonders, das Geld als DarleKn erhalten zu haben; denn der verstorbene L. habe von ihm die der Gemeinde M. gehörigen landständischen Obligationen in Händen gehabt, die er ihm zum Aufbewahren abgefordert, hiervon die besagten Gelder an ihn als halbjährig fällig werdende Zinsen bezahlt «wie er denn auch solche in den Gemeinderechnungen der Gemeinde zugerechnet). und sich darüber von itm durch Unterschrift der jenseits producirten Scheine, die derselbe gegen ihn als Quittungen ausgegeben, quittiren lassen. Dieser Betrug sei demselben um so leichter geworden, als er < V.) stets jene Scheine als die angeblichen Quittungen selbst geschrieben, und, ohne daß er ihm solche vorgelesen, im Geschäftsdrange auf schleunige Unterzeichnung derselben gedrungen, so daß er, Beklagter, welcher schon lange Zeit ohne Brille nicht mehr lese, dieselben nicht einmal habe überlesen können.
Das Justizamt W. legt dem Verklagten den Beweis „der vom Kläger geleugneten Einrede" auf:
daß er die von ihm in den Handscheinen (5 — 8) als empfangen bescheinigten 233 Rtblr. 20 gGr. 14 Hlr. Darlehn nicht empfangen habe, sondern die nach seinem Geständnisse vom verstorbenen V. gezahlten 226 Rtblr. 20 Alb. als Zinsen von den ihm, L>, anvertrauten, der Gemeinde M. gehörigen landständischen Obligationen ihm bezahlt worden seien.
Von diesem Bescheid appellirt Kläger, sich dadurch für beschwert kaltend, daß die Einrede wie oben zugelasse» und zu Beweis gestellt worden.