Einzelbild herunterladen
 

Dev N c ch t s f v e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Gesehgebung »«v Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 50. Mittwoch, den 19. Oktober. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bet allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abounirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Negatorienklagen bezüglich solcher Reallasten, welche durch das Gesetz vom 25. Juni 1882 für ablösbar erklärt sind.

Der letzte Absatz des H. 77 des Ablösungsgesetzes V. 23. Zum 1838 enthalt folgende Bestimmung:

Zst^ aber den Gegenstand der Ablösung bereits ein Rechtsstreit zwischen dem Provokanten und dem Provoka- ten anhängig, so hat letzterer dieses, bei Strafe der 'Aus­schließung , sofort nachzuweisen und ist alsdann das Ver­fahren bis zu Beendigung jenes Rechtsstreites anszusetzen, ^n Zukunft sollen jedoch alle, zwischen den Berechtigten und Pflichtigen über die nach diesem Gesetze ablösbaren Lasten entllehenden Streitigkeiten, vor dem, im §. 64 er­wähnten, Gerichte, und nach den betreffenden Vorschriften dieses Abschulttes verhandelt werden, auch wenn sie die Ablösung nicht zum Zwecke haben.

Aus den SchlUiZworten hat das Obergericht in in verschiedenen, bei ihm anhängig gemachten Sachen, den Satz abgeleitet, daß auch Negatorienklagen, bezüglich der, in dem ungezogenen Gesetze fnr ablösbar erklärten Lasten, stets bei den llntergerichten anzubringen seien und dcmge- mâS mehrere solche Klagen gegen den Staatsanwalt aus dem Grunde der Inkompetenz zurück und an die be­treffende Untergeria)te verwiesen.

Drese Ansicht durfte bei einer richtigen Auslegung der Stelle sich nicht vertheidigen lassen und es möge da­her, da der Gegenstand von großer praktischer Wichtigkeit ist, die nachstehende Widerlegung versucht sein.

Als ausgemacht möge vor.iusgejchickt werden

1) daß das ganze Gesetz vom 23. Juni 1832, seiner Uebersicht und seinen ganzen Zwecken nach, nur von der Ablösung handelt;

2) daß deshalb jede einzelne Bestimmung desselben, so viel als möglich, dieser Ueberschrist und diesem Zwecke des Gesetzes gemäs ausgelegt werden muß;

3) daß mithin jede Bestimmung, welche etwas ande­res, als die Ablösung betrifft, und also mit Ueberschrist

und Zweck des Gesetzes im Widerspruche stehet oder wei­ter geht, so strenge als möglich zu nehmen ist;

4) daß ferner, auch abgesehen von der Ueberschrist, ein jedes neue Gesetz, wodurch ein älteres aufgehoben oder abgeäudert wird. mithin auch, so lange überhaupt Schriftsässigkeit gesetzlich besteht, eine jede Festsetzung neuer, die älteren aufhebenden oder modlficirenoeu Compe- tenzregelu für die Gerichte, beschränkend zu erklären ist;

5) daß endlich ein jedes neue Gesetz so ausgelegt werden muß, daß es nicht mit älteren, unabänderli­chen Normen im Widersprüche stehe.

21 Ile diese Sätze bedürfen keiner besonderen Begrün­dung und ich bemerke daher nur noch hinsichtlich der An­wendbarkeit des letzteren auf den vorliegenden Fall, daß wenn man mit dem Obergericht den Schlußsatz des §. 77 auch mit auf Negatorienklagen beziehen wollte, alsdann auch in so weit der privilegirte Gerichtsstand der Stan- desherrn, welcher denselben durch die Bundesgesetze in allen Sachen zngestanocn und eben so durch die §s. 49 und 130 der Verfassungsurkunde garantirt ist, als aufge­hoben betrachtet werden müßte, während doch, abgesehen von der Frage, ob die fragliche Bestimmung der Verfas- sungsul'kuude durch die Gesetzgebung eines einzelnen Bun­desstaates habe aufgehoben werden können, jedenfalls die erwähnte Garantie dieser Vorschriften durch die Verfaffuigs- nrknnde nur unter Beobachtung der, im §. 135 der letz­teren vorgeschriebenen, Voraussetzungen hätte beseitigt wer­den können, wozu namentlich auch gehört, daß eine Ab­änderung der Verfaffungsurkundc auch hätte beabsichtigt werden müssen, indem diese nicht durch eine einfache gesetz­liche Bestimmung beseitigt werden kann.

Schon durch diese Bemerkungen dürfte die Ansicht des Obergerichts zweifelhaft werden und wenig­stens so viel erbracht sein, daß die Gründe desselben sehr strin­gent sein müssen, wenn man die älteren Competenzrege-n für durch den §. 77 aufgehoben betrachten soll. Daraus, daß cs sich hier von der Frage handelt, ob das ältere Recht aufgehoben sei, folgt zugleich, daß die Aufgabe dieses Auf­satzes gelöset ist, wenn es gelingt, die von dem Oberge- richte angeführten Gründe zu widerlegen, und daß ein