Der Aechtsfrcun d.
Eine Zeitschrift aus^dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung m* Nechlswiffenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rosing, Scheffer und Schwarzenberg.
Sonntag, den 16. October.
1836
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abönnirt werden Der Preis beträgt vierteljährig 2t gGr.
Muß die Ehefrau, wenn sse zu Gunsten eines Gläubigers ihres Ehemanns auf das ihr wegen ihres ein- gebrachten Vermögens Zustehende Vorzugs - Vecht rechtsgültig verzichten will, ssch der weiblichen Aechts- wohlthaten vor Gericht verfti udigen lasten un^ darauf vor Gericht entsagen?
Das speculative Zeitalter, in welchem wir leben, so reich an Ereignissen und Gcistcsproducten jeglicher Art, zeichnet sich auch in dem Gebiete der Rechtswissenschaft durch ein Jagen und Haschen nach Neuerungen ganz vorzüglich auS. Eine Lheorie vertreibt die andere; Ideen, die der practische Verstand verwirft, schießen auf, nicht selten das größte Glück machend, versteht sich für die Erfinder, nicht für das Recht suchende Publicum; das Recht der Vernunft und der positiven Gesetzgebung wird geformt und gedeutet, wie es gerade der schaffende Geist zu seinem Zwecke nöthig hat. Ein Glück ist es dann noch, wenn solche theoretische Versuche nicht in die Praris übergehen; aber leider ist auch diese in unseren Tagen leicht beweglich geworden, und gediegene Normen, durch welche sie eine unverkennbare wohlthätige Festigkeit und Gleichförmigkeit erlangt hatte, müssen schwankenden Resultaten spitzfindiger Forschunaen nicht selten weichen, bis auch diese, von einem noch feiner geschliffenen Geiste wieder verdrängt, alsbald einer entgegengestcllten Theorie und darauf sich gründenden Praris Platz machen.
So entsteht dann eine Rechtsunsicherheit, die im hohen Grade die wichtigsten Interessen des Volks gefährdet.
Recht auffallend zeigt sich dieses Schwanken der Theorie, wie der Praris bei der Beurtheilung des Falls, wenn eine Ehefrau gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne
eine Schuldverschreibung ausgestellt hat. Der Streit über die da entstehende Frage:
ob die Ehefrau ohne gerichtliche Entsagung auf die Rechtswohlthat aus der Auth. si qua mulier als Mitschuldnerin hafte, oder als Bürgin zu betrachten sei?
ist alt, und bis auf den heutigen Tag noch nicht ausge- fochten, trotz der Unzahl von Auslegungen und Gründen, die für und wider aufgethürmt worden sind. Eben so schwankend und verschiedenartig hat in der neuern Zeit die Praxis bei versch edenen Gerichten hierüber sich ausgesprochen, so daß bald ein Gläubiger durch den Richterspruch seiner Forderung verlustig wird, bald ein anderer sie auf gleichem Wege rettet. Kontraste heben sich da hervor, die, zur Warnung der Auszeichnung werth, demnächst in diesen Blättern milgetheilt und beleuchtet werden sollen.
Ist es aber beklagenswerth, daß jene alte Streitfrage noch immer nicht durch die Gesetzgebung gelös't, daß die ganze Rechtswohlthat noch nicht verbannt worden ist in unseren Tagen, wo die Privat- und öffentlichen Verhältnisse der Eheleute eine durchaus veränderte Gestaltung erhalten haben, wo Grund und Zweck des Gesetzes nicht mehr passen: so muß es Bedauern und Erschrecken in noch höherem Grade erregen, daß man einem Gesetze eine noch größere Ausdehnung, eine Anwendbarkeit zu verleihen strebt, woran man früher nicht gedacht hat.
Es ist — um auf die oben hingestellte, den Vorwurf dieser Untersuchung ausmachende, Frage zu kommen — nach der Auth. si qua mulier *) jede Jntercession ei-
n Die aus der Nov. 134 cap. 8 entnommene Auth. si qua rnuHer (Id legem 22 C. ad Set. Vellej. 4. 29) lautet: