Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d e r
Verfassung, Gesetzgebung nn» Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenbergs
^V. 48» Mittwoch, den 12. October. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des 3n<- und Auslande» abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljähriq 81 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über practische Materien des Liyitrechts und Processes.
(Vom Herrn Justizbeamten J. Schußler zu Rauschenberg.)
II.
Sind gerichtliche Protokolle bei mangelnder Vorlesung und Genehmigung zur Grundlage eines Erkenntnisses geeignet?
Obgleich die in Kurhessen bestehenden Untergerichts- Ordnungen verschreiben, daß die gerichtlich ausgenommen neu Protokolle in Proceßsachen den Parteien vorgelesen und, daß solches geschehen und die Genehmigung derselben erfolgt sei, darunter bemerkt, dann auch solche Protokolle selbst von der betreffenden Gerichtsperson beglaubigt werden sollen, so kommen doch öfterer Steten ftürfe zur Vorlage, in welchen sich Vernehmlassungen der Parteien befinden, unter welchen die geschehene Vorlesung und Genehmigung nicht, vielmehr nur die einfache Beglaubigung des Protokolls sich angemerkt findet und auf welche, dessen ungeachtet, Erkenntnisse gebaut werden.
Wenn auch schon die älteren Dienstanweisungen, besonders aber die neuere Instruction für die Actnare, wie überhaupt die neuere Proceßgesetzgebung — namentlich daS Gesetz vom 18. Okt. 1834 über das in minderwich- tigen .... Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren im §. 9 Abs. 2 — das Gebot der Vorlesung und der einzu- holenden Genehmigung der Protokolle einscharfen und bei Gerichten, deren Vorstände die erforderliche Aufsicht führen und deren Actnare ihre Berufspflichten kennen und die nöthige Aufmerksamkeit auf die Protocollführung verwenden , Abweichungen von der erwähnten Vorschrift sch w e r l i ch vorkommen werden, so zeigt doch — wie bemerkt—
die Erfahrung, daß bei manchen Gerichten jene Vorschrift öfter hintangesetzt worden, und es ist die aufgeworfene Frage deshalb und umsomehr von praktischem Interesse, als solche verschieden beurtheilt wird. Viele argumentiren nämlich so:
der Inhalt eines Protokolls, welches von einer verpflichteten Gerichtsperson ausgenommen und beglaubiget worden, ist zur Grundlage eines Erkenntnisses, auch wenn die geschehene Vorlesung und erfolgte Genehmigung darunter nicht angemerkt steht, allerdings geeignet, weil bei dem einer solchen Gerichtsperson beiwohnenden, v ollen Glauben stets die Vermuthang dafür streitet, daß der Inhalt des Protokolls der Intention der Parteien entspreche;
und selbst ein Obergericht hat im Jahr 1826 bei Beurtheilung einer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, welche gegen ein Amtserkenntniß, das auf den Grund einer, der ausdrücklichen Erwähnung geschehener Vorlesung und Genehmigung ermangelnden, Erklärung der Partei (des Quc- rülanten) im Schwörnngstermine den Eid für verweigert erklärte, gerichtet war, die Rüge dieses Mangels von Seiten des Querulanten keiner Beachtung werth gehalten und solche fn dem dann ertheilten Erkenntnisse mit Stillschweigen übergangen.
Es dürfte jedoch nicht schwer sein, zu zeigen, daß die aufgeworfene Frage nach richtiger Ansicht verneint werden muß, wobei aber vorauszuschicken ist, daß nur von eigentlichen Vernehmlassungen (Erklärungen rc.) der Parteien hier die Rede sein kann.
Alle Erklärungen der Parteien in Rechtsstreiten sollen von der betreffenden Gerichtsperson ausgezeichnet werden. Dergleichen Aufzeichnungen sind zwar als gerichtliche Protokolle zu betrachten, aber dieAnfzeichuung allein reicht noch nicht hin, ein solches Protokoll als eine öffentliche Urkunde, mit den einer solchen beiwohnenden Wirkungen, gelten zü lassen und ihm sonach vollen Glan.