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Der N e ch t s f r e « n S.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts- Anwälten Nösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nt* 4T Sonntag, den 9. October. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abonnirt werden Der Preis betraut vierteljährig 21 gGr.

Ueber den §. 115 der Verfnst'ungs- Arkunde,

und die wünschenswerthe Feststellung der hiernach der persönlichen Freiheit 311 gewährenden Garantien durch ein organisches Gesetz.

Der angezogene Paragraph, welcher verordnet, daß Niemand anders ,als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zur gefänglichen Haft gebracht, darin zuruckgehalten, oder ge­straft werden darf, daß jeder Verhaftete, wo möglich so­fort, jedenfalls aber binnen der nächsten 48 Stnuden von der Ur­sache seiner Verhaftung in Kenntniß gesetzt, durch einen Gerichtsbeamten verhört und an die zuständige Ge­richtsbehörde ohne Verzug abgeliefcrt werden muß, falls die Verhaftung nicht durch diese selbst geschah, bedarf un­streitig einer näheren Ausbildung, wenn der Schutz der persönlichen Freiheit, welcher damit beabsichtigt wurde, auf eine wirksame Weise gewährt werden soll.

Was die Falle der Untersuchung und Bestrafung selbst betrifft, so vermißt man schon hier ein umfassendes, diese Fräste gehörig erörterndes Strafgesetzbuch, und der Straf­richter sieht sich daher öfters genöthigt, bei der Anwendung der Strafen auf ältere Strafgesetze zurückzukommen, welche theils ganz unpassende, dem Geiste der Zeit und der fort­schreitenden Civilisation nicht mehr entsprechende, Bestim­mungen enthalten, theils wegen ihrer Dunkelheit und Lü­ckenhaftigkeit zu einer verschiedenen Auslegnng Veranlassung geben,

Insbesondere sind die Formen der Verhaftung für die hier zu behandelnde Frage von vorzugsweiser Wichtigkeit.

Die ältere und neuere Gesetzgebung ertheilt hierüber folgende Vorschriften:

Der §. 4 Tit. III. der peinlichen Gerichtsordnung vom 23. April 1748 macht dem Richter die vorgängige

Ermittelung des Corporis delicti zur Pflicht, bcr'j §. 5 bestimmt, daß bei noch zweifelhafter That, auf eine "bloße Anzeige, oder auf entstandenen gemeinen Ruf, die Beam­ten nicht alsbald zum Angriff und zur Captur schreiten sollen, es seien denn besondere Umstände vorhanden nnd der Uebelthäter entweder der Flucht verdächtig, oder eine solche Person, zu der man sich der Missethat versehn mag, oder an verdächtigen Orten gefunden, oder gar auf der Missethat selbst betreten worden. Der §. 6. verpflichtet die Beamten in gleicher Weise nur dann zum Angriff zu schreiten, wenn weder über der Person des Missethäters, noch über das Vorhandensein des Verbrechens (corpus delicti) selbst ein gegründeter Zweifel obwaltet

Auch enthält die Verordnung vom 13. Novbr. 1^20, über die Einrichtung und den Dienst des Landdragouer- Corps einige für den Schutz der persönlichen Freiheit nützliche Vorschriften.

Dahin muß man die Bestimmung rechnen, daß über die Betretung eines Verbrechers auf der That ein Proto­koll abgefaßt und darin die Zeugen benannt werden sollen (§• 47); so wie die Vorschrift, eine jede verhaftete Per­son, gegen welche kein Verhaftsbefehl ergangen ist, vor die Polizeibehörde oder die nächste Obrigkeit zu führen, und das hinzugefügte Verbot der Aufnahme in ein Ge­fängniß oder einen öffentlichen Verwahrungsort, ohne ei­nen dazu ertheilten Befehl der kompetenten Behörde (§. 72). Dagegen möchten die in der Verordnung enthaltenen Fälle, wo ein Landdragoner auch ohne vorausgegangenen Ver­haftsbefehl der kompetenten Gerichtsbehörde, Verhaftun­gen vornehmen kann, eine zu große Ausdehnung erhalten haben, und die persönliche Freiheit des einzelnen Staats­bürgers wieder die erklärte Absicht der Verfassung gefähr­den.

Die dem Lauddragoner, einem zur Anzeige verpflich­teten öffentlichen Diener, eingeräumte Befugniß, Straßen- räuber, Mordbrenner, Mörder und Diebe, und überhaupt alle auf frischer That betretene, oder durch die sichtbaren Spuren eines begangenen Verbrechens verdächtigen Per-