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Der Geistliche des Orts übersandte dem Gcmeindc- rechnungsführer obiiläugst unmittelbar eine schrift iche Be- «achrichtigung, daß der Schullehrer eine Zulage aus der Laudschulkasse erhalten habe, und daß der Bote, der die Ladung zur Empfangnahme des Geldes überbracht, auf Befehl der Regierung einen namhaften Betrag aus der Gemcindekasse erhalten solle.
Der Gemeinderalb, von dem Ansinnen durch den Erheber unterrichtet, lehnte indessen mittelst Schreibens an den Prediger die Zahlung mit dem Bemerken ab, daß weder Gesetz noch Rechtsverhältniß ihn zur Uebernahme von dergleichen Botenlohn verpflichte, obgleich die individuelle Neigung der Mitglieder recht gern wegen der llubebenten- Heit des Objects und aus Rücksicht für die öffentlichen Lehrer dem Ansinnen Folge geben mögte. Da es sich aber um das Princip handelte, daß nur positive Rechtspflichten, Gesetz oder Vertrag, zu Zahlungen aus den Gemeindekas- sen veranlaßten und deren Beurtheilung nach §. 87 der Gemeindeordnung nur allein dem Gemeinderathe undOrts- vorstande überlassen bleiben müßte, so glaubten jene, ohne ihre Pflicht zu verletzen, der Anforderung nicht genügen zu können.
Diese Ablehnung hatte eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, eine Berichtserforderung von da und eine berichtliche Erläuterung des Ortsvorstaudes zur Folge, in welcher letzteren unter Andern angeführt wurde: daß
1) die Schullehrer früherem dergleichen Botenlohn selbst bezahlt hätten, mithin ein Herkommen sich nicht gebildet haben könne; daß
2) ein allgemeines Gesetz dergleichen Ausgaben den Gemeinden nicht ansbürbe, und
3) eben so wenig ein Vertrag zu Stande gekommen sei, durch den sich die Gemeinden zu einer Leistung dieser Art verbindlich gemacht hätten, daß auch endlich
4. ) kein Negierungsbeschluß jene Voraussetzung einer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Verpflichtung ersetzen könnte, weil in der ganzen Gemeindeordnung nur im §. 6!, wo von polizeilichen Gegenständen vorzugsweise die Rede, die Befugniß für die Regierung enthalten wäre, Zahlttngsanweisungen auf die Gemeinde- kassen ertheilen zu lassen, jedoch mit der ausdrücklichen Elausel, daß diese Entscheidungen den Gesetzen und Rechten gemäs erfolgen sollten.
Die Aufsichtsbehörde bedeutete den Ortsvorstand aber hier- auf—und hierdurch gewann die ganze Angelegenheit eigentlich erst Bedeutung — daß die Schulen Staatsanstalten seien, zu deren Unterhaltung die Gemeinden die Kosten zu bestreiten
hätte», und daß mit Rücksicht hierauf und aus den Grund des Ministerialbeschlusses vom 7. Mai 1837 Nr. 2613. P. d. I. der Ortsvorstand dafür zn sorgen hätte, daß der fragliche Botenlohn alsbald ans der Gemeindekaffe berichtigt werde.
In diesem Beschlusse des Ministeriums des Innern, welcher zugleich mitgetheilt wurde, ist aber nur enthalten: „daß bis auf weitere Anordnung in dem Bezirke des Konsistoriums zu Cassel die Gemeinden zn Bezahlung des Klaffenboten verpflichtet seien, wenn er blos Schulsachen überbringe."
Er ist also nur von einem Ministerialdepartement ansge- gangen, nur provisorisch und nur für die Provinz Nieder- Hessen gegeben lind wird darum niemals die Stelle eines allgemeinen Gesetzes vertreten können, welche zu erlassen, vor dem Erscheinen der Vers. Urf. sich ohnehin der allerhöchste Landesherr bekanntlich ausschließlich Vorbehalten hatte.
Dieser Miuisterialbcschluß kann aber auch in dem Rechtsverhältnisse der Gemeinden zu den Schulen nichts ändern, abgesehen davon: ob letztere Staats- oder Ge- meindeanstalten sind, da die Rechlspflichteu der Gemeinden in dieser Rücksicht durch Observanz und Vertrag dergestalt feftgestgcstellt sind, ,daß man nur die Unterhaltung des Schuluwentars und die ständige und unständige Besoldung des Lehrers(Schulkompetenz) zu leisten sich schuldig erachten kann, wobei man nur an.die Vorschriften wegen Revision und Feststellung der Echullehrerkompetenzen mit Zuziehung u nb Zusti m m n n g der G e m e i u d e b c- hörde zu erinnern braucht, um darzuthun, daß schon das Ministerium des Innern selbst, vor der Verfassungsurkunde sich nicht befugt hielt, iu dein Verhältnisse der Gemeinde zu den Schullehrern durch die Staatsbehörden einseitig etwas ändern zu lassen.
Die Gemeindebehörde dürfte hiernach weder befugt noch verpflichtet gewesen sein, den befragten Botenlohn zu zahlen, indem es an der Voraussetzung eines allgemeinen Gesetzes oder eines besonderen Rechtsverhältnisses gänzlich mangelt.
Gleichwohl ist die Zahlung des geforderten Betrags für dasmal verfügt, um die Ansicht der höher« Staatsbehörde nicht mittelst Zahlung von Stempel- und Poro- beträgen zu erlangen, cie den Betrag des Objekts, um das es sich dermalen nur handelt, überstiegen haben würde.
Zur Festhaltung des verfassnngsmäßigen Grundsatzes aber wird hoffentlich die Gemeinde eine ausdrückliche Verwahrung wohl nöthig finden.
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Cassel, gedruckt in der Geeh'schen Officiu.