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Der A e ch t s f r e u n d

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Gesetzgebung und Neetztswissenschüft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und S ch-varzenberg.

Nr. 46. Mittwoch, den 5. October. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

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Ist den Handwerkern, welche zum Zwecke der Wiederher­stellung oder Erhaltung eines Hauses Arbeitslohn und Material dem Bauherrn creditiren, ein specielles gesetzliches Pfandrecht an dem durch ihre Dienste und das gelieferte Material wiederhergestellten oder erhaltenen Gebäude rechtlich zuzugestehen?

Die aufgeworfene Frage ist von praktischem Inte­resse, weil ein solches Creditgeben im Gcschäftsleben so häufig vorkommt, uno die Entscheidung derselben vonWich- tigkeit theils für einen Bauherrn, welcher sich unter der Tlegide des Gesetzes in Beziehung auf eine vorzuuebmende Baute mit größerer Leichtigkeit und ohne Kostenaufwand bei den dabei zu gebrauchenden Handwerkern einen Cre­dit wurde verschaffen können, tbeilè für diese selbst, welche, gewährt ihnen das Gesetz kein Pfandrecht, sich dringend veranlaßt sehen, die Ansprüche, welche ihnen durch den Aufwand der Baumaterialien und ihrer eigenen Kräfte erwachsen, auf andere Weise sicher zu stellen

Es gehen der Behandlung der aufgeworfenen Frage zunächst 'einige rechtsgeschichtliche Bemerknngen voraus, welche den Zweck haben, dem Leser die Erreichung des Standpunkts einer rechtlichen Beurtheilung des Gegen- -standes zu erleichtern. ,

Die Römer halten viel Sinn für die Verschönerung ihrer Städte, und Rom insbesondere war der Gegenstand ihrer Vorliebe. Dem Kaiser Mark Anrel, während des­sen Regierungszeit eine Überschwemmung der Tiber viele Häuser Roms verwüstet hatte, mochte aber vielleicht die­ses Unglük eine besondere Veranlassung gegeben haben, ein Edict zu ertheilen, dessen Ulpian in I. 25 D. de re- bus creditis, LID de cess, bon. und L 24. §. 1 de rebus auct. jud. possid.') Erwähnung thut. Der Kal-

I) Divus Marcus ita edixit. Creditor, qui ob restitutionem aedificiorum crediderit, in pecunia, quae credita erit, pri- vileglum exigendi habebit: quod ad eum quoque pertinet, qui redemptori, domino mandante, pecuniam submiuistra- vit.

ser gab darin einem Gläubiger wegen eines crediti ob re- stitutionem aedificiorum ein privilegium exigendi. Durch ein, wahrscheinlich nach jenem Edicte, auf desselben Kaisers Antrag erfolgtes Senatnsconsnlt, dessen Povinian in der 1. 1 D. in quibus causis pignus vel hyqotbeca tacite contrahitur gedenkt wurde demjenigen, welcher dem Eigenthümer zur Wiederherstellung eines Gebäudes Geld hergeliehen, ein gesetzliches Pfandrecht an diesem ein# geräumt.

Da nach 'dem Edict das dem Darleiher bewilligte privilegium exigendi sich auf denjenigen bezog, welcher dem Bauunternehmer nach Anweisung des Bauherrn Geld vorschoß, so dehnte Papinian in seinem responsum das, nach dem Senatnsconsnlt höchst wahrscheinlich nur wegen eines dem Bauherrn selbst gemachten Vorschusses einge­räumte, Pfandrecht auch auf das dem Bauunternehmer auf Anweisung jenes gemachte Darlehn analogisch aus 3)

Man hat nun darüber Zweifel erhoben, ob die ge­setzliche Hypothek auch demjenigen zuzusprechen sei, wel­cher das Geld zu nothwendigen, den Fortbestand des Ge­bäudes bedingenden, Ausbesserungen dem Bauherrn, be­ziehungsweise in seinem 'Auftrage dem Bauunternehmer, dargeliehen habe. Da alle Quellen nur ein Darlehn ob restitutionem aedificiorum, und nach der 1. 1 D. in quibus causis pignus etc, ob restitutionem aedifioii exstruendi mit einem privilegium exigendi beziehungs­weise einer gesetzlichen Specialhypothek an dem wiederher- gestellten Gebäude bekleiden, so sind mehrere, streng an die Worte des Gesetzes sich haltenden, Rechtsgelehrte der Meinung, daß Privileg und Hypothek auf Darlehne, de­ren Verwendung auf nothwendige Aasbesiernng noch ste-

2) Senatus consulto, quod sub Marco Imperatore factum est, pignus insulae, creditori datum, qui pecuniam ob restitutionem aedisicti exstruendi mutuam dedit, ad eum quoque pertinebit, qui redemptori, domino maudaute, num- mos ministravit.

3) Es folgt dieâ aus den Worten der Gesetzstelle 1. 1 D. ie quibus causis pignus vel hypotheca tacite contrahitur ad eum quoque pertinebit,