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XV.

Die V'rkÄnÄigtmg Ler AmangsverfleigcrunZstermine Lurch Lie Prediger unnötig, und Lie Hahlung einer Gebühr La für Len Parteien nicht )u)umuthen.

Die Verordnung vom 5. Oktb. 1821, welche das bei Zwangsversteigerungen des Grundeigenthuins zu be­obachtende Verfahren vorschreibt, enthält unter andern im §. 4 die Vorschrift, daß die Bekanntmachung eines angc- setzten Versteigerungstermius auf drei verschiedenen Weisen geschehen soll:

1) durch Anschlag in dein Vorzimmer der Gerichtsstube;

2) mittelst Verkündigung in der Gemeinde, in deren Gemarkung das Grundeigenthum sich befindet, an drei auf einander folgenden Sontagen in der Kirche, nach völ­lig beendigtem Gottesdienste, soweit diese Weise bisher üblich war, oder auf dem Lande mittelst besonderer Ver­kündigung durch den Vorstand oder Diener der Gemeinde;

3) mittelst zwei- oder dreimaliger Einrückung in das betreffende Provinzial - Wochenblatt.

Die Verkündigung einer solchen Verkaufsbekanntmachung in der Kirche hat manches gegen sich. An einer Gott ge­weihten Stätte hört man schwerlich gern aus dem Munde des Predigers unmittelbar nach einem religiösen Vortrag eine ganz außer der Sphäre seines Wirkens liegende Be­kanntmachung, und eine solche Publicationsart ließ sich allenfalls nur durch eine bisherige Gewohnheit, worauf das Gesetz hindeutct. rechtfertigen.

Dieselbe wurde jedoch durch das Ausschreiben des Kurfürstlichen Ministeriums vom 18. August 1824, wel­ches sich in der Gesetzsammlung von 1821 S. 85 abgc- druckt findet, gänzlich abgcschafft. Es heißt darin, daß zufolge 31 Herb oct) |Ter Entschließung Sr. Königlichen Ho­heit des Kurfürsten die Bekanntmachungen der Ser m ine zur Versteigerung von Grundeigenthum künftig in der Kirche überhaupt nicht mehr Statt finden sollen.

Die Prediger waren indessen für dergleichen weltliche Acte eine gewisse Gebühr jit beziehen gewohnt gewesen und dies Accidenz gehörte mit zu deren Competenz. Es mag 'daher wohl an Beschwerden über das Hinwegfallen desselben nicht gefehlt haben, denn bald nachher wurde cs mittelst einer Allerhöchsten Entschließung genehmigt, daß die Bekanntmachungen von Gutsverkäufen an das betref­fende Pfarrhaus in einem Gitterschrank angeheftet und dagegen den Predigern die für dergleichen kirchliche Pro- clamatioucn früher bezogenen Gebühren ferner belassen werden sollten. Diese Allerhöchste Entschließung wurde indessen nicht mittelst des Gesetzblattes bekannt gemacht, sondern durch einen Justizministerialbeschluß vom 6. Dez. 1824 dein Kurfürstlichen Obergericht zu Cassel zur weite­ren Verfügung an die betreffenden Untergerichte mitgetheilt. Die letzt genannten Gerichtsstellen, welche sich hieran hal­ten zu müssen glaubten, haben nun seit dieser Zeit die Publication der Versteigcrungstermiue in den Landgemün- den auf eine doppelte Weise, nehmlich durch den Predi­

gt mittelst Anheftcns in den Gitterschränken und durch den Vorstand oder den Diener der Gemeinde Statt fin­den, und die Parteien für jene Verkündigungsweift die von den Predigern bisher bezogenen Gebühren zahlen las­sen. Es kam nun aber vor einiger Zeit wegen einer solchen von dem Landgericht zu Cassel für einen Prediger gemach­ten Erhebung zu einer Beschwerde, welche durch den nach­folgenden Beschluß von dem Obcrgerichte abgeurtheilt wor­den ist.

Auszug

aus dem Prozeß-Eingabe»-Protocolle des Obergerichts Civil -Senat.

Cassel am 5. Januar 1833.

Nr. 6119. Das hiesige Landgericht sendet z. Nr. 4696 in der Sache der Wittwe des Hauptmanns von , Henriette, geborne v. zu Cassel, Klägerin wider Henrich und dessen Ehefrau, Anna Gertrud geb. H zu Niedervellmar, Verklagte, wegen hypothekari­scher Forderung, die Original Acten ein.

Beschluß: Wird

in Erwägung:

daß nachdem Ausschreiben des Kurfürstlichen Staats- ministeriums vom 18. August 1824. (Samml. d. G. v. 1824 S. 85) die Bekanntmachung der Termine zur Versteigerung von Grundeigenthum künftig in der Kirche überhaupt nicht mehr Statt finden soll;

daß, wenn durch eine spätere, durch Justizmiiristeri- albeschluß vom 6. Tec. 1824 dem Obergerichte zur weiteren Verfügung an die betreffende Untermengte mittgetheilte Allerhöchste Entschließung genehmigt wor­den, daß die Bekanntmachungen von Gutsverkänfen an das betreffende Pfarrhaus in einem Gitterschrarcke angeheftet, und dagegen den Predigern die für der­gleichen kirchliche Proklamationen früher bezogenen Gebühren ferner belassen werden sollen, hierdurch für die Parteien keine Verbindlichkeit entstand, diese Ge­bühren zu bezahlen, weil diese Allerhöchste Entschlie­ßung nicht als Gesetz oder Verordnung, wenigstens nicht in der Sammlung der Gesetze öffentlich verkündet worden ist;

daß and) kein späteres Gesetz die Nothwendigkeit des Anschlages im Gittcrschranke des Pfarrhauses und eine deshalbige Zahlungsverbindlichkeit für die Parteien ausspricht;

daß daher die nach der Anlage A der Boschwer­denschrift von der Beschwerdeführenden erhobene lOVa gGr. Gebühr für den Pfarrer und 3 gGr. für das Ueberbringen der Bekanntmachung an denselben, von ihr nicht erhoben werden durften;

dem Kurfürstlichen Landgerichte dahier mit Zurücksendung seiner Elften aufgegeben:

die erwähnten 10Vi gGr. und 3 gGr. der Beschwer« deführenden zurückzahlen zu lassen.

Hiermit wäre denn eine, zum Besten des geistlichen Standes auf der Rechtspflege haftende, Abgabe und eine allerdings unnütze Form durch Richterspruch beseitigt worden.

Eine andere hier nicht weiter zu erörternde Frage ist