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I e r Aechtsfre u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfaßung, Gesetzgebung uni> Nechtswissenschast.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

yr. 45. Sonntag, den 2. October. 1836.

Alis diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Praktische Bemerkungen über procefirecht- tiche Materien.

XIV.

In wie fern kann gegen ein Erkenntniß, das die Ableistung eines Haupteides auferlegt, appellirt werden.

Appellation, als ordentliches Rechtsmittel im proces- sualischen Verfahren, durch welches ein streitender Theil Schutz gegen Beschwerden, die ihm der untergeordnete Richter in einem Erkenntnisse zugefügt hat, bei dem höher» Richter sucht, läßt sich ihrem Begriffe nach ohne eine in dem angefochtenen Erkenntnisse liegende Verletzung des Parteienrechts nicht denken. Darum kaun auch die Ap­pellation auf neue Umstände allein nicht gebaut werden '); immer wird vorausgesetzt, daß in dem Erkenntnisse eine nach den Acten, wie sie vorliegen, sich rechtfertigende Be­schwerde vorhanden sei.

Dieser aus der Natur und dem Weseu des Rechts­mittels sich entwickelnde Satz findet denn auch in der Rö­mischen wie in der Canonischen Gesetzgebung seine positive Begründung?). ,

Hält man, wie nicht füglich anders geschehen kann, dieses Grundsatz fest, so wird man bei seiner strengen An­wendung in dem, durch das Proceßgesetz vom 16. Septbr. 1834 gleichsam aus seinen Angeln gerissenen, processnali- schen Verfahren nothwendig öfters auf unerfreuliche, zweck- verfehlcnde Resultate stoßen;das wird durch nachstehende Bemerkungen deutlich werden.

Der §. 34 des beregten Proceßgesetzes gestattet (im

1) Lex 4 C. de temp. et repar. (VII. 63.) Lex 37 in f. C. de app. (VII. 63.)

K) Lex 1. §. 8. D. quae sent. sine app. (49. 8.) Cap. 36 u. 70 X. de app.

regelmäßigen Proceßgange) die Appellation nur gegen ver- urtheilende oder zuruckivcisende Euderkeiintnisse, und gegen Vorerkenntnisse, worin die Ablegung eines Haupteideö vor- geschriebeu wird.

Zn Beziehung auf Euderkeiintnisse kann nun jener Grundsatz unbedenklich in voller Ausdehnung ohne alle In- convenienz zur Anwendung gebracht werden, denn beider Schlußentscheidung muß der Richter den ganzen Proceß- lauf seinem Beurtheilungs-Vermögen nochmals vorführen, und nun das Schlußresultat aus allen seitherigen Verhand­lungen und Entscheidungen ziehen. Das Resultat ist das Endurtheil, das, ist cs logijch richtig, aus dem seitherigen Verfahren abstrahirt, an sich schon nothwendig eine Be­schwerde zeigen muß, wenn in den vorhergegangenen Eut- scheidnngen eine solche liegt.

Darum zieht der Appellant hier auch jede Verletzung seines Rechtsgebiets, die ihm in einer frühern Entscheidung zugefügt wurde, in den Kreis seiner Beschwerden gegen den Endbescheid.

Nicht so verhält es sich mit dem Erkenntnisse, das die Ableistung eines Hanpteides vorschreibt. Dieses braucht, wenn auch das vorhergehende Verfahren von Fehlern wimmelt, nicht nothwendig eine Bejchwerde zu enthalten; es kann und soll sich nur mit den thatsächlichen Verhältnissen beschäftigen, deren juristische Wahrheit durch diesen Eid geschaffen werden soll, dabei auch vielleicht einen darauf Bezug habenden Rcchtspnnct, etwa über die Zulässigkeit des Eides lind der Eidesformel, entscheiden.

Es kann die Rechtsfrage richtig abgeurtbeilt, die Thatsachen können an sich erheblich sein, mit einem Worte, es kann und wird gewöhnlich wenn der Richter das Proceßgesetz und die Vollziehungs-Verordnung nicht ver, gessen hat dieses Erkenntniß an sich eine Verletzung des Rechts einer Partei nicht kund geben. Demunge- achtet wird es gar oft der Fall sein, daß der Eid nutz­los abgeleistet wird, weil das frühere Verfahren Blößen zeigt, durch deren Veranlassung das mittelst des EideS zur juristischen Gewißheit erhobene Sachverhältniß einfluß-