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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der Verfaßung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Nedigirt und verlegt von den Obergerichts- Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

KY\ 44* Mittwoch, den 28» September. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des 3». und Auslandes abonnirt werden Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

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^^ Die Herren Abonnenten, deren Abonnement nur bis zum Ende dieses Monats wo ein neues Quartal be­ginnt geht, werden ersucht, solches noch im Laufe dieses Monats zu erneuern, damit die regelmäßige Zu­sendung nicht unterbrochen werde.

Die neu zngehenden Herren Abonnenten können noch Eremplare vom Erscheinen dieses Blatts an zu dem ge­wöhnlichen Preise erhalten.

Zugleich zeigen wir an, daß wir bei dem bevor­stehenden Landtage darauf Bedacht nehmen werden, die interessantesten Verhandlungen desselben, erforderlichen Falls in einem besondern Beiblatte, schnell mitzutheilen und neue Gesetzes-Entwürfe zn beleuchten.

d. Redaktion.

Ueber das StaatsdienssverhäUniß der Minister; insbesondere die Frage:

In wie fern kann einMinister als solcher pen- sionirt werden?

Es ist diese Frage, welche für die Ausbildung unse­res constitutionellen Staatsrechts von bedeutender Wichtig­keit ist, zuerst durch die zunächst erfolgte Versetzung deS Kriegsministers von Hesberg in den Ruhestand in Anregung gebracht worden.

Denn wenn gleich nach Einführung der Verfassungs- urkunde früher schon die Pensionirung des Finanzministers von Kopp nach dem Maasstab des von ihm bezogenen Ministergehalts statt fand, so unterlag deren Zulässigkeit in dieser Form doch unter den obwaltenden Umständen keinem Zweifel, weil dieser Staatsbeamte schon vor Er- theilung der Verfassung, mithin zu einer Zeit als Minister angestellt war, wo eine Ministerstelle hinsichtlich der damit

verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten von der Stelle eines jeden andern Staatsdienstes sich nicht unterschied.

Die Quellen der Entscheidung der aufgeworfenen Frage werden theils in der eigenthümlichen Natur der höchsten Staatsstellen in einem constitutionellen Staat, theils in den besondern gesetzlichen Vorschriften zu suchen sei«, welche die Gesetze für die Ernennung und Entlassung der Minister ertheilen.

Daß die Stellung eines Staatsministers von der ei­nes gewöhnlichen Staatsdieners wesentlich verschieden ist, bedarf wohl der Ausführung nicht.

Denn wenn man diese Verschiedenheit auch nicht in der selbstständigen besondern Verantwortlichkeit der Minister für die Verfassungsmässigkeit und Gesetzmäßigkeit der Re- gierungs- und Verwattungshandlungen, welche unter ihrer Mitwirkung erfolgen, fiüden kann, (f. 108 d Vers ttrk.) da nach den §§. 60 u. 61 der Verfassungsurkunde auch jedem andern Staatsdiener einevöllig selbstständige, von der Weisung höherer Staatsbehörden unabhängige Ver­antwortlichkeit" hinsichtlich der Befolgung solcher An­ordnungen, welche mit dem klaren Inhalt der Verfassungs- urkunde oder der Gesetze in Widerspruch treten, ebenwohl beigelegt werden muß: so tritt doch ein unleugbarer Unter­schied in der Wandelbarkeit der Stellung der Staatsmini- ster, verglichen mit dem bei allen andern Staatsdienern ausgesprochenen völlig entgegengesetzten Grundsatz, hervor.

Während jeder andre Staatsdiener wider seinen Willen niemals entlassen, ja nicht einmal versetzt werden kann, wenn nicht höhere Gtaatsrücksichten, mithin beson­dere für den Staat dringende oder wichtige Gründe eine solche Abweichung von der Regel rechtfertigen, entscheidet über die Wahl, über die Annahme und Entlassung der Minister allein der Wille des Regenten:

Eine Einrichtung dieser Art ist auch in der Regie- rungssorm eines konstitutionellen Staats nothwendig begrün­det. Der Regent ist hier bei der Ausübung seiner Regie- rungshandlungen an die Mitwirkung der verantwortlichen Minister gebunden, cs muß ihm daher auch freistehn, in allen Fällen und zu jeder Zeit solche Männer zu den