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Wer Nechtsfre » n d. Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung ««- Rechtswissenschaft.

Ncdigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

^V. 42. Mitwochs den 21. September. I83().

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden Oer Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

^^* Die Herren Abonnenten, deren Abonnement nur bis zum Ende dieses Monats wo ein neues Quartal be# ginnt geht, werden ersucht, solches noch im Lanfe dieses Monats zu erneuern, damit die regelmäßige Zu­sendung nicht unterbrochen werde.

Die neu zugehenden Herren Abonnenten können noch Exemplare vom Erscheinen dieses Blatts an zu dem ge- wöhnlichen Preise erhalten.

Zugleich zeigen wir an, daß wir bei dem bevor­stehenden Landtage darauf Bedacht nehmen werden, die interessantesten Verhandlungen desselben, erforderlichen Falls in einem besondern Beiblatte, schnell mitzutheilen und neue Gesetzes-Entwürfe zu beleuchten.

d. Redaktion.

Ueber einige wünschenswerthe Reformen in dem Wehrsystem Kurhe^ens.

(Schluß.)

Alle wehrfähigen Männer von siebenzehn bis zu sech­zig Jahren, welche im Staat ansässig sind oder stetig verweilen, werden ohne Unterschied des Ranges, Standes und Vermögens für verbunden erklärt, bei eintretender Gefahr sich persönlich zum Schutze des Vaterlandes zu stellen.

Das ganze Land ist zum Behufe der Einrichtung des Landsturms inOber-uud Unterbezirke eingetheilt, von welchen erste eine Bevölkerung von 16000 bis 20,000, letztere von 3000 bis 6000 umfaßt.

Zehn nahe beisammen wohnende Landsturmmänner

-bilden eine Kameradschaft, zehn Kameradschaften ein Fähn­lein unter einem Feldhauptman, und zehn Fähnlein, mithin 2000 Mann, stehen unter dem Befehl eines Feldobristen.

Es würde hierdurch eine regelmäßige Eintheilnng der Streitkräfte Hcrvorger»fc». Auch die spätere Verordnung über die Bürgerbewaffnung vom 11, Oct. 1830 behielt wenigstens die Eintheilnng der Bürgergarden in Bataillone bei, deren Zahl sich auf 24 belief und jedes durchschnitt­lich ans 4 Kompagnien bestand.

Erst das Bürgergardegesetz hob den innern Zusam­menhang unter den Bürgergarden dadurch auf, daß sol­ches bestimmte, daß in jedem Orte eine, der Bevölkerung angemessene, Bürgergarde bestehens. §. 2. und keine Eur- richtung traf, um die an kleinen Orten zersplitterten Mann­schaften unter Zuziehung der Bürgergarden der benach­barten Orte in Bataillone einzurichten.

In militärischer Hinsicht kann eine solche Zersplitte­rung nur nachtheilig einwirken, weil ihr das Gefühl ver­einigter Kraft nicht zur Seite stehet und auch manche nützliche und praktische Waffenübung nur mit großen Massen ausgeführt werden kann.

Da man nun nicht annehmen wird, daß blos ein ungegründetes Mißtrauen in eine Anstalt, die nur auf Zutrauen beruhen darf und ihren Nutzen für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe längst bewährte, jene unangemessene Zersplitterung hervorgerüfen hat: so läßt sich mit Grund hoffen, daß vor allen Dingen diesem Uc- belstand, im Wege der Gesetzgebung abgebolfen und recht bald eine zweckmäßige Organisation der Bürgergarden in Bataillone, Regimenter und Divisionen statt finden werden.

Um die Wehrfähigkeit der Bürgergarde zu sicherns würde vor Allem eine allgemeine Versorgung mit zur Kriegführung tüchtigen Waffen erforderlich sein.

Die Bewaffunng mit Lanzen, wie sie größtentheilS auf dem platten Lande statt findet, entspricht in keiner Be, Ziehung dem Zwecke.