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Wer A e eh t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Versagung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rosing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 41. Sonntag!, den 18. September. 1836.

Auf diese wöchentlich iweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 §Gr.

Praktische Bemerkungen über proceßrecht- Liche Materien.

XII.

Ist das Versteigerungsverfahren, welches nach dem Zwangs- Verkäufe einer Hypothek gegen den mit der Zahlung der Kaufgelder säumigen Adjudieatar cingeleitet wird, ein für sich bestehendes, oder eine Fortsetzung des ersten Subhastations-Verfahrens?

Bis auf die neueste Zeit ist wohl kein Gerichtsgebrauch gleichförmiger und fester bei den Kurhcsstschen Gerichten beobachtet worden, als derjenige, der sich in Betreff der iveitern Versteigerung von zwangsweise veräußerten Grund­stücken auf Gefahr und Kosten des Adjudicatars, wenn dieser den Zuschlagspreis nicht zur gehörigen Zeit entrich­tet, ganz zweck- und sachgemäß ausgebildet hat.

Es wurde von jeher ein solcher weiterer Verkauf le­diglich als eine Fortsetzung der ursprünglichen Zwangs­versteigerung betrachtet, darum auch in dem nemlichen Protocolle fortgefahren.

Vor der Zwangsversteigerungs-Verordnung vom 5ten October 1821 gab sich dieses Princip insbesondere auch dadurch kuud, daß der weitere Verkauf nicht auf's neue durch Bescheid den Interessenten besondere verkündigt, und daß nicht grade wiederum ein Subhastationstermin von 10 Wochen (welche Frist für den ersten Verkaufstermin in der Untergerichts-Ordnung vom 9. April 1732. Art. 6. §. 13 vorgeschrieben ist) für nöthig gehalten wurde.

Nach der Verordnung vom 5. October 1821 ist jene Idee ebenfalls vorherrschend geblieben, denn man hätte sonst die im §. 1 daselbst (für das erste Verkaufsverfah­ren) vorgeschriebene Abschätzung der Hypothek auf's neue vornehmen lassen, einen abermaligen Termin zur Erken­

nung der weitern Subhastation und Erklärung auf die Ab­schätzung nach §. 2 an setzen, und eben so den ersten zum weitern Verkaufe anzusetzenden Termin nach §. 10 auf mindestens 2 Monate hinausrucken müssen. Alles das ist aber nicht geschehen.

Eben so scheint auch nach dem Gesetze vom 24. Juli 1834 eine Aenderung in diesem Gerichtsgebrauche nicht stattgefunden zn haben.

Bei einer entgegengesetzten Ansicht wurde nun nicht allein die abermalige Ansetzung eines Termins zur Erken­nung des weitern Verkaufs und zur Erklärung auf die neu anzufertigende oder auf die alte (§. 9) Abschätzung erforderlich sein, sondern auch wiederum die Anberaumung von drei Versteigerungsterminen nach §. 10 bleibstmit Beobachtung der im §. 11 vorgezeichneten Fristen gesche­hen müssen; und diese Förmlichkeiten hat man so viel bei« Referenten aus seiner Praxis bekannt geworden bis jetzt nicht, wenigstens nicht vollständig befolgt.

Die Zweckmäßigkeit und Vortrefflichkeit des erwähn­ten Gerichtsgebrauchs bedarf keiner Vertheivigung; errecht- fertigt sich durch das Ziel, welches die Rechtshülfe vcr- folgt.

Hat der Gläubiger einmal zu dem äußersten Mittel, sich Befriedigung zu verschaffen, zum Verkaufe der Spe« cialhypothek schreiten müssen, hat der Schuldner es sogar bis zum Zuschlag kommen lassen, dann ist gewöhnlich keine andere Hülfe für den Gläubiger mehr vorhanden; er muß aus dem Erlöse die Tilgung seiner Forderung suchen. Eine geraume Zeit hat er denn auch schon in der Regel gewartet, so daß ihm nun auch wohh zu wünschen ist, er möge bald vom Gerichte aus dieser Lage erlös't wer­den; nicht selten steht ja seine eigene Existenz auf dem Spiele.

Soll nun gegen den Adjudieatar das Verkaufsverfah- ren auf's neue mit allen Förmlichkeiten, die das Gesetz für das erste Versteigerungsverfahren festsetzt, beginnen, und durchgeführt werden, soll dies vielleicht sich mehrere# male erneuern: so stellt sich ohne Zweifel ein solches Ver-