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Schwierigkeit derselben ermessen. Es kennt die Beweis­mittel, die dem Beweisführer zu Gebote stehen, nicht; cs weiß nicht, mit welchen erschwerenden Umständen die Auffindung und Anschaffung derselben verknüpft ist; es weiß nicht, ob eine verwickelte, zusammengesetzte Beweis­führung dnrch Schlußfolgerungen nöthig (wird, oder eine ganz einfache durch Eidesdclation dem Beweisführer aus­reichend scheint; es fehlen mit einem Worte dem Gerichte alle Mittel und Gründe, durch welche sein Urtheil in der Abmessung und Feststellung der Beweisfrist allein eine wohl geordnete Richtung erhalten konnte. Darum dürfte es, um der sich hier zeigenden gefährlichen Klippe zu entgehen, rathsam sein, daß die untern Gerichte wenigstens gleich die mittlere Frist von 4 Wochen, die oberen aber eine Frist von 9 Wochen gewährten. Denn sie können, um

II. noch einige Worte über den, die Fort­setzung deS §. 24 bildenden, §. 25 zu sagen, den Bewels-Antretungs-Termin, beziehungsweise die Beweis­frist nur e i n m a l a u f h ö ch st e n s 4 W o ch e n verlängern, es wird also, wenn sie nicht gleich anfänglich die bezeich­neten Fristen wählen, das ausgedehnteste gesetzliche Zeit­maaß dem Beweisführer nicht zu Theil werden können.— Wohl ist es bekannt, daß schon jetzt die Gerichte ans ge­hörig bescheinigte Gründe mehrmalige Erstreckungen der Beweisfrist zulassen, ja es liegt sogar dem Referenten ein Fall vor, wo ein Obergericht die Beweisfrist auf 4 Wochen feststellte, dann aber diese auf 14 Tage, und später noch zweimal, jedesmal auf 3 Wochen, erstreckte; aber das Gesetz ist seiner Fassung und seinem wahren Sinne nach verbietend, untersagt eben dadurch, daß es nur eine einmalige Verlängerung zuläßt^jede weitere, ent­hält eine Prozeßvorschrift für den Richter, die als Zwangs- gebot jede wiukuhrliche Abänderung von seiner Seite aus­schließt, um so mehr ausschließen muß, als auch die Gegenparthei ein Recht hat, die strengste Befolgung des Gesetzes zu fordern, und jede dagegen anstrebende Hand­lung des Richters in der Appellationsinstanz zu rügen und 'anzufechten. Die Natur dieses Gesetzes als eines verbie­tenden ergiebt sich auch aus den dazu aufgestellten Motiven, die, möchte die Wortsetzung daran noch zweifeln lassen, gewiß die nächste Jnterpretationsregel abgeben müssen. Eine weitere, als eine einmalige Verlängerung des Beweistermins, beziehungsweise der Beweisfrist, läuft geradezu gegen das Proceßgesetz an und kann daher mit allen ihren Wirkungen und Folgen der Nichtigkeit unter­liegen. Nur eine Ausnahme, wo sowohl mehrfache Verlängerungen, als auch eine Ausdehnung der Beweisfrist bei den untern und obern Gerichten, über den vom Gesetze bestimmten längsten Zeitraum hinaus wird statt finden können und müssen, wird man zuzugestchen genöthigt sein, ob wohl das Gesetz dies nicht speciell sagt. Sie tritt in dem Falle ein, wenn die Gegenparthei ihre Ein­willigung dazu ertheilt.

Die Allgemeinheit der Vorschrift scheint zwar entge­gen zu stehen; allein das Gesetz befielt augenscheinlich

nur die Abkürzung sder jProcesse und das Verbot ist un- bezweifelt eben so nur im Interesse der Gegenparthei ge­geben, als die Bestimmung des §. 8, welche im allgemei­nen von Fristverlängerungen und ihren Erfordernissen handelt, und worauf sich dieser Paragraph 25 ausdrück­lich bezicht. Dort bildet die Einwilligung des Gegners auch einen eigenen Grund zur Fristerstreckung, der jedes weitere Motiv und dessen Bescheinigung überflüssig macht, eine Ausnahme von der vorgeschriebenen Regel, die eben durch die Bezugnahme dieses §. 25 auf jenen auch hierher übertragen werden muß.

Und in der Einwilligung der Gegenparthei in die Fristverlängerung, die sich der Beweisführer erbittet, läuft sie auch über das gesetzliche Maaß hinaus, liegt ja der beste Verzicht auf ihr Recht, der gültig sein muß, so lange noch nicht jeder Schein der Vcrhandiuugsmarime ver­schwunden ist.

Auch ein Wort über das unmittelbare Aurückweisen von Klagen etc.

Schon Nicol. Thadd. von Gönner zu Dr. Wilhelm August Friedrich Danz's Grundsätzen des ordentlichen Processes (5 t e Ausgabe) sagt im §. 90 sehr verständlich: „Die edelste, wohlthätigste Pflicht des Rich- „ters ist: »»nöthige Streitigkeiten abzuschneiden ...' „Ec darf daher ein, ihm übergebenes, Klageschreiben „dem Gegentheile nicht gradezu mittheilen, sondern „muß solches zuvor sorgfältig prüfen......Zu „wünschen wäre es, daß die Richter in Prüfung der „Klageschreiben sorgfältiger sein möchten, als es ge­wöhnlich geschieht; es würden dann nicht so viele „weitläuftig verhandelte Rechtsstreitigkeiten, zu dem „größten Nachtheile der streitenden Theile, am Ende „dahin entschieden werden — daß die Klage, im# „massen sie angebracht, nicht statt habe;

und es kann wohl die Befugn iß des Richters, Klagen, welche kein gehöriges thätsächliches Fundament, oder kei­nen genügenden Rechtsgrund enthalten, oder überhaupt, selbst unter Voraussetzung der Wahrheit der vorgetragenen Umstände, in rechtlicher Hinsicht, als ungegründet sich darstellen, sofort und ohne vorherige Mittheilung, zu- rückznweisen, ebensowenig bezweifelt, als der Grundsatz widerlegt werden, daß der Richter sogar hierzu verpflich- tet sei; denn schon das kanonische Recht spricht dieses im Cap. 15 X de jud. (2. 1.) und Cap. 3 X de lib. obl. (2. 3.)deutlich aus und noch keinem der bewährtesten Pro- ceffualisten ist es eingefallen, die gegentheilige Meinung in Schutz zu nehmen. *)

•) Bergl. Leffter Institut. §. 4 S. 278 und §. 8 S. 315.—