Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft., Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nr. 40, Mittwoch, den 14. September. 1836*
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Practische Bemerkungen über proceßrecht- Liche Materien.
XL
Ueber die §§. 24 und 25 des Proceßgesetzes vom 16. September 1834.
I. In dem §. 24 des neuen Proceßgesetzes ist die Beweisfrist festgestellt worden und zwar die kürzeste, wie die längste Frist, die je nach Verhältniß der Schwierigkeit und Weitläuftigkeit der Beweisführung von den untern und beziehungsweise von den obern Gerichten gegeben werden kann. Erstere sollen 4 bis längstens 8 Wochen, letztere 4 Wochen bis höchstens 3 Monate bewilligen dürfen.
Da stößt zuerst das Bedenken auf: ob diese Frist in ihrer weitesten Ausdehnung nicht zu eng genannt werden muß?
Nach der verbietenden Vorschrift des folgenden §. soll die längste Frist, selbst mittelst Prorogationen, nicht überschritten werden, es wäre denn in einem einzigen, später zu berührenden, Ausnahmefalle. Leicht kann es sich aber, wie die Proceßpraris täglich zeigt, ereignen, daß der Beweisführer, der jetzt alle seine Beweismittel auf einmal benutzen muß, diese nicht sämmtlich in der gesetzlichen läng- sten Frist herbeischaffen kann; insbesondere kommt das am häufigsten vor, wenn Urkunden, welche im Besitze dritter Personen oder auch der Gegenpartei sich befinden, (die aber nach H. 31 sogleich in Urschrift vorgelegt werden müssen) oder wenn entfernte Zeugen, deren Namen und Aufenthaltsorte erst zu ermitteln sind, benutzt werden sollen. — Muß erst der Beweisführer ein besonderes Editionsverfahren einleiten und vollenden, Nachforschungen vielleicht im fernen Auslande anstellen; dann leuchtet von selbst ein,
daß die bestimmte längste Frist zu diesen nothwendigen vorbereitenden Handlungen bei weitem nicht ausreicht.
Man erwiedere nicht, daß der Beweisführer vor dem Anfänge des Processes alle seine Beweismittel geordnet und zur Hand haben müsse; — das ist in sehr vielen Fällen gar nicht möglich. Wie oft steht nicht der Eintritt der erlöschenden Verjährung so nahe bevor, daß sich der Kläger wenig um die Anschaffung der Beweismittel vor Anstellung der Klage bekümmern kann, sondern froh ist, wenn er noch zeitig genug durch die Klage selbst ihren Verlust abwendet! Wie oft wird nicht die Beweislast unrichtig vertheilt, so daß derjenige, der mit der Rolle des Beweisführers beschwert wurde, im voraus gar nicht an Herbeischaffung irgend eines Beweismittels denken konnte! Wie oft hält nicht eine Parthei und selbst deren Rechtsbeistand die vorliegenden Beweismittel für mehr als ausreichend, während ein anderer später zu Rathe gezogener Rechtskundige, von einem entgegengesetzten Gesichtspunkte ausgehend, Verstärkung derselben für wesentlich nothwendig erklärt! Denkt man nun außerdem daran, daß es für die im fernen Auslande, wohl gar in einem fremden Welttheile sich aufhaltende Parthei rein unmöglich wird, in solcher Frist die nöthigen Beweismittel herbeizuschaffen, und daß anßerdem in einer großen Menge von Rechtssachen, welche schon vor dem Erscheinen dieses Proceßgesetzes eingeleitet waren, diese Veranlaffnng zu einer ängstlichen Vorbereitung fehlte, daß ferner die streitenden Theile auf die gegenseitigen Vertheidigungsgründe und die deshalb nöthig werdenden speciellen Widerlegungen (z. B. eigentliche Repliken und Dupliken) nicht gefaßt seich eben deshalb auch die in dieser Beziehung nöthig werdenden Beweismittel im voraus gar nicht berechnen können, und daß endlich auch während des Processes ein Zustand (z. B. durch den Tod eines der streitenden Theile) eintrOrn kann, welcher der Verhandlung eine von der ursprünglich erwarteten abweichende Richtung giebt, durch welche Beweisführungen nö-