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Der N e ch t s f r c u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versüßung, Gesetzgebung uni Rechtswissenschaft.,

Nedigirt und verlegt von den Obcrgcrichts- Anwälten Nosing, Scheffer und Schwarzenberg.

Mr. 39. Sonntag, den IL September. 183^

Aus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bet allen Postämtern des Zn- und Auslandes avonnirt werden Der Preis beträgt vierleljäbrig 31 gGr.

Praktische Bemerkungen über proceßrechL- Uche Materien.

x.

Reder die Abweisung ,angebrachtermaßen^ oder ,wie angebracht.

Eine immer häufiger werdende Form der Klagab- weisung ist die so wie angebracht oder angcbr ach­tern, aßen. Als Ausspruch, daß der ganze, vielleicht Jahre lang ventilirte, Prozeß, welcher dadurch beendigt wird, kein definitives Resultat gebe, daß also die ganzen kostspieligen Verhandlungen unnütz seien, ist eine solche Abweisung jedenfalls eine höchst traurige Erscheinung, die .keinen andern, als widrigen Eindruck machen kann. Wer sich in pikanten Nebeneinanderstellungen und Gegensätzen gefiele, konnte sogar, und dies nicht mit Unrecht, die Bemerkung machen, daß der Eindruck einer solchen Ab­weisung nach gepflogenen Verhandlungen umso widriger sei, je gerechter dieselbe erscheine; denn je mangelhaf­ter eilte Klage begründet, desto mehr Grund war für das Gericht vorhanden, sie gar nicht zur Verhandlung zu bringen, sondern gleich Anfangs zurückzuweisen und desto widerlicher muß cs erscheinen, daß der Kläger erst nach langem Zeitablauf und bedeutendem Kostenaufwande und sogar unter Verurtheilung zum Ersatz der Kosten an sei­nen Gegner, die Fehler seiner, vom Gerichte anfänglich für begründet gehaltenen, Klage erfährt und die Möglich­keit einer neuen Klaganstellung erlangt. Jedenfalls ist eine solche Abweisung in der Regel als ein Zeugniß zu betrachten, welches sich das Gericht selbst darüber aus- stellt, daß es die Klage ohne gehörige Prüfung mitgetheilt oder daß es in dem Zeitraume von Mittheilung der Klage bis zum Erkenntnisse seine Ansichten geändert hat und für

dieses Zeugniß hat der Abgewiesene dann die größten- theils ohne seine Schuld entstandenen Kosten zu bezahlen und zwar nicht blos dem Gegner für das Aufgewaudte Ersatz zu leisten, sondern auch in dem Bescheids«Stem- pctsatze dem Staate selbst eine Steuer dafür zu entrichten, daß das Gericht, statt gleich Anfangs durch ein einfaches Decret die Klage zurückzuweisen, diesen Ausspruch bis nach gepflogenen kostspieligen Verhandlungen anfschiebt und dann in Form eines weit kostspieligeren Endsbescheids ertheilt!

, Für die Schmerzen solcher, oft Jahre langen und mit so bedeutenden Kosten verbundenen, Verzögerung der Rechtshülfe, findet der Rechtssuchende nie Trost in der Statthaftigkeit einer neuen Klage, zu welcher er in jener Formel gleichsam aufgefordert wird und tröstete er sich auch mit der Hoffnung eines besseren Erfolgs der neuen Klage, wer verbürgt ihm, daß diese nicht zuletzt das gleiche Schicksal treffen wird ja noch mehr, wer kann ihm dafür stehen, daß im Falle er sich bei dem Aus­spruche der ersten Instanz beruhigt, nicht eines der oberen Gerichte die zweite Klage für unbegründet und dagegen die erste für begründet erklärt, auf welche er dann wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht wieder zurückkommen kann so daß er mithin sein ganzes gutes Recht ver­liert.

Daß dieser Zustand unserer Rechtspflege traurig, höchst traurig ist, bedarf wohl keiner Bemerkung. Unter­suchen wir nun kürzlich, ob die Gesetze dazu Veranlassung gegeben haben und wie ihm abzuhelfen.

Fragt man nach der rechtlichen Statthaftigkeit solcher Abweilungen, so ist dieselbe in dem römischen Rechte nicht begründet. Zwar bemerkt Schweppe (Rechtsgc- schichte §. 573.) unter Bezugnahme auf §. 33. J. de act (4. 6.), daß nach dem neueren römischen Prozesse eine Abweisung angebrachtermaßen gelte; diese Autorität dürfte aber nicht entscheiden, da der §. 33. nur aufFälle der pluris