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gleichsumme noch eine Conventionalstrafe hinzuzahlen sollte, unter Aufhebung aller sonstigen gegenseitigen Ansprüche.
Das Amt Lichtenau bestätigte diesen Vergleich, und da der Beklagte die ursprüngliche Frist versäumte, und spater zahlte; so wurde er aus den Eintrag der Klägerin, am 22. Oktober 1835 zur Zahlung der verwirkten weiteren Summe von 50 Rthlr. verurtheilt.
Auf die eingewandte Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten hob das Obergericht durch Erkenntniß vom 22. Januar 1836 den Amtsbescheid als nichtig aus, und verordnete, daß der Antrag auf Zusprechung der Konventionalstrafe als rechtlich unbegründet zu verwerfen, und die Klägerin in die dadurch in erster Instanz erwachsenen Kosten zu verurtheilen sei.
Die Entscheidung stützt sich darauf, daß sowohl nach gemeinen Recht, als nach der kurhesshcheu Particularge- setzgebung insbesondere dem §. 1 der Verordnung vom 20. August 1800 das verbietende Gesetz bestehe, daß für die verspätete Bezahlung einer Geldsumme ein Mehreres als der höchste Zinsbetrag als Conventionalstrafe nicht soll verabredet werden.
Die hier einschlagenden römischen Gesetze sind die Pandectengesetze 1. 9 pr. I. 29 und 44 de usuris und 1. 15. 16 und 26 des Coder über denselben Gegenstand.
Der Inhalt dieser Gesetze bestehet im Wesentlichen darin, daß Verabredungen, über Zinsen, insoweit solche das gesetzliche Maas übersteigen, ungültig sind, und insbesondere eine Conventionalstrafe wegen nicht geleisteter Zahlung am bestimmten Zahlungstage dieses gesetzliche Zinsenmaas ebenwohl nicht übersteigen darf.
Die 1. 13 §. 26 Big de act: emti venditi wendet dieses insbesondere auf den Kauf an, und erklärt ein Uebereinkommen, nach welchem der Käufer, wenn er den Kaufpreiß bis zu einem bestimmten Tage nicht zahlt, das Doppelte entrichten' soll, für eine Umgehung der Kaiserlichen Konstitutionen.
Die ungezogene Hessische Verordnung zur Verhütung und Bestrafung des Wuchers bestimmt im ersten Paragraphen, daß nicht blos diejenigen Contracte als wucher- liche bestraft werden sollen, durch welche der Darleiher sich höhere, als die gesetzlichen Zinsen bedingt, sondern auch alle Verträge, wodurch man für die Benutzung des creditirten Geldes vom Schuldner, unter welchen Namen und Schein es auch sein mag, sich mehr vergüten läßt, als die Verordnung verstattet, und zählt unter mehreren Beispielen auch den Fall auf, wenn auf die Versäumung der ZahlnngSfrist eine Strafe gesetztwerde.
Es läßt sich nicht verkennen, daß die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen, ohne genaue und strenge Unterscheidung der Fälle, zu einer außerordentlichen Härte, zu wahrer Ungerechtigkeit führen kann.
Bei der Frage, welche Vergütnng als Ersatz einer nicht zeitig erfolgten Zahlung zu leisten ist, kommt es nach der Natur der Sache nicht allein darauf an, welchen Gewinn der Empfänger des creditirten Geldes aus dessen Benutzung ziehen kann; sondern vorzugsweise wohl auch darauf, welches Interesse der Gläubiger dabei hat, daß die Zahlung auf den Tag geschehe.
Zu dem einem wie dem andern Falle kann aber das Interesse der zeitigen Zahlung den Betrag gewöhulicher Zinsen weit übersteigen. Man denke nur an die Verhält
nisse von Handelsleuten, welche bei einer vielleicht vorübergehenden günstigen Conjunktur die dargelieh-nen Summen im Handel zu weit höheren, als den gewöhnlichen Zinsen verwenden können, deren Ehre und Credit aber auch oft lediglich von dem zeitigen Empfang einer an sie zu leistenden Zahlung abhangt, die ihnen unentbehrlich ist, um ihre eignen Verbindlichkeiten Andern gegenüber prompt zu erfüllen.
Es muß in Fällen dieser Art, dem Darleiher wie dem Erborgenden erlaubt sein, das besondere Interesse welches sich an die zeitige Zahlung knüpft, durch eine Conventionalstrafe zu bestimmen und zu sichern.
Wenigstens durfte das von den Römischen Gesetzen ausgestellte System der Conventionalstrafen jener Ansicht nicht entgegen stehen.
Sowohl Sachen als Handlungen können Gegenstand einer Stipulation sein, und für letzteren Fall wird die Hinzufugung einer Strafe angerathen, bannt die Summe der Stipulation nicht ungewiß sei, und der Kläger des Beweises seines Interesses ubcrhoben werde j. 7 hist; de verborum obligatione.
Es kommt dabei, wenn eine Handlung des Mitpacis- ernten Gegenstand des Vertrags ist, durchaus nicht darauf au, daß die Couvemioualstrafe dem Interesse der Vertragserfüllung gleichstehet. So kann der Stipulirende sich eine Strafe zur den Fall versprechen lassen, wo er selbst gar kein Interesse hat; sondern eine Leistung zum Vortheil eitles Dritten bedingt ^. 10 hist. de inutili stipulat.
Auch bestimmt unter Andern die 1. 32 D. de re- ceptis bei der zur Verwirklichung eines Compromiffes festzusetzcndeu Strafe, daß solche von größerem oder von geringerem Belange sein könne, als der Gegenstand des Compromisseö selbst.
In gleicher Weise setzt die 1. 17 D. de verborum obligationibus allgemein fest, daß bei der Stipulation von Strafen nicht auf das Interesse, sondern lediglich nur auf die Quantität und Bedingung der Stipulation selbst gesehn werde.
Es kann eine solche Strafe z. B. bei'm Kauf nach der Bestimmung der 1. 56 D. [21. 2] de evictionibus et dupiae stip. den dreifachen und vierfachen Betrag des Kansgegcustandes erreichen. Der Käufer kann sogar bei nicht ausgehaltenen Verkauf noch neben der Conventionalstrafe die Zinsen des zuruckzufordernden Kaufgeldes begehren.
1. 47| De emti venditi und es stehet nach der 1. 28 cod. dem Betheiligten überhaupt frei, wenn die Conventionalstrafe das wirkliche Interesse der Nichterfüllung des Vertrags nicht erreicht, die volle Entschädigungssumme zu verlangen.
Es gehet aus diesen Gesetzen unstreitig hervor, daß es keineswegs in der Bestimmung derselben liegt, einen Vertrag schließenden, hinsichtlich der Mittel, welche dessen Vollziehung sichern solleit, zu beschränken, oder ihn daran zu hindern, seine volle Entschädig un g, sie möge nun aus der Nichterfüllung, oder aus der nicht zeitigen Erfüllung eines Vertrags entstehen, zu begehren, nur soll ein verdeckter Zinswucher verhütet werden, und nur mit Rücksicht auf diese erklärte Absicht der Gesetze, darf man die obenerwähnte Bestimmung derselben zur Anwendung bringen.
Wollte mau etwas anderes aunehmen , so würde man