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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Versagung, Gesetzgebung «»v Rechtswissenschaft.,

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Rr. 3T Sonntag, den 4, September. 1836.

Auf diese. wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljähriq 21 gGr.

Ueber die Nothwendigkeit einer neuen Vebühren-Ordnung für die Anwälte und Sachwalter, insbesondere in minderwichtigen Rechts­streiten bei Rntergerichten.

DieGebühren-Ordnung vom 12. Juni 1818 (und nur zu dieser enthält d. Ges. v. 18. Okt. 1834 Zusätze) ertheilt im §. 27, welcher die Deserviten in Civil -Prozeßsachen bei den Untergerichten betrifft, nur die Bestimmung von Ansätzen in den Sachen, in welchen allein, nach dem da« mals noch geltenden Rechte, Anwälte und Sachwalter vertreten oder schriftliche Aufsätze verfertigen durften. Die Verordnung vom 17. Nov. 1829 giebt nun zwar schein­bar freies Vertretungsrecht auch in den Sachen, deren Objekt 50 Rthlr. nicht übersteigt, nimmt dasselbe aber factisch guten Theils wieder durch die Vorschrift, daß sich die Anwälte darin durchaus keine anderen Gebühren, als 6 gGr. für den Termin, ansetzen dürfen. Schon damals konnte man es beinahe so ansehen, als sei das freie Ver­tretungsrecht mit dereinenHand gegeben, mit der andern genom­men; es blickte dabei noch immer garmerklich die Tendenz her­vor, das wirkliche Vortreten der Anwälte in solchen Sa­chen möglichst zu beschränken, durch die unverhältnißmä- ßig geringe Gebühr, so daß ein Anwalt ohne irgend ein besonderes Motiv zur Uebernahme einer solchen Sache sich schwerlich bewogen finden konnte, Gefälligkeit ge­gen eine Parthei, die vielleicht ein guter Kunde in erwach­senen Sachen war, Interesse an der Sache selbst aus dem, durch deren Beschaffenheit etwa besonders geweckten Sinne für Beförderung der Gerechtigkeit, oder endlich die rastlose Industrie, in Ermangelung hinlänglicher einträg­licher Beschäftigung keine Gelegenheit zum Erwerbe unbe­nutzt zu lassen. Diese Znkonvenienz ist nun aber noch weit höher gestiegen, seitdem durch das Gesetz vom 18.Okt. 1834 in minderwichtigen Rechtsstreiten ein sehr abgekürz­tes Versehen eingeführt worden ist,' ein Verfahren, wo­rin auf den Verhandlungstermin alles ankommt, wo das geringste Versehen leicht den unausbleiblichen und unab­änderlichen Verlust der ganzen Sache herbeiführen kann, wo nur eine Instanz besteht und Ein Richter die Sache

für immer entscheidet, wo also, wenn die Sache nur einigermaßen compicirt ist (was doch wahrlich leicht auch eine nicht erwachsene Sache sein kann, auch ohue die durch §. 3 verbotene Cumulation!) die Par­thei mehr als irgendwo eines Anwalts bedarf und doch kein Anwalt ihr beizustehen verpflichtet ist! Denn in Sachen, wo aus der deshalbigen Gebühren -Ordnung noch immer ein kränkendes Mißtrauen gegen den Einfluß der Anwälte hervorblickt, bestehet doch wohl keine andere Verpflichtung, solche zu übernehmen, als allenfalls die aus des Anwalts freiem Willen genommene Rücksicht auf eine an der eigenen Sachführung verhinderte oder ihr nicht gewachsene Parthei, damit tiefe nicht rechtlos gestellt sei und so unter der Mangelhaftigkeit der Gebührenordnung der Ruf der Rechtspflege leide.

Daß nach §. 7. 8. des Gesetzes über das Verfahren in minderwichtigen Sachen der Richter die Verhandlungen leiten und durch Ausübung seines Fragerechtes für Voll­ständigkeit derselben besorgt sein soll, das kann in com- plicirten Sachen (und sie sind dies oft mehr, als die Par­theien und, auf den ersten Blick, selbst die Richter, es meinen!) den Beistand eines Anwalts wohl nicht er­setzen und die so genannten minderwichtigen Sachen sind für Partheien, «die in beschränkten Vermögensumständen leben, verhältnißmäßig oft wichtig genug! Es ist be­kannt genug, wie wenig sich das in der preußischen Pro­zeßgesetzgebung gemachte Erperiment, durch die Jnstrukti« onsmarime die Anwälte entbehrlich zu machen, konsequent hat durchführen und auf die Dauer aufrecht erhalten las­sen ; cs ist anerkannt, wie unpassend es für den Richter in seiner Stellung überhaupt sei, den avocat-consultant zu spielen, besonders aber, wie es, laut der Erfahrung, die gewöhnlichen menschlichen Kräfte fast übersteigt, den Sachwalter beider Partheien zugleich machen zu wollen, ohne sich, wenn auch unmerklich und mit dem besten Wil­len, auf die eine oder die andere Seite hiuzuneigen und so die richterliche Unbefangenheit und Unpartheiligkeit zu gefährden. Ohne nun etwa der Meinung zu sein, als ob unsere Untergerichte, wenn sie sich streng an den angeführ­ten §. 7 des neuen Gesetzes und die dadurch nur eiuge- schärften Vorschriften der älteren Untergerichtsordnungen halten, in eine ihre richterliche Stellung in der bemerk-