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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versagung, Gesetzgebung »n- Rechtswissenschaft.!
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts- Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nr. 36. Mitwochs den 31. August. 1830.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zu- und Auslandes avonnirt werden. Der Preis beträgt viertelsäbrig 21 gGr.
Sotlen Thatsachen, worüber nur eine unbestimmte, oder gar keine Erklärung erfolgt, im Proceßverfahren für eingestanden oder für abgeläugnet angesehen werden, und welcher dieser entgegenstehenden Grundsätze verdient den Vorzug bei einem hierüber 311 erlassenden Gesetz?
(Schluß)
In den beiden ersten Fällen, welche gewiß so häufig eintreteu, als der letzte, liegt in der Fiction des Eingeständnisses eine ungemeine Härte, weil eine Partei, welche sich über ihr unbekannte oder ihr unerhebliche scheinende Thatsachen nicht erklärt, sich in ihrem natürlichen Recht befindet und es dem Richter ja freistehct, dlwch ein Vor- . Lecret die fehlende Erklärung zu veranlassen, insoweit solche überhaupt von der Parthei gegeben werden kann.
Nur in dein letzten Fall geflchentlicher Verschweigung würde die fingirte Annahme des Eingeständnisses von Seiten des strengen Rechts sich vertheidigen lassen, wenn der Richter das Vorhandensein eines solchen Falles voraus wissen könnte oder wenigstens zu vermuthen das Recht hätte.
Ein solcher Grad von Allwissenheit und ein solches Recht muß jedoch dem Richter bei der Unvollkom- menhekt des menschlichen Wissens und der Verschiedenheit menschlicher Ansichten abgesprochen werden.
Der Fiction der Ablängnung eines nicht näher erörterten Thatumstandes stehet dagegen die Vermuthung zur Seite, daß eine Parthei keine ihr nachtheilige Thatsachen habe eingestehen wollen und die allgemein eiutretende richterliche Pflicht, Beweis über nicht dargethane Thatsachen zu verlangen. Nicht aber blos von Seiten des Rechts und der Billigkeit, sondern auch des practischen Nutzens ist der Grundsatz der präsumirten Abläugnung dem des fingirten Eingeständnisses weit vorzuziehen.
Wenn dem Richter gesetzlich das Recht eingeräumt wird, übergangene Thatsachen als eingestanden zu betrachten, so wird ein solches strenges Prinzip in seiner natür
lichen unvermeidlichen Rückwirkung von Seiten der Par- rhei ein desto umfassenderes Abläugnungssystem zur Folge haben, mithin wenigstens der anscheinend erreichbare Zweck auf einem kurzen Weg zur Wahrheit zu gelangen, bei weitem nicht in dem gehoften Maaße erlangt werden.
Der Rechtsnnkundige und Arglose aber, nicht ahnend und nicht zu urtheilen fähig, welche Thatsachen der Richter für erheblich hält, wird oft über Thatumstände schweigen, über welche er sich äußern mußte und dann späterhin zu Zeit und Kosten raubenden Rcstitutionsgc- suchen seineZuflucht nehmen müssen, deren Erfolg bei der großen Beschränkung der Restitution in dem erwähnten Prozeßgesetz höchst zweifelhaft bleibt und an deren Mislin- gen auch nothwendig sein gutes Recht scheitern muß. Dem materiellen Recht, dem Zwecke aller Justiz aber kann durch ein solches, erst gesetzlich geschaffenes, Mißverhälb- Niß kein Dienst geschehen.
Aber auch selbst besser unterrichtete Rechtsgelehrte werden in der Bestimmung des neuen Gesetzes ein großes Netz erblicken, welchem man nur mit der äußersten Vorsicht dadurch entgeht, daß man alle Nebenumstände erhebliche und unerhebliche, welche man nicht genau kennt, auf das bestimmteste abläugnet und auch die kleinste Thatsache auf das umständlichste erörtert.
Die nothwendige Folge ist dann, daß Kürze und Bündigkeit im Vortrag der Rechtssachen, welche sich nur auf das Wesentliche beschränkt, und dem Anwalt uud Richter seinen Beruf so sehr erleichtert, gänzlich von unsern Gerichtshöfen verschwinden werden und die Richter, welche man schon jetzt vielfach über Ueberhäufung mit Arbeit klagen hört, der Prüfung einer Rechtssache einen doppelten Aufwand von Zeit widmen müssen und daher um so weniger ihren Beruf genügen können.
Diese nachtheilige Folge großer Weitläuftigkeit und Breite, wird sich bei der oben erwähnten Bestimmung des hessischen Proceßgesetzes um so sichrer Herausstellen, als dieses nicht einmal zwischen erheblichen Thatsachen und unerheblichen Thatsachen unterscheidet und die Erklärung über alle Thatsachen, unter dem vom Gesetz angedroheten Rechtsnachtheil vorschreibt, eine Ausdehnung des Grund-