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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versagung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft^
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rosing, Scheffer und Schwarzenberg.
â 35.
Sonntag, den 28. August.
1836.
---------------——-----:—Peitsch riet kann bei allen Postämtern deS 2»- und Auslandes adonnirt werden. Auf diese wöchentlich zweimal ‘n^«™’^“™ „erteijabri« 21 gGr.
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befreiet die Verbüßung einer zuerkannten Strafe den Uebertreter von einer nochmaligen Untersuchung und Bestrafung destelben Vergehens.
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Im Januar 1834 besuchten vier junge Bauerburschen aus den benachbarten Dörfern die Spinnstube zu Mühlbach und zechten dann im Wirthshause, von wo aus sie erst spät in der Nacht in ihre Heimath zurückkehrten.
Ihr Weg führte sie im Dorfe Appenfeld über einen hölzernen Steg, welcher über einen dortigen, etwa 6 Fuß breiten Bach, die Efze, gelegt, mit einer hölzernen Lehne versehen ist.
Beim Herübergehen über den Steg, in der sehr dunkeln Wacht, fiel die daran befestigte Lehne in's Wasser.
Der Grebe des Orts R., welcher die Beschädigung am andern Morgen gewahrte und in Erfahrung gebracht hatte, daß die erwähnten vier Bursche in der Nacht den Steg passirt hatten, machte von der vorgefallenen Beschädigung alsbald Anzeige und benannte, ohne wie er selbst in den Acten versichert, hiervon nähere Wissenschaft zu haben, den L. als den Urheber derselben, die drei andern Anwesenden aber als Zeugen des Borfalls.
Bei der hierauf von der Polizeikommission zu Raboldshausen eingelciteten Untersuchung gegen den L. stellte es sich heraus, daß keiner der vier Betheiligten das Herüber- gebn über dre Brücke und das gleichzeitige Hiuabfallen der Lehne läugnete, keiner aber über die eigentliche Ursache dieses Ereignisses genügende Auskunft geben konnte oder wollte, vielweniger eingestand, die fragliche Lehne in's Wasser geworfen zu haben.
Dennoch wurden die Betheiligten auf den Grund von angeblich wider sie sprechenden Judicien, insbesondere die starke Befestigung der Brückculehue, welche ein zufälliges Herabfallen ohne angewendete Gewalt nicht wahrscheinlich
machte, sämmtlich zu einer viertägigigeu Arreststrafe, zum Ersatz des Schadens und in die Kosten verurthciit.
Drei der in die Untersuchung Gezogenen beruhigten sich bei dem Urtheil der Polizeikommission und verbüßten die Strafe, auch trugen sämmtliche Betheiligte zum Ersatz des Schadens bei, welcher überhaupt nur den Werth. von . 12 gGr. erreichte.
Der ursprüngliche Angeklagte L. hingegen appellirte von dem erfolgten Urtheil an den Criminalsenat des Obergerichts zu Eassel.
Dieser hob, durch eine Verfügung vom 16. Januar 1835 das Urtheil der Polizeikommission auf und erkannte, auf Ablegung des Reiuigungseides, durch sämmtliche Be- thciligte.
Drei von diesen, darunter auch der Angeklagte L. schworen diesen Eid aus, der vierte E. dagegen hielt sich hierzu nicht für verpflichtet, und wiederholte nur die früher schon abgegebene Erklärung, daß er tue Lehne nicht abgerissen habe, und nicht wisse, wie es mit dem Herab- . fallen derselben zugegangen sei.
Durch ein Urtheil des Criminalsenats vom 6. April wurde hierauf E. zu einer dreimonatlichen Zuchthausstrafe 12 gGr. Anzeigegebühr und den Untersuchungskosten ver- urtheilt, die übrigen Mitbetheiligten aber frcigesprochen.
Dieses Urtheil ist motivirt dadurch, daß das Erkenntniß der Polizeikommission von Raboldshausen von Amts- wegen aufgehoben sei,
daß der §. 13 der Verordnung vom 30. Dezember 1826 Anwendung finde, welcher mit einervierteljährigen Zuchthausstrafe bis zu einer zweijährigen Eisenstrafe den bedroht, welcher ü ff e n t l i ch e K u n st w e r k e und Denkmale r, oder anderes dergleichen im Freien befindliches, zum besondern Schutz des Staats geeignetes, fremdes Eigenthum boshaft beschädigt,
daß hierbei strafschärfend die Verübung des Frevels zur Nachtzeit, so wie strafmildernd die Unbedeutenheit des Schadens in Betracht gezogen sei.
Dieser einfache Rechtsfall gibt reichhaltigen Stoff zu