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I e r A e ch t s f r e n u d

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete 0 e r

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und vnlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Mr. 34. Mittwcch, den 24» August. 1836.

Auf Liese wöchentlich zweimal etWineiiDe Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zu- und Auslandes abonnier werden. Der Preis beträgt vierleljäbrig 21 gGr.

Anträge zur Lehre von der operis novi nunciatio und der interdictum quod vi aut claui.

(Vom Srn. Rechtspractikanten Oetker zu Eassel.)

IV.

Vom lapilli jactus.

Wie verschiedenartig auch von jeher der lapilli jac­tus aufgefaßt worden ist, so stimmte man doch wohl so ziemlich allgemein darin überein, daß derselbe auch gegen Anlagen auf fremden Grund und Boden statthaft fei. *) Wiederhold bat dagegen in seiner mehrerwahnten Abhand- lung^) die Behauptung ausgestellt, daß nur bei Anlagen auf unserer Gewalt unterworfenen Grundstücken und bei solchen Bauten, die in den darüber befindlichen Luftraum herüberragen, der Steinwurf von rechtlicher Wirkung sein könne.

Es ist dies eine konsequente ^olge einer andern von Wiederhold vertheidigten Ansicht; indessen dürfte hier wie dort manches nicht unbegründete Bedenken obwalten, und die erwähnte Beschränkung eben so wenig zu rechtfertigen sein, als die Meinung Derer richtig ist, welche den la­pilli jactus als eine besondere Art der operis novi nunciatio darstellen.

Vielmehr möchte derselbe lediglich als eine symbo­lische Form 3) zur Eröffnung eines jeden Privat­verbots, wodurch den Grund und Boden in bleibender

1) Vergl. v. Wening.Jngenheim C. R. Bd. II. §. 316 (§. 379) Notiz.

t) S. 78. Vergl. Cocceji jus controv. h. t. qu. II. tom. II. p. 403 f.

3) Will man sich die Einführung dieser Prohibitionsweise erklären, so darf man nur an die leichte und gewiß sehr nahe liegende Bezeichnung deS neuen Werks z. B. bei Zwi­schenräumen, Bauten in der Höhe ic. Mittels eines Stein« wurfS denken. Vergl. auch Schweppe a. a. O. §. 570. N. 6.

Andere haben unter lapilli jactus sogar das AuSeinander- iverfen rc. der schon zugehauenen Bausteine verstanden. Siehe bei Lauterbach Coll. tb. pract. ad h. t. §. vi.

Weise verändernde Unternehmungen untersagt werden, zu betrachten sein.

Den Beweis hierfür später; jetzt zunächst die Beach­tung der Frage, in welchem Rechtsverhältnisse muß Je­mand zu einem Fundus stehen, um verlangen zu können, daß Niemand wider sein Verbot eine bleibende Verände­rung daran vornehme?

Die bisherige Doctritt ist bekannt. Man gab das Jnterdict quod vi aut clam gegen jede Aenderung, welche wider Wissen und Willen Desjenigen, der sich dadurch in seinen Rechten auf das betreffende Grundstuck beeinträch­tigt glaubte, unternommen worden. Wiederhold 4) aber leugnet die Statthaftigkeit und Wirksamkeit des Verbots dann, wenn der Unternehmer der Anlage zu dem betref- feuden Orte in einem physischen Gewaltsverhältnisse (de- tentio) stehe, wie dies namentlich bei negativen Servitu­ten hinsichtlich des Junehabens des dienenden Grundstücks der Falle sei. Dagegen läßt er wegen verheimlichter Anlagen rc. das Jnterdict unbedingt zu. In der Ver­heimlichung soll nämlich eine formelle Widerrechtlichkeit (illicite Factum) liegen, die ohne Weiteres zur Wieder­herstellung des frühern Zustandes verpflichte, während nach erfolgter Benachrichtigung nur ein gerichtliches Verbot gegen das Fortfahren mit der Neuerung statthaft und wirk­sam sei.

Allein wie auf der einen Seite gerade kein gericht­liches Verbot erforderlich ist, um ein neues Werk zu ver­hindern, indem die operis novi nunciatio, wie bereits oben zu zeigen versucht worden, als ein solches nicht be­trachtet werden kann; so sind auch auf der andern Seite die für die Beschränkung des gedachten Jnterdicls, obwohl mit großem Scharfsinn und unverkennbarer Consequenz, aufgeführten Gründe doch schwerlich so überzeugend, daß die bisherige Doctrin dadurch völlig sollte erschüttert wer­den können.

So wird unter Andern dafür angeführt, daß nach lex 1 §. 18 de oper. nov. nunc. Derjenige, welcher in publico einen Bau unternähme, daran nur durch die ope­ris novi nunciatio wegen eines zu befürchtenden Scha­dens, nicht aber durch das, zur Begründung des inter-