Der N e ch t s f r c u u d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Mr. 33. Sonntag, den 2L August. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitichrist kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes avonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ueber den §.M6 der Gemeindeordnung.
Der §. 106 der Gemeindeordnung enthält zu Gunsten der, zur Zeit ihrer Verkündigung vorhanden gewesenen Gemeindebeamten und besoldeten Magistratsglieder den Vorbehalt, daß denselben, sofern sie in Folge neuer Wahlen oder sonst wider ihren Willen ihre damaligen Berufsgeschäfte verlieren wurden, auf ihr Verlangen ihre ständigen und unständigen Besoldungen auf die Zeit ihres deshalbigen Rechts, gemäß der deshalbigen Feststellung durch die Aufsichtsbehörde, belassen werden müssen. — Die praktische Wichtigkeit, welche dieser Stelle durch die Reclamationen und gerichtlichen Klagen so vieler abge- gaugeuen Gemeindebeamten gegeben wird, mag den Ver- jnch rechtfertigen, den Sinn jenes Vorbehalts etwas näher ins Auge zu fassen.
Vorerst ist soviel gewiß: Der §. 106 der Gemeinde- ordnung hat keine neuen Rechte geben oder begründen, sondern nur früher begründete Ansprüche erhalten und schützen wollen. Dies ergiebt sich schon daraus, daß durch V or b e h a l tc, dem rechtlichen Begriffe derselben zufolge, keine neuen Rechte geschaffen, sondern nur vorhandene c o n se r v i r t werden können, daß ausdrücklich blos von einem Belassen der Besoldungen die Rede ist, und daß selbst dieses Belassen auf die Zeit des deshalbigen Rechts eines jeden einzelnen Gemeindebeamten beschränkt wird. Auch würde sich wohl schon ohne Rücksicht ans jene unbestreitbare Gründe der Wortauslegnug, fast möchten wir sagen a priori, behaupten lassen, daß durch einen Akt der Gesetzgebung wohlerworbene Rechte Einzelner gegen Einzelne oder Gemeinden nicht hervorgernfen werden konnten, ohne den Wirkungskreis der gesetzgebenden Gewalt zu überschreiten, rückwirkend in das Privatrechtsgebiet der Betheiligten einzugreifen, und dem Einen auf Kosten der Andern ein Benefiz angedeihen zu lassen. — Widerspricht eine entgegengesetzte Auslegung hiernach nicht nur dem Wortsinne des §. 106, sondern auch der Competenz der gesetzgebenden Gewalt, so scheint es fast Ikeberfluß, noch besonders daran zu erinnern, daß es, auch abgesehen von diesen Gründen, wovon jeder für sich
einen gültigen Schluß auf die Absicht der Gesetzgebung rechtfertigt, gar nicht in dieser Absicht liegen konnte, zn Gunsten der abgehenden Gemeindebeamten, welche von ihren Gemeinden, sei es nun wegen erprobter Unfähigkeit oder Unwürdigkeit, sei cs ohne andere Gründe, als wegen mangelnden Vertrauens, nicht wieder gewählt werden würden, eine Art Sinecuren zu stiften.
So wenig übrigens der §. 106 der Gemeindeordnung den darin genannten Gemeindebeamten Rechte verleihet, welche ihnen nicht vorher schon zustanden, eben so wenig konnte es auf der andern Seite dessen Absicht sein, solchen Berechtigten, welche nicht unter dem Wortsinne begriffen sind, ihre wohlerworbenen Rechte zu entziehen. Es können also die wiedergewählten Magistratsglieder, welche vor der Gemeindeordnung Anspruch auf Besoldung hatten, diesen Anspruch durch das ihnen durch die neue Wahl neu bewiesene Zutrauen ihrer Mitbürger nicht ans dem Grunde verlieren, weil die neu gewählten Mitglieder nach der Gemeindeordnung keinen Anspruch auf Besoldung hätten, ihr Amt vielmehr ein bloßes Ehrenamt sei. Diese Neu- Gewählten behalten daher ihr Recht, insofern und ,so weit ein solches begründet, gerade ebenso, als ob sie nicht wieder gewählt worden wären. — Ferner: Der §. 106 spricht blos von besoldeten Magistratsgliedern (Rathsverwandten, Schöffen) wird aber demohngeachtet auch auf wirklich besoldete Gerichtsschöffen in den Landgemeinden angewendet werden müssen. Hierfür läßt sich ganz einfach geltend machen, daß die besonders ausgesprochene Fortdauer des Anspruchs jener keine Ausschließung des Anspruchs dieser enthält — und daß cs eben so sehr der Competenz der gesetzgebenden Gewalt zuwider gewesen sein würde, wohlbegründete Ansprüche zu vernichten und zum Voraus allgemein den Rechtsweg zur Ausführung derselben abzuschneiden, als es ihr widersprochen haben würde, Ansprüche zu begründen, die vorher nicht begründet waren.
Von dem blos conservatorischen Sinne des?. 106 der Gemeindeordnung ausgegangen, rechtfertigt sich nun vor allen Dingen die Bemerkung, daß die abgegange- nen Gemeindebeamten ihre Ansprüche auf Fortbezug ihrer früheren Besoldungen schon im Allgemeinen durch ein