Einzelbild herunterladen
 

Der A e ch t s f r e « n d.

(Sine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Gesessgebung und Uechtswiffenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 32. Mittwoch, den 17. August. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljäbrig 21 gKr.

Praktische Bemerkungen über prokeßrecht- liche Materien.

ix.

Kann, wenn mit andern Beweismitteln (Urkunden, Zeu« gen) der Eid verbunden worden, das Gericht in den Ungehorsam desjenigen, gegen welchen der Beweis geführt wird, sofort mit Uebergehung jener andern Beweismittel den angedrohten Rechtönachtbeil der Ei- desverweigerung verwürklichen, und darauf den Be- weis für geführt erklären?"

(§§. 1. 26 u. 32 des Proccßgesetzes vom 16. Sep- tember 1834.)

Sichtbar hat das neue Proceßgesetz (vom 16. Sep­tember 1834) ein an sich lobenswerthes Streben, das bei unserer irdischen Unvollkommenheit nothwendige Uebel der Proceßführung abzukürzen, kund gethan. Zur conscquen- ten Durchführung dieser Tendenz sind der Verhandlungs- Marime wesentliche Kräfte entzogen, und manche aus ihr entsprungene Befugnisse der streitenden Theile demnach aufgehoben worden; es trägt, mit einem Worte, das neuere Verfahren im Civilprocesse mehr die Farbe der richterlichen Untersuchung, als der geregelten zweckmäßi­gen Freiheit der Partheien in der Ausübung ihrer Pro­ceßrechte.

Freilich wird damit in mancher Beziehung aus den gewiß sehr wohlthätigen Zweck, eine schnellere Justizpflege

zu schaffen, hingewürkt werden können; allein erreicht wird er leider nicht; ja es darf wohl nach der seitherigen Erfahrung behauptet werden, daß im allgemeinen eine größere Thätigkeit in der Rechtsprechung nicht bemerkbar geworden ist. Zu viele Elemente wurken hier entgegen. Ihre Entwickelung wird für jetzt an diesem Orte nicht beabsichtigt, nebenbei aber mag nicht unerwähnt bleiben, daß zunächst der Mangel einer vollständigen, nach ei­nem Princip durchgeführten Proceßordnung nach wie vor recht fühlbar ist, daß aber dann auch der bei weitem größere Theil der neuen proceffualischen Einrichtungen ge­radezu den beabsichtigten Zweck verfehlt, und zwar Haupt- sächlrch darum verfehlt, weil im Eifer für die gute Sache nur zu häufig das re*te Maaß überschritten, die wohl­thätige Mitte nicht festgehalten, und der practische Erfolg nicht zureichend im voraus berechnet worden ist.

Es scheint unter andern übersehen zu sein, daß ein Uebermaaß wichtiger Arbeit, welche durch die Abkürzung der Fristen, das Abschneiden ihrer Verlängerungen, durch die Nothwendigkeit, in den mehrsten Appellationsfällen vollständige Proceffe zu erkennen, und durch manche an­dere Ursache den obern Gerichten zuwächst, dort nach kur­zer Zeit gewaltige Stockungen hervorbringen mußte, und je größer die Last, desto langsamer die Bewegung. Wä­ren nach Anleitung der frühern Proceßgesetzgebung auch den Gerichten bestimmte Nothfristen zu ihren Entscheidun­gen gestellt worden, und hätte man dabei eine haltbare Berechnung über die Möglichkeit, sie zu beobachten, auf- stellen können, wären sie auch beachtet worden; dann hätte man in der Würklichkeit Vortheile verspürt, durch welche mancher materielle Druck würde ausgeglichen sein. Jetzt aber hilft die forcirte Beweglichkeit und Thätigkeit der Partheien und Anwälte nichts; die in der Sache ein-