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die der Censur in den Bundesgesetzen und den Vcrfas- snngsnrkunden der einzelnen Staaten gesteckten Rechts- grenze» überschreiten, so würde es doch viele Fälle geben, wo wegen der Zweifelhaftigkeit der zu beurtheilenden Frage, ob eine Schrift eine Beleidigung wider einen deutschen Buildesstaat, eine Bedrohung der Sicherheit desselben ent­halte, das Strafgesetz gegen den Censor, welcher hierbei seiner snbjectiven Ueberzeugung folgen muß, nicht zur A»- weudung käme, theils würde die Prüfung einer auf ein solches Gesetz gestützten Anklage und die dein Censor so­wohl, als den bei der Herausgabe der Schrift betheilig- ten Redactoreu und Verlegern zu gestattende Berufung mit so viel Zeitverlust verbunden sein, daß ein solches Rechtsmittel den letzter» nur wenig Trost gewähren könnte.

Ein gleicher Uebelstaud würde auch mit der Civil­klage verbunden sein, und sich dieser Weg auch noch darin unfruchtbar erweisen, daß sich der Schaden, welcher durch eine unangemessene Handhabung der Censur zugefügt wird, in den meisten Fällen gar nicht bestimmen läßt.

Wird ein ganzes Werk den Bestimmungen der Bun­desgesetze zuwider unterdrückt, dann läßt sich der dadurch dem Verleger zugefügte Nachtheil und der eutgangene Ge­winn wohl veranschlagen und durch den hier statthaften Wurdetungseid von Seiten des Beschädigten bestimmen; weit schwerer ist dieses aber, wenn ein Censor von be­schränktem Urtheil die harmlosesten Gedanken für ver­fänglich, jede freie derbe Rede über irgend einen politi­schen Gegenstand für aufreizend, ja selbst die Verbreitung geschichtlicher Wahrheiten für gefährlich hält, und eine solche Ansicht bei jedem neu erscheinenden Blatt in der Handhabung der Censur bewährt.

Bald wird dann die Lückenhaftigkeit eines solchen Blatts, in welchen die gelungensten Gedanken nichts sa­genden Censürstrichen weichen müssen, durch seinem Man­gel an innerem Zusammenhang und die mit solchen Lü­cken verbundene Mattigkeit die Leser ermüden und ver- £d)eud)cn, ohne daß man darin Ersatz finden könnte, daß int Fall einer erfolgreichen Beschwerde die gestrichenen Stellen nach Wochen oder selbst nach Tagen »achgedruckt werden dürfen.

Wie schwer würde es aber in einem solchen Falle sein, den hierdurch dein Schriftsteller und Verleger zugefügten Ver­lust durch nach und nach abgehende Abonnenten fehlte stellen, oder zu beweisen, daß nur jene schonungslose er­neuerte Censurwillkuhr den Untergang des periodischen Blatts herbeigeführt habe.

Ein Gesetz wider den Mißbrauch der Censur, stellt sich daher als ein höchst schwieriges und erfolgloses dar, theils weil cs in vielen Fällen unmöglich ist, für den Er­satz des durch eine üble Anwendung der Censur gestifte­ten Schaden ausreichende Bestimmungen zu treffen, theils weil man die Straffälligkeit des Censors einer allgemei­nen überall anwendbaren Regel nicht unterordnen kann.

Andrerseits wird sich mit Bestimmtheit behaupten lassen, daß auch bei Preßvcrgchn die Gesetze kräftig ge­nug sein können, um solche durch psychologischen Zwang zu verhüten.

Setzt man den Begriff der Preßvergehn nur in eine durch eine Druckschrift begangene Rechtsverletzung, so

wird es kaum eines besondern Gesetzes über diesen Ge­genstand bedürfen, will man aber auch diesen Begriff durch «positive Gesetze erweitern; so läßt sich doch nicht annchmen, daß selbst dann das System der Abschreckung durch die Bestrafung der begangenen That unausführbar sei.

Es wird leicht sein, für den Begriff einer Schmäh­schrift einer zum Aufruhr oder .zur Verletzung der Ver­fassung anreizenden, einer die Würde und Sicherheit an­derer Staaten verletzenden Schrift bestimmte gesetzliche Merkmale anzugeben, und da, wo diese vorhanden sind, den Grad größerer oder geringerer Strafbarkeit zu be­stimmen, und die verwirkten Strafen zu vollzieh«.

Man kann daher nur wünschen, daß die provisori­schen Anordnungen, welche die Gewährung der verheiße­nen Preßfreiheit bisher hinderten, recht bald in der Ue­berzeugung ihr Ziel finden, daß der Zustand politischer Aufregung, welcher solche außerordentliche Maaßregeln hervorrief, längst vorüber ist.

Möchte vor Allen die geschichtliche Wahrheit erkannt werden, daß die Preßfreiheit das umfassendste Mittel ist, die Volksanfklärnug zu befördern und nützliche Reformen vorzubereiten , daß die volle Gewährung eines so heili­gen Rechts noch niemals politische Unzufriedenheit erregt, hat; möchten die Beispiele eines Friedrich des Gro­ßen, eines Kaiser Joseph und anderer weiser und großer Regenten, in deren Staaten volle Preßfreiheit herrschte, für die Regierungen der deutschen Staaten nicht verloren gehen, und der Ausspruch eines Gustav 1IL von Schwe­den, der die Preßfreiheit für das beste Mittel erklärt, den Fürsten die Wahrheit zu enthüllen, die rühmliche Auer» fennung öffentlichen Verdienstes zu sichern und falscher Deutung von Regicrungsmaasregeln vorzubeugen, volle Beherzigung finden *). L. S — g.

Ueber das unmittelbare Iurückweisen von Klagen.

So gut dieser neu aufgekommene Gebrauch auch ge­meint sein mag, so wenig kann er ^i unbefangener Be­trachtung Billigung finden. Es scheint, daß derselbe schon die natürliche Befugniß des Richters überschreite. Denn da cs nicht Sache dieses letztern ist, in Privatangelegen­heiten das Recht von Amtswegen (ohnangerufen) zu ver­wirklichen; so kann er auch nicht einen Anspruch bloß darum allein zurückweisen, weil er ihn für ungegrünbet hält, sondern es muß demselben zuvor auch widersprochen sein.

Doch ist cs nicht nöthig, so weit zurückzugehen, da

*) Gustav III. erklärte 1774 im Senate: Durch die Preßfrei­heit erfährt ein König die Wahrheit, die man ihm mit io vieler Sorgfalt und oft mit großem Erfolg verbirgt. die Staatsbeamten erlangen dadurch den Vortheil, aufrichtige und verdiente Lobsprüche zu ernsten, oder wenigstens Ge­legenheit, daS Publikum über die falschen Deutungen, wel­che man ihren MaaSregeln gilt, aufzuklären. Durch das­selbe Mittel kann eine Nation bald den Trost genießen, sich zu beklagen und bald sich zu überzeugen, daß ihre Kla­gen unbegründet sind.