Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versagung, Gesetzgebung »«r, Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Wt. 31. Sonntag, den 13. August. 1836*.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ueber Preßfreiheit und Censur.
Ein in Nr. 13 d. Bl. erschienener Aufsatz über die rechtlichen Verhältnisse der Censur, bemüht sich die Grenzen derselben zu bestimmen, die Mittel wider dessen Mißbrauch anzudeuten und stellt die Behauptung auf, daß von den beiden Verhütungsmitteln der Preßvergebu das polizeiliche Zuvorkommen durch Censur, den Vorzug verdiene, vor dem System der Abschreckung durch Bestrafung der bereits begangenen That.
So sehr man mit dem Hrn. Verfasser darüber einig sein wird, daß die Censur nicht willkuhrlich sein darf, daß ihr feste Rcchtsgrcnzen gezogen sind, und daß jede Ueberschreitung dieser Grenzen eine Rechtsverletzung ist, wider welche der Staat Schutz gewähren muß, so kann man ihm doch darin nicht beipflichten, daß die Censur den ihr beigelegten Vorzug vor einem bloßen Strafsystem der Preßvergehn verdiene.
Es scheint vielmehr eine Maasregel dieser Art mit dem Begriff von Preßfreiheit unvereinbar und man kann wohl annehmen, daß auch die Willkuhr nur zu oft in ihrem Gefolge sein wird.
Wenn die Preßfreiheit nur in der ungehinderten Be- fugniß gesucht werden kann, seine Gedanken vorbehaltlich Ler gesetzlichen Verantwortung wegen Rechtsverletzung durch den Truck zu veröffentlichen, so folgt schon aus diesem Begriff die Unverträglichkeit derselben mit der Censur, welche das Recht in Anspruch nimmt, die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung von der vorgängigen Prüfung einer Staatsbehörde abhängig zu machen.
Eine Freiheit, welche bei jedem einzelnen Fall einer solchen besonderen Erlaubniß bedarf, verliert aber nothwendig ihren Grundcharakter.
Betrachtet man die Censnr von dem Standpunkt unseres positiven Rechts, so gelangt man auch bald zu der Ueberzeugung, daß dieselbe in den deutschen Staaten nur eine geduldete und temporäre Anstalt ist, und daß nach grundgesetzlichen Bestimmungen des deutschen Bundes
eine innere Landesangelegcnheit dieser Art, lediglich der eignen Anordnung jedes enteilten Staates, überlassen bleibt.
Die Beweise dafür finden sich in der deutschen Bun- desacte, in der Fassung der späteren Bundcsbcschlüsse und in der Bestimmung der Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten.
Ter Artickel 18 der deutschen Bundesacte, welcher die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten zugesi- chcrteu Rechte aufzählt, enthält unter ü) die Bestimmung, daß die Bundesversammlung in ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit sich beschäftigen werde.
Daß dieser Artickel den Grundsatz allgemeiner Preßfreiheit in den deutschen Blindcsstaaten sanctionirt hat, laßt sich seiner Fassung nach nicht bezweifeln.
Das Prinzip der Preßfreiheit ging daher auch fast in alle neueren Verfassungen über. Namentlich findet sich dasselbe in den Verfassungsurkunden der beiden Hessen.
Ter Artickel 35 der Verfaffnngsurknnde des Groß- Herzogthums Hessen erklärt die Presse und den Buchhandel im Großberzogtbume für frei, unter Beobachtung'der gegen den Mißbrauch der Presse bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze; der Art 37 der Kurhessischen Verfassungsurkunde stellt ebenwohl die Freiheit der Presse und des Buchhandels in vollen Umfang als Grundsatz auf, macht das Eintreten derselben von einem alsbald zu erlassenden Gesetz gegen Preßvergehn abhängig und erklärt die Censur nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen für zulässig.
Alle spätere Bundesbeschlüsse heben daher keineswegs das Grundprincip der deutschen Preßfreiheit auf, sondern geben vielmehr von dem Gesichtspunkt aus, daß wegen bekannter Zeitereignisse, denen man vielleicht ohne Noth ein zu großes Gewicht beigelegt hat, der Zeitpunkt der Vollziehung der gegebenen Verheißung noch nicht gekommen sei und dermalen noch provisorische Präventions- maasregeln erforderlich seien, um der Zügellosigkeit der Presse zu begegnen. Auch kann man, wenn man billig urtheilen will, nicht behaupten, daß die Grundsätze, welche