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Der N e eh t s f r e « n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Ncdigirt und verlegt von den Obergerichts- Anwälten Nösing, Scheffer und Schwarzenberg.

ffisl*. 30♦______________Mittwoch, den 10. August._________________1836.

Aus Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeillchrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes adonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber das Recht Auswärtiger zur Auf­nahme in den Gemeindeverband in Folge der Städte- und Gemeinde- Ordnung Kurhessens.

Ein in Nr. 3 d. Bl. enthaltener Aufsatz stellt die Behauptung auf, daß der die Gemeinden vertretende Ge- meinderath die Befugniß habe, Auswärtigen, welche um das Ortsbürgerrecht nachsuchen, selbst dann die Aufnahme zu verweigern, wenn die Nachsuchenden alle gesetzliche Be­dingungen, welche der §. 28 der Gemeindeordnung vor­schreibt, zu erfüllen im Stande wären, er legt mithin den «Gemeinden die unbedingte Befugniß bei, die Richtaufnahme eines sonst gesetzlich qualisicirten (kompetenten zu beschließen.

Wenn der Herr Einsender dieses Aufsatzes seine Mei­nung aufAnsländer beschränkt; so scheint solche durch den §. 22 der Gemeindeordnung vollkommen gerechtfertigt, welcher die Bestimmung enthält, daß ein Ausländer erst dann in den Kurheffischen Unterthanenverband ausgenom­men werden soll, nachdem ihm zuvor das Ortsbürgerrecht oder Bcisitzcrrecht in einer inländischen Gemeinde von der zuständigen Behörde schriftlich zugesichert ist *)

Da der §. 18 der deutschen Bundesakte vom Jahr 1815 den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten die Befugniß des Wegziehens aus einem Bundesstaat in den andern zwar zugesteht, jedoch Kinzufügt, daß dieser andre Staat erweislich dieselben zu Unterthanen aufnehmen will, so kann man selbst in Ansehung der Unterthanen anderer deutschen Staaten keine Verpflichtung eines deutschen Bun­desstaates zur Aufnahme derselben statuiren, und da in Kurhessen zunächst die Gemeinden selbst über die Auf­nahme zu bestimmen haben; so wird man diesen auch auf

*) Ausländer die in den Kurhessiscken Hof- oder Staatsdienst treten, sind jedoch von einer solchen Nachweisung befreit.

den Grund des §. 22 der Gemeindeordnung die Befugniß nicht absprechen, einem Ausländer, welcher um die Auf­nahme zum Ortsburgerrecht sich meldet, eine Zusicherung hierüber zu verweigern.

Wir sind aber einer völlig entgegengesetzten Meinung, wenn unter der in dem erwähnten Aufsatz gebrauchten Be­nennung Auswärtige, auch Inländer haben verstanden werden sollen, welche an einen andern Ort Kurhessens als der Gemeinde, wo sie das Ortsbürgerrecht erlangen wollen, ihr Heimathsrecht haben.

In diesem Fall glauben wir, daß nach den Bestim­mungen der Gemeindeordnung im Lande selbst allgemeine Umzugsfreiheit herrscht, und jeder Inländer in jeder kur- hcssischen Gemeinde, in welcher er kein Heimathsrecht hat, nach Belieben sich niederlassen kann, wenn er die zum Er­werb des Ortsburgerrechts erforderlichen gesetzlichen Eigep- schaften nachzuweisen vermag, ohne daß ihm alsdann die Aufnahme durch die Gemeindebehörden verweigert werden kann.

Der §. 28 der Gemeindeordnung rechtfertigt dieses vollkommen. Er setzt als Bedingung der Aufnahme Volljährigkeit, unbescholtene Aufführung, Erwerbsfähigkeit und den Betrag eines nach der Größe der Orte verschieden bestimmten schulfreien Vermögens fest und verordnet aus- drückllch, daß Inländer, welche die nöthigen Nachweisun­gen hierüber liefern, das Ortsbürgerrecht ansprechen können.

Wortlaut und Absicht des Gesetzes lassen keinen Zweifel, daß dasselbe eine umfassende Vorschrift für die Aufnahme hat ertheilen wollen, und daß es daher mit demselben unvereinbar wäre, wenn man neben den gesetz­lichen Bedingungen der Aufnahme noch die willkührliche Befugniß der Gemeinden zulassen wollte, diese einem ge­setzlich qualisicirten Inländer zu verweigern.

Das Wort ansprechen können, wenn es nicht in eine ganz leere FloSkel ausarten soll, die man in einem Gesetz nicht voraussetzen darf, kann nach seiner natürlichen Be-