Der A e ch t s f r e n n -.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d e r
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Mr. 29. Sonntag, den 7» August. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeilichrifl kann bei allen Postämtern deS Zn- und Auslandes aUonnut werden Der Preis beträgt vierteljährig 81 gGr.
Neber den Sinn des §. 40 des Wahlgesetzes , insbesondere die gesetzliche
Mitwirkung der Gutsbesitzer zu den Wahlen.
Der §. 40 des Wahlgesetzes verfügt die Eintheilung der Wahllandbezirke in zwei Distrikte, in welchen jede für sich bestehende Landgemeinde einen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte als Wähler erwählt, zu welchen die Eigenthümer von im Wahldistrikt befindlichen Gütern, welche mindestens 200 Acker halten, als Mitwählende hinzutreten.
Diese Wählenden sollen in jedem Wahldistrikt nach den in den einzelnen durch die Amtsbezirke bestimmten Abtheilungen zwei mit) dreißig Wahlmänner ernennen, durch welche der Abgeordnete zum Landtag gewählt wird.
Der §. 41 enthalt die Bezeichnung der verschiedenen Landbezirke und deren Eintheilung im Wahldistrikte, sowie die Bestimmung der Zahl vM Wahlmauuern, in welche die Gemeinden eines Amts zu der Gesammtsumme der Wahlmänner beitragen.
Einsender dieses traf kürzlich zwei Gutsbesitzer aus dem Amte Rotenburg, welche in Folge erhaltener Einladung des Amts Friedewald sich dorthin begeben wollten, um nach dem §. 40 des Wahlgesetzes an den Wahlen der Wahlmänner des LandbezirkS Hersfeld Theil zu nehmen.
Es treten also nach der Ansicht des Amts Friedewald die Gutsbesitzer aus dem ganzen Wahldistrikt mit den Gemeindebevollmächtigten aus einem einzelnen Amtsbezirk zur Wahl der Wahlmänner zusammen, so daß mithin die Bevollmächtigten der 13 Gemeinden des Amts Friedewald mit den qualificirten Gutsbesitzern aus allen vier Aemtern des Wahldistrikts Hersfcld concurriren.
Wenn dieser Grundsatz, wie er in einem Theil der Provinz Fulda gehandhabt wird, allgemein werden sollte, so ist damit zum Nachtheil der Landgemeinden der über
wiegende Einfluß der Gutsbesitzer bei den Wahlen entschieden, weil bei einer solchen Auslegung in den meisten Fällen der Gutsbesitzer die Mehrzahl der Wählenden bilden werden.
Diese und nicht die gewählten Repräsentanten der Landgemeinden wählen dann künftig die Landtagsabgeordneten.
Wir glauben nicht, daß eine solche neue Beschränkung der Wahlfrciheit, deren leider unser Wahlgesetz schon zu viele enthält, im Sinne des Gesetzes liegt, und möchten überall, insbesondere aber bei den Wahlen einer gleichmäßigen Verteilung der politischen Rechte unter alle Klassen der Gesellschaft vor dem Grundsatz der Bevorrechtung einiger weniger besonders Begünstigter den Vorzug einrâu- men und eine solche Gleichhaltung dem Geiste unserer Verfassung entsprechender finden.
Wie sehr aber die hier erwähnte Auslegung gegen dieses letzte Prinzip anstößt, geht daraus hervor, weil es nun ganz von der zufälligen Vereinigung einer größern oder geringern Zahl von Gemeinden zu einem Amte abhângt, ob der Einfluß, der aus dem ganzen Wahlbezirk zur Wahl berufenen Gutsbesitzer, vorherrschend ist.
So wird zum Beispiel im Wahlbezirk Hersfeld dieser Einfluß überwiegend sein in dem Amt Rotenburg I. vor dem Amt Friedewald, da ersteres nur 10 Gemeinden, das letztere 13 zählt, und hiernach jenes eine geringere, (dieses eine größere Zahl von Gemeindebevollmächtigten stellt, während die Zahl der mitstimmenden Gutsbesitzer bei dem oben erwähnten Grundsatz in allen Fällen sich gleich bleiben würde.
Wir glauben hiernach, daß die Absicht des Gesetzes nur dahin gehet, daß bei der in den Amtsabtheilungen vorgenommenen Wahlen yur die Gemeindebevollmächtigten in den Amtsbezirken und nur die Gutsbesitzer der bezeichneten Art, deren Güter in diesen Amtsbezirken gelegen sind, concurriren, und die Mitwirkung aller Gutsbesitzer aus dem ganzen Wabldistrict mit den Bevollmächtigten der Gemeinden eines Amts im Wahlgesetz nirgends vorgeschrieben und dem Grundsatz einer gleichmäßigen Repräsentation völlig entgegen ist.