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Der U e eh t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfaßung, Gesetzgebung uns Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

l*. 28. Mittwoch, den 3. August. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes avonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 2t gGr.

Beiträge jur Lehre von der operis novi nunciatio und dem interdictum quod vi aut clam.

(Vom Herrn Rechtspractikanten Oetker zu Kassel.)

III.

Arten der operis novi nunciatio.

(Schluß)

1) Das Verbot des Fortbaueus rc. braucht nicht an Ort und Stelle eingelegt zu werden, dagegen kann aber auch bieStrafe des Niederreißens rc. bei Uebertretung desselben nur dann eintreten, wenn dieselbe ausdrücklich an gedroht worden"). Gewöhnlich pflegt zunächst bei

35) Indessen waren in folgendem Rechtfälle die Gerichte

* dreier Instanzen anderer Ansicht.

Das Hinterhaus deS Kaufmanns M. zu Cassel grenzt der Gestalt an einen Seitenflügel des der Wittwe B. zugehöri­gen Gebäudes, daß zwischen beiden sich ein sehr schmaler »Winkel befindet, der gedachte Seitenflügel aber nur bis an das zweite Stockwerk des m .. . schen HauseS reicht.

Die Wittwe B. reißt nun jenes Flugelgebäude ab, und fängt an, aus dessen «teile an dem m . .. schen Hinterhaus« einen hohen Seitenflügel aufzuhauen, wodurch in der drit« ten Etage jenes Hinterhauses ein Kuchen- und ein Kammer­fenster verdunkelt werden.

M. glaubt sich dadurch beeinträchtigt und klagt, weil ihm nicht nur Dachtraufen-Recht, sondern auch die Befugniß, offene Fenster zu haben, mithin in Gemäßheit deS §. 28 der Bauordnung bas Recht auf 4 Fuß weites Zuruckziehen deS Neubaus zustehe, beim Stadtgerichte zu C. mit der Bitte: der Jmploratin bei Strafe aufzugeben, mit dem Neubau so lange einzuhalten, bis sie gezeigt habe, daß sie densel. ben zu unternehmen berechtigt sei.

Das Stadtgericht untersagt hierauf der Verklagten durch ein Oecret vom 17. August 1832 bei 10 Cfl. Strafe das Fortbauen und setzt zur Erklärung beider Theile einen Termin an.

In diesem Termine bestreitet die Verklagte zunächst die Statthaftigkeit des ergriffenen Rechtsmittels, indem esIedem freistehe, auf dem Seinigen nach Belieben zu bauen, und namentlich nach den Bestimmungen der Bauordnung die

Geldstrafe inhibirt zu werden"), indessen hat cs wohl

Befugniß zum Höherbaucn keinem Zweifel unterliege, da der Gegner eine besondere entqeaenstehenke Servitut nicht in Anspruch zu nehmen vermocht habe. Sodann bittet sie even­tuell um Gestattung des Forlbauens gegen genügende Sicher­heitsleistung.

DaS Gericht weiset jedoch durch Bescheid vom 23. August 1832 dies Gesuchvor instruirter und entschiedener Sache, da der Implorat im Falle der Begründung der Imploration in seinem Reckte nicht beeinträchligt werden könne", in der angebrachten Art zurück, obgleich sich bei dem inmittels ein­genommenen Augenscheine ergeben, daß sich der Kläger im Besitze einer Dachtraufe nicht befand, sich überhaupt nur durch daS Höherbauen für beschwert erachtete, und ein Ueberfchreiten der alten Baugrenze nickt behauptete.

Gleichwohl fängt die Beklagte plötzlich an, fortzubauen, ohne sich an die weiter ergangenen Verbote (worin jedoch die Strafe deS Niederreißens nicht angedroht worden) zu kebren, so, daß nunmehr der Kläger auf Nieberreißung deS nach dem ersten Verbote Erbauten anträgt, und hierüber ein eigenes Verfahren entsteht.

Die Verklagte bringt zu ihrer Vertheidigung u. A. vor, sie habe den Bau aus Noth und wegen Gefahr auf dem Verzüge vollends aufführen müssen, und ohnehin könne auch das interdictum demolitorium, da sie zur Cautionslei- stunq erbötig gewesen, gesetzlich nicht mehr Statt finden: jeden Falles sei nur eine Bestrafung um 10 Cfl. statthaft, indem die Strafe deS Niederreißens nirgends angedroht worden.

Das Stadtgericht stellt hierauf der Klägerin

da das Recht des klägerischen Anspruchs und der Ver- weigerung der Annahme der anerbotenen Kaution bei noch nicht völlig instruirter Sache noch nicht beurtheilt werden könne, die Verklagte das Fortbauen nicht ge. leugnet, vielmehr zugestanden, und die Vollendung deS Neubaues behauptet und dieserhalv auf das Dasein einer Gefahr beim Verzüge sich gestützt habe, in welchem Falle mit dem Bau fortzufahren gesetzlich zulässig sei"

zu Beweis:

daß und welche Gefahr durch den in Folge der Nuncia, tion bewirkten Aufschub deS Baues eingetreten sei".

Dies Erkenntniß wurde durch Obergerichts-Rcmissorialen vom 30. Juli 1833 bestätigt, indem die Uebertretung deS im Dekret vom 17. August 1838 ausgesprochenen Verbots die Pflicht zur Wiederherstellung des frühern Zustandes als gesetzliche Strafe zur Folge habe, eine besondere Androhung