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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e.r

Verfassung, Sefehgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Wr. 27. Sonntag, den 31. Juli. 1836.

«uf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt wertem Oer Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Beiträge zur Lehre von der operis novi nunciatio und dem inlerdiclum quod vi aut clam.

(Vom Herrn Nechtöpractikanten Oetker zu Kassel.)

III.

Arten der operis novi nunciatio.

Die in Nr. I. behandelte Streitfrage ist zwar zunächst in praktischer Beziehung von wenigem Interesse, indessen durfte sich doch so viel daraus ergebe» haben, daß die von Manchen beliebte Eintheilung der operis novi nunciatio in die gerichtliche und außergerichtliche nicht ge­rade zu verwerflich ist.

Nur muß man freilich die erstere nicht mit der s. g. ..nunciatio publica oder dem, aus prätorischer Inhibition beruhenden, richterlichen Verbote verwechseln. Faßt man nämlich Alles, was heut zu Tage, namentlich von den Praktikern, mit dem Namen operis novi nuuciatio belegt wird, zusammen, so läßt sich dieselbe etwa folgender Ge­stalt eintheilen:

1) in die oper. nov. nunc, privata und Zwar:

a, in die verbalis, welche wiederum:

st) extrajudicialisober

b) judicialis

ist, je nachdem die Einlegung des Verbots ohne Weiteres durch den Betheiligten selbst oder mit Zuziehung des Richters geschieht;

b, in die r e a 1 i s, wenn man sich der Neuerung ’ thätlich widersetzt, und endlich

2) in bie publica, *) wenn der Richter (nach an-

1) Die Benennungen unter b) und 2) wären vielleicht zweck­mäßiger zu wechseln (vergl. Böhmer (Just. Henn.) Exercitt. ad Fand. exerc. V. cap. II. §. 15 in Opp. Tom. I. p. 186); indessen kave ich der Deullichkeit wegen die gewöhnlichere Bezeichnung beibehalten. Einen andern Begriff will Mühlen- brud) (Doctr. Fand. Bo tl. § 463 Not.8) mit der Bezeich­nung nuuciatio publica verbunden wissen, indem er darun­

gestellter Klage über das Recht selbst) aus beson­der» Gründen nach den G undsätze» der prätorischen Inhibition das Forlfahreu mit bem Werke bei Stra­fe untersagt.

Indessen soll damit nicht gesagt werden, daß diese Einthek- lungsweise gerade die beste oder wohl gar eine theoretisch richtige zu nennen sei, vielmehr gebe ich gern zu, daß weder die s. g. nunciatio realis) noch' auch die publica unter den Begriff, welchen die Römer mit operis novi nuneia- tio verbinden, paffen; allein in Buchern und in der An­wendung hat sich das Ding nun ein Mal so gestaltet, und sowohl der Deutlichkeit als Ausführlichkeit wegen war daher die Beibehaltung der alten Bezeichnungen nothwendig. Zugleich ergiebt sich aber auch, wie unerläßlich es ist, die einzelnen Arten der (so erweiterten) Nunciation genau von einander zu sondern, da sie zum Theil auf so verschieden­artiger Grundlage beruhen, daß eine Verwechselung der­selben zu den anffallendsteli Mißgriffen fuhren muß. Fol­gende Bemerkungen durften daher wcht ganz am unrechten Orte sein, um so weniger, als das Praktische der Vehre nicht bezweifelt werden kann und ein unrichtiger Gebrauch des Rechtsmittels für den Nuncianten und Nunciaten gleich gefährlich erscheint. Sie mögen demnach als Versuch dienen, die verschiedenartigen Ansichten gegen einander arlszuglcichcn und zu vereinigen und so der Praris eine festere Grundlage zu gewinnen; vielleicht auch als Anre­gung zu weiteren Nachforschungen over zu gesetzlichem Einschreiten.

ter die subsidiäre, nur in besondern Fällen zulässig« Nunciatio» vordem Prätor begreift (ver I. ob. Nr. I. a. C.) uno noch- anderer Mein»ng ist Hasse (im rheinisch. Muf. Bd. 111. S. 626 ff ), welcher darunter eine, auf b e- sondern Befehldes PrätorS. nach vorgängiger causae cognitio vorgenommene nunciatio verstellt (®, unt. Nr. 1) Die Sintkeilüngsweise der ältern Juristen, in nunciatio publica und privata 1) ratione causae impulsivae 2) ratione objecti s. causae linalis und 3) ratione sor- mae (f. p a u t e r b a ch Coll. tli.-pract, ad h. t. g. IV. u. V.) gewährt wenig Interesse.