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der Gemeindebeamteu genau regelnden Bestimmungen zu einer Verschiedenheit der Auslegung keine gegründete Ver- anlassung geben. Träte dieses aber dennoch ein, so wäre cs Pflicht der Gesetzgebung, jeden Zweifel durch eine authentische Erläuterung zu zerstreuen, damit ein gebeih* liches Zusammenwirken der Staats- und Gemeindebehörden befördert und jede Spaltung verhütet werde.

Gewiß erspart die Einrichtung, welche die Gemeinde- beamten zugleich zu Staatshülssbeamten erführen hat, dem Staate große Summen, um so billiger und gerechter ist cs aber auch, will man sich nicht der politischen Undank- barkeit schuldig macheu, daß man diesen Beamten, deren Amt so beschwerlich und deren Lohn so kärglich ist, eine solche Stellung sichert, welcher dieselben vor möglicher Anmaßung und Willkür subalterner Staatsbehörden schützt und der Selbstständigkeit ihreè so nützlichen Wirkens keine außerhalb der Grenzen des Gesetzes liegende Schran­ken setzt.

12.

Ueber die Rechtsgeschäfte minderjähriger und unter der väterlichen Gewalt stehender Personen.

Der folgende Rechtsfall ist zwar dem juristischen Pu­blicum theilweise bereits aus den praktischen Ausführun­gen des Herrn Oberäppellationsgerichtsrathes Pfeiffer (B. 3 Nr. IX) bekannt. Derselbe verdient aber in mehr­facher Hinsicht zur allgemeinem Kenntniß gebracht zu werden.

Einer Klage auf Bezahlung einer Waarenschuld setzte der Beklagte entgegen, der Handel, wozu der Kläger ihn verleitet und dabei aufs Aeußerste übervortheilt habe, sei eigentlich ein verschleiertes Darlchn, aber darum nichtig, weil er zur Zeit desselben nicht nur noch unter der väter­lichen Gewalt gestanden, sondern auch noch minderjährig gewesen. Ter Kläger erwiderte, daß darauf nichts an­komme, indem die Rechnung mit der eidlichen Clausel So wahr mir Gott helfe" unterschrieben sei. Der Be­klagte duplicirte: diese Clausel erscheine als ein Mißbrauch des Eides, um die Gesetze zu umgehen. Dieselbe könne aber den an sich nichtigen Vertrag nm so weniger auf­recht erhalten, weil die darüber verfügenden Gesetzesstellen nur von den darin speziell erwähnten Fällen und jedeu- fallcs nur von der Restitution der Minderjährigen zu ver­stehen seien. Auch enthalte die Clausel keinen eigentlichen Eid, da dieser den Gesetzen zufolge körperlich abgelegt sein müsse. Allein er wurde auf den Grund eines allge­meinen, die Wirksamkeit der Clauselbegründenden, Gebrauchs zur Zahlung verurtheilt. Dieser Gebrauch bestand aller­dings, und wie tief derselbe gewurzelt, bezeugt, obwohl mit größten Widerwillen, unter andern Weber in der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit §. 123. Selbst das

Kurhessische Oberappellationsgericht soll ihn noch in 1766 anerkannt haben. Allein da derselbe auf irrigen Begriffen der Vorzeit beruht und daher von fast allen neuern Rechtslehrern misbüligt wird, jedes Zeitalter aber dieje- rüge eigne Praris haben mup, welche seinen Ansichten entlpricht, so gab der Beklagte die Sache noch nicht auf, sondern appellirte an das Kurhcssische Obcrappellations- gericht und dieses wies den Kläger mit der Klage zurück, aus folgenden Gründen:

in Erwägung, daß die Deutung, welche das Ober- gericht zu dem Gruudsatze des kanonische» Rechts von der Verbindlichkeit einer eidlichen Bestärkung in der Anwendung auf an sich ungültige Geschäfte der Minder­jährigen gegeben hat, zwar durch einen weit verbreiteten Gerichtsgebrauch unterstützt rvird,

daß demselben jedoch keine diese Anwendung in sol­cher Allgemeinheit bestätigende Gesetzstelle zur Seite steht;

und daß es vielmehr mit allgemeinen Rechtsbegriffen streitet, einer Handlung, wozu dem Minderjährigen an und für sich die persönliche Fähigkeit mangelt, blos des­halb, weil sic von ihm mittelst Eides bestärkt worden, rechtliche Wirksamkeit beizulegen;

dadurch auch der Zweck des Gesetzgebers, die Minder- jährigeu gegen die Folge einer unüberlegten Handlungs­wehe sicher zu stellen, gänzlich vereitelt werden wurde;

daß überdies in dem vorliegenden Falle die eidliche Versicherung nur durch die allgemeine Clausel: so wahr Gott helfe, ausgednickt ist.

Durch diesen Ausspruch ist endlich jener, dem Fort­schreiten des praktischen Rechts so hinderlichen, eigentlich mit sich selbst im Widerspruch stehenden Annahme, als ob der Gebrauch nur durch ein Gesetz aufgehoben werden könne, das wohlverdiente Ende bereitet worden.

Ter Kläger beruhigte sich jedoch dabei nicht, sondern klagte von Neuem, vorgebend, daß die Waaren in den Glissen des Beklagten verwendet worden. Dieser stellte solches in Abrede, indem, wie Kläger wohl wisse, die ohnehin sehr wertblosen Sachen größtentheils versilbert und der Erlös verschleudert worden. Gesetzt aber auch, cs habe wirklich nützliche Verwendung stattgehabt, so wäre doch dadurch nicht ihm, sondern nur seinem zur Alimen­tation verpflichteten Vater genutzt worden, weshalb Kläger, wenn er Vergütung begehre, an die sämmtlichen Erben des letzteren sich zu halten habe. Gegen ihn, den Be­klagten für seine Person, könnten dem Kläger nur in so weit Ansprüche zustehen, als er durch die Waaren bereichert worden, und diese Bereicherung nach erreichter Volljährig­keit noch vorhanden gewesen.

Die Entscheidung fiel jedoch gegen ihn aus. Er provocirte daher abermals an das Oberappellationsge- richt, welches durch eine Entscheidung, die ich leider nicht mittheilen kann, auch bicémal die Klage zurückwies, so viel ich mich erinnere, in Anerkennung obiger Gründe.

Gste.

Cassel, gedruckt in der Gech'schen Officin.