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rung, bisher wohl befunden und gedenke ihn auch fernere hin zu befolgen. Deshalb wurde es mir zur großen Be- ruhigung gereichen, wenn ich die lleberzeugung gewänne, daß die Meinung des Ministeriums mit den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zu vereinigen sei.

Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes wird es er­laubt sein, die dagegen sich erhebenden Zweifel öffentlich vorzntragen, und irre ich und mit mir viele meiner Slmts- genoffen in der hier zu erörternden entgegenstehenden An­sicht; so wird vielleicht ein Rechtsurkundiger die Muhe übernehmen, uns in diesem Blatte eines Bessern zu be­lehren.

Die Argumentation des Ministeriums ist wohl folgende:

Die Ortsvorstände waren vor Ertheilung der Ge­meindeordnung auch der Disciplinargewalt der Justiz-und Finanzbehörden unterworfen. Die Eigenschaft der Orts­vorstände als Hülfsbeamte des Staats ist in der Ge­meindeordnung ausdrücklich bcibehalteu.

Insofern solche als Gemeindebehörden handeln, sind dieselben nach den Bestiinmungen der Gemeindeordnung nur der Disciplinarbefugniß der Aufsichtsbehörden, mithin den Kreisämtern und beziehungsweise den Regierungen untergeordnet; kommt aber deren Eigenschaft als Hülfsbeamte des Staats in Betracht, so bleibt nach wie vor auch die Disciplinarbefugniß der sonstigen Landesbehörden wider dieselben bestehn.

Es folgt dieses daraus, weil die Gemeindeordnung die Disciplinargewalt der Justiz-und Finanzbehörden über die Gemeindebehörden nicht aufgehoben hat, und der §. 102 der Gemeindeordnung nur von solchen Anforderun­gen redet, welche an die Gemeindebehörden als solche erlassen sind.

Um über die Richtigkeit der eben erwähnten Argu­mentation gründlich zn urtheilen, muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Worte als solche in dem be­treffenden §. der Gemeindeordnung nicht mit gesperrter Schrift gedruckt sind, und daher nach ihrer äußeren Er­scheinung wohl keinen besonderen Gegensatz zu einem an­dern im §. selbst gar nicht erwähnten amtlichen Verhält­niß der Gemeindebehörden andeüten sollen.

Gegen die Argumentation selbst aber sprechen fol­gende nicht unwichtige Gründe.

Nach dem §. 42 der Verfassungsurkunde sollen die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden durch eine besondere Städte-und Gemeindeordnung bestimmt, und cs soll dieser die freie Wahl der Gemeindevorstäude, die selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der örtlichen Einrichtungen die Befugniß zur Bestellung der Gemeindediener zum Grunde gelegt auch die Art der obern Aufsicht der Staatsbehörden näher festgesetzt werden.

Unstreitig war es daher die Absicht der Verfassung, durch eiu organisches Gesetz sämmtliche Gemeindeverhält­nisse zu regeln. Schon deshalb läßt sich nicht annehmen, daß neben der durch die Gemeindeordnung neu und ge­setzlich geordneten, Einrichtung noch ein altes Verhältniß fortbestehn soll, dessen das Gesetz nicht ausdrücklich er­wähnt, und welches ohnehin theils nur auf Herkommen

beruhet, theils in wesentlich veränderten Einrichtungen seinen Grund hat.

Strenge Absonderung der Staatsgewalten und Staats-- behördenist ein Grundsatz, welcher der Einfachheit des früheren Staatsorganismüs nicht eigen war. Man ver­mißt daher auch in den ältern Gesetzen die Unterscheidung der Functionen eines Gemeindebeamten als solchen und als Staatshülfsbeamten, obwohl die Grebenordnung vom 6. Rov. 1799 vorzugsweise den Ortsvorständen der Landgemeinden (Greben) eine Menge Amtöverrichtungen zugetheilt hat, welche nuläugbar nicht blos den Beruf'ei­nes Gemeindebeamten berühren.

Die Selbstständigkeit des Gemeindewesens war noch durch kein Gesetz sicher gestellt. Die Jussi chcam len hat­ten zu jener Zeit zugleich mit der Rechtspstege auch alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, und versahen mitunter wohl auch noch die Rentereien.

Dem Greben lag es nach der eben erwähnten Ver­ordnung besonders ob, über die gesetzlichen und polizeili­chen Vorschriften zu wachen, für den richtigen Eingang gewisser Staatseinkünfte sorgen zu helfen, auch bei den Insinuationen gerichtlicher Verfügungen mit hülfreiche Hand zu leissen.

Alle diese Functionen versahen sie unter der Leitung der Beamten und es war daher auch bei den obwalten­den Umständen natürlich, daß sich ein untergeordnetes Verhältniß dieser Gemeindevorstäude unter die Staatsbe­amte» bildete, besonders als auch die Bestellung der Gre­ben durch Negiernngsverfugungeu späterer Zeit, siche das Reg. Reskript vom 6. April und vom 25. April 1799 den Justiz-und Reutereibeamten gemeinschaftlich übertra­gen wurde.

Weder die Grebenordnung noch andere Gesetze ent­halten indessen über die Disciplinargcwalt der Staatsbe­hörden hinsichtlich der Ortsvorstände nähere Bestimmun­gen, die erst erwähnte Verordnung setzt nur im Allge­meinen fest, daß die in ihrem Amt untreuen nnd saumse­ligen Greben von den Beamten und Gcrichtsherrn de» Regierungen, der Rentkammer oder den Landgerichtscom- missarien »»gezeigt und des Dienstes entlassen werde» sollen.

Jetzt, wo in Folge der Verfassnngsurknude und der Gemeindeordnung die Ortsvorssände nicht mehr durch die Staatsbehörden sondern von den Gemeinden selbst durch freie Wahl bestellt werden, ist deren amtliche Stellung ohne Zweifel wesentlich verändert, und in letzterer selbst die Nothwendigkeit begründet, das Verhältniß der Ortsvor­ssände und der Gemeindebehörden sowohl zn der Aufsichts­behörde als andern Landesbehördc» genau zu bestimme». Diese doppelte Aufgabe hat die Gemeindeordnung befriedi­gend gelöst und es ist in keiner Beziehung wahrscheinlich, daß die Gesetzgebung neben einem von Grund aus neu aufgeführten Gebäude eine Ruine aus älterer Zeit habe erhalten wollen.

Der §. 94 der Gemeindeordnung bestimmt die Grenze und das Maas der den Aufsichtsbehörde» des Staats über die Gemeindebehörde» zustehenden Disciplinargewalt, er