e r U e ch t s f r c n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versüßung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
^t. 26. Mittwoch, den 27. Juli. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ei«.....„»«»«........m>O!iniiiiii'MmmMtg?gmgmaCT^zwe.^«^wyfi^M»wM(iiiuw^MRijg.j^Mw/U<agt^iai^ljM^tMHrCTIwi»»»,»WwW»B1|pT--M—-—-——-
Von den gesetzlichen Grenzen der Wis- ciptmarbefugnitz über -ie Gemein-e- behör-en.
Der §. 61 der Kurhèssischen Gemeindeordnung, welcher von dem Geschäftskreis des Ortsvorstandes als Hülfsbeamter des Stuats handelt, enthält im Eingang folgende allgemeine Vorschrift.
„Außer den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bat jeder Ortsvorstand noch als Hülfsbeamter des Staats in dem Ort und dessen Gemarkung diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche den Ortsvorständen in gedachter Eigenschaft nach den bestehenden Einrichtun- grn und den künftig ergehenden Gesetzen nebst den zu deren Vollzug dienenden landesherrlichen Anordnungen und Vorschriften oder Weisungen der vorgesetzten Behörden, insoweit und so lange obliegen, als nicht mit diesem Geschäft Staatsbeamte von Uns oder Unseren einschlägigen Behörden werden beauftragt werden."
Unter den Vorschriften des Titel V. über die Auf- reckthaltung der gesetzlichen und dienstlichen Ordnung in den Gemeinden, finden sich dann in dem §. 94, welcher von den Disciplinarverfahren gegen Gemeindebehörden handelt, und dem §. 102, welcher das Verhältniß der letzteren zu andern Landesbehörden festsetzt, unter andern folgende Bestimmungen.
Der §. 94 verordnet, „daß die Ortsvorstände und einzelne Mitglieder der Gemeindebehörden, welche den gesetzlichen Vorschriften und den zu deren Vollzüge ihnen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung ertheilten Weisungen nicht die gebührende Folge leisten, hierzu von der Aufsichtsbehörde mit schriftlichen Verweisen und angemessenen Geldbußen, und zwar bis zu fünf Thalern von Seiten der untern Aufsichtsbehörden, so wie bis zu zwanzig
Thalern von Seiten der Negierung ungehalten werden können." Der §. 102 aber verfügt: „Die nicht mit der Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beauftragten Staatsbeamten oder Oberbehörden haben, wenn ihren Ersuchungen beziehungsweise Anforderungen, welche sie innerhalb ihrer Zuständigkeit an Gemeindebehörden als solche erlassen haben, von diesen nicht gehörig entsprochen wird, wegen etwa nöthiger disciplinarischer Ahndung sich an die AufsichtS - oder Hoheitsbehörde zu wenden."
Es scheinen diese Vorschriften dem Einsender so umfassend klar und deutlich, daß bei ihm über die amtliche Stellung der Gemeindebehörden zu andern Landesbehör- den über die Beschränkung der dem Staat eingeräumten Disciplinarbefngniß auf gewisse gesetzlich bestimmte Staatsbehörden über deren Grenzen und die Art ihrer Ausübung kein Zweifel aufkeimen konnte.
Indessen hat Kurfürstliches Justizministerium in dieser Hinsicht eine Meinung geltend zu machen gesucht, welche, wie ich verbürgen zu können glaube, der bisher allgemein vorherrschenden Ansicht der dabei bethciligten Ortsbeamten völlig entgegen ist.
Am 2. Februar v. 'J. wurde nähmlich den betreffenden Behörden ein Beschluß des erwähnten Ministeriums mitgetheilt, in welchem unter Hinweisung auf den H. 61 der Gem. Ordn, ausgesprochen wurde, daß der §. 102 dieses Gesetzes lediglich von dem Disciplinarverhältnisse der Gemeindebehörden als solchen handle, und die unmittelbare diciplinarische Unterordnung der Gemein- debeamten, insoweit sie als Hülfsbeamten fungirtcn, unter die Justiz - und Finanzbehörden nicht aufgehoben oder verändert worden sei.
Selbst Gemeindebeamter habe ich bisher bei der Erfüllung meiner Amtspflichten streng die Gesetze zur Richtschnur genommen, aber auch jeder unangemessenen Einwirkung widerstanden, welche mir nicht in deren Bereich zu liegen schien. Bei diesem Grundsatz habe ich mich, Dank sei es der Gerechtigkeitsliebe unserer Staatsregie-