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e r U e ch t s f r c n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versüßung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

^t. 26. Mittwoch, den 27. Juli. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

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Von den gesetzlichen Grenzen der Wis- ciptmarbefugnitz über -ie Gemein-e- behör-en.

Der §. 61 der Kurhèssischen Gemeindeordnung, wel­cher von dem Geschäftskreis des Ortsvorstandes als Hülfsbeamter des Stuats handelt, enthält im Eingang folgende allgemeine Vorschrift.

Außer den Angelegenheiten der Gemeindeverwal­tung bat jeder Ortsvorstand noch als Hülfsbeamter des Staats in dem Ort und dessen Gemarkung dieje­nigen Geschäfte zu besorgen, welche den Ortsvorständen in gedachter Eigenschaft nach den bestehenden Einrichtun- grn und den künftig ergehenden Gesetzen nebst den zu de­ren Vollzug dienenden landesherrlichen Anordnungen und Vorschriften oder Weisungen der vorgesetzten Behörden, insoweit und so lange obliegen, als nicht mit diesem Ge­schäft Staatsbeamte von Uns oder Unseren einschlägigen Behörden werden beauftragt werden."

Unter den Vorschriften des Titel V. über die Auf- reckthaltung der gesetzlichen und dienstlichen Ordnung in den Gemeinden, finden sich dann in dem §. 94, welcher von den Disciplinarverfahren gegen Gemeindebehörden handelt, und dem §. 102, welcher das Verhältniß der letzteren zu andern Landesbehörden festsetzt, unter andern folgende Bestimmungen.

Der §. 94 verordnet,daß die Ortsvorstände und einzelne Mitglieder der Gemeindebehörden, welche den ge­setzlichen Vorschriften und den zu deren Vollzüge ihnen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung ertheilten Weisungen nicht die gebührende Folge leisten, hierzu von der Auf­sichtsbehörde mit schriftlichen Verweisen und angemessenen Geldbußen, und zwar bis zu fünf Thalern von Seiten der untern Aufsichtsbehörden, so wie bis zu zwanzig

Thalern von Seiten der Negierung ungehalten werden können." Der §. 102 aber verfügt:Die nicht mit der Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beauftragten Staats­beamten oder Oberbehörden haben, wenn ihren Ersuchun­gen beziehungsweise Anforderungen, welche sie innerhalb ihrer Zuständigkeit an Gemeindebehörden als solche erlas­sen haben, von diesen nicht gehörig entsprochen wird, we­gen etwa nöthiger disciplinarischer Ahndung sich an die AufsichtS - oder Hoheitsbehörde zu wenden."

Es scheinen diese Vorschriften dem Einsender so um­fassend klar und deutlich, daß bei ihm über die amtliche Stellung der Gemeindebehörden zu andern Landesbehör- den über die Beschränkung der dem Staat eingeräumten Disciplinarbefngniß auf gewisse gesetzlich bestimmte Staats­behörden über deren Grenzen und die Art ihrer Ausü­bung kein Zweifel aufkeimen konnte.

Indessen hat Kurfürstliches Justizministerium in die­ser Hinsicht eine Meinung geltend zu machen gesucht, welche, wie ich verbürgen zu können glaube, der bisher allgemein vorherrschenden Ansicht der dabei bethciligten Ortsbeamten völlig entgegen ist.

Am 2. Februar v. 'J. wurde nähmlich den betref­fenden Behörden ein Beschluß des erwähnten Ministe­riums mitgetheilt, in welchem unter Hinweisung auf den H. 61 der Gem. Ordn, ausgesprochen wurde, daß der §. 102 dieses Gesetzes lediglich von dem Disciplinarver­hältnisse der Gemeindebehörden als solchen handle, und die unmittelbare diciplinarische Unterordnung der Gemein- debeamten, insoweit sie als Hülfsbeamten fungirtcn, un­ter die Justiz - und Finanzbehörden nicht aufgehoben oder verändert worden sei.

Selbst Gemeindebeamter habe ich bisher bei der Er­füllung meiner Amtspflichten streng die Gesetze zur Richt­schnur genommen, aber auch jeder unangemessenen Ein­wirkung widerstanden, welche mir nicht in deren Bereich zu liegen schien. Bei diesem Grundsatz habe ich mich, Dank sei es der Gerechtigkeitsliebe unserer Staatsregie-