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man nicht behaupten, daß diese das Recht haben, Alles, selbst die geheimsten Geheimnisse unserer Freunde zu erforschen, oder aber von der petitio principii ausgeben, daß die Gerichte befugt seien, verfassungsmäßig anerkannte Rechte Anderer, und zwar Mehrerer zugleich, zu kränken, um erst hierdurch sich zu überzeugen, ob sie selbst ein Recht auf Einsicht gegen den Einen oder Andern hatten — mit andern Worten, will man nicht der Ansicht huldigen, daß das verfassungsmäßige wirkliche Recht des Briefgeheimnisses ohne allen Beweis jeden Augenblick der bloßen Möglichkeit zum Opfer gebracht werden müsse, daß ausnahmsweise ein Fall vorliegen könne, wo jenes Recht, besonderer Umstände halber, cessire.
So viel ist hiernach wohl klar, daß selbst wenn im Allgemeinen eine Haussuchung gerechtfertigt erscheint, da- mit nicht zugleich die Durchforschung oder wohl gar die Beschlagnahme der sämmtlichen Papiere des Angeschuldigten begründet ist. Das Briefgeheimniß wird also auch in solchem Falle zu ehren sein, und die Gerichte, welche dessen Verletzung durch Andre zu ahnden berufen sind, dürfen daher am wenigsten sich dieser Verletzung als eines Mittels, die Wahrheit zu erforschen, bedienen, will man nicht etwa, ächt jesuitisch, behaupten, daß der Zweck die Mittel heilige.
Für den Fall, daß in einer Untersuchung soviel festgestellt wäre, daß der Angeschuldigte mit diesem oder jenem Theilnehmer Briefe über das gemeinschaftliche Verbrechen gewechselt, daß ein Brief die Aufforderung zu einem Verbrechen, die Verabredung, den Plan der Ausführung oder das Geständniß der letzteren enthielte, dürfte zwar unbezweifelt dieser Brief weggenommen werden. Sollte er aber nicht von dem Besitzer selbst unter seinen übrigen Litteralien herausgesucht, oder sollte nicht sonst über die Identität Beweis erbracht werden, so würde das Recht, wie in so vielen andern Fällen, an dem Mangel des Beweises scheitern, nnd das Mittel wäre keineswegs dadurch gerechtfertigt, weil der Zweck ein gesetzlicher und sonst nicht zu erreichen. Wollte man aber auch sogar dem Gerichte die Befugniß einräumen, unter den sämmtlichen Litteralien des Angeschuldigten nachznsehen, ob nicht auch der fragliche Brief vorhanden, so würde der beschränkte Zweck dieser Nachforschung es wenigstens nicht mit sich bringen, daß andere Briefe gelesen oder weggenommen werden dürften, er würde es vielmehr mit sich bringen, daß überhaupt mit möglichster und wahrhaft ängstlicher Schonung zu Werke gegangen werden müßte. Es müßte daher allenfalls nach Analogie des Vollziehungsgesetzes vom 9. April 1834 verfahren werden, so daß zunächst mit Geheimhaltung des Inhalts nur die Ueberschriften, so wie die Unterschriften, Ort und Tag der Ausstellung eingesehen und die Siegel untersucht und alles bei Seite gelegt würde, was nicht speziell Gegenstand der Nachforschung war. Denn durch die Unterschrift eines Andern u. s. w, zumal wenn sie von bekannter Hand, wäre wenigstens vorläufig außer Zweifel gesetzt, daß der Brief nicht das gesuchte Corpus delicti oder Beweismittel, und die nicht zu vermuthende bloße Möglichkeit, daß der Absender, um die
Gerichte zu hintergehen, einen unrichtigen Namen unterzeichnet, sich eines fremden Siegels bedient, den Ort und Tag der Ausstellung unrichtig angegeben, oder daß der Brief, wenn gleich er nicht gerade der gesuchte, dennoch über das in Frage stehende Vergehen Aufschluß geben könnte, diese bloßen Möglichkeiten würden noch nicht znr Einsicht des Inhalts berechtigen und die Geheimnisse Dritter, welche mit dem Angeschuldigten in Verbindung gestanden, der Diskretion der Gerichte preis geben können. Denn das Briefgeheimniß ist, wie bemerkt, keineswegs blos ein Recht des Empfängers, sondern in noch weit höherem Grade ein Recht des 'Absenders.
Hätte man aber auch wirklich einen Brief gefunden, welcher unbezweifelt von einem Absender herrührte, mit welchem der Empfänger erwiesenermaßen in verbrecherischer Verbindung gestanden, so würde selbst dieser Umstand noch nicht mit Nothwendigkeit darauf schließen lassen, daß gerade dieser Brief das gesuchte corpus delicti oder Beweismittel sei; es bliebe vielmehr immer die Möglichkeit, daß Absender und Empfänger des Briefs auch noch über andere, ganz unschuldige und gleichgültige Dinge, in Briefwechsel gestanden, und daß gerade der gefundene Brief blos freundschaftliche Mittheilungen über Privat- oder Familienverhältnisse, Geheimnisse die nur die beiden Freunde berühren und die im höchsten Vertrauen mitgetheilt wurden, enthielte, und diese bloße Möglichkeit, daß der Staat kein Recht auf Einsicht hätte, müßte, zumal ihr die verfassungsmäßige Regel zur Seite stände, wenigstens eben so viel gelten, als die Möglichkeit, daß das verfassungsmäßige Recht des Briefgeheimnisses in Beziehung gerade auf diesen Brief ausnahmsweise cessire. Jene Möglichkeit würde aber in der Wirkungsogar zur Wirklichkeit erhoben sein, so oft sich mehrere Briefe von einem und demselben Absender fänden, ohne daß das Gericht an den äußeren und den oben angeführten Merkmalen den richtigen oder gefuchtelt heraus- zufinden wüßte.
Die in solchem Falle zwischen dem Rechte der Einzelnen auf Heilighaltung des Briefgeheimnisses und der Pflicht des Staates, Schuldige zur Strafe zu ziehen, und zu diesem Ende die geeigneten Erforschungsmittel anzuwenden, eintretende Collision ist nur scheinbar. Denn da das Briefgeheimniß als Regel verfassungsmäßig feststeht, und also keines Beweises bedarf, so kann eine wirkliche Collision nur dann eintreten, wenn ein Fall erwiesen ist, wo jene Regel eine Ausnahme leidet. Der bloßen Möglichkeit einer Ausnahme kann das wirkliche Recht nicht weichen, sondern nur der Nach Weisung eines Ausnahmsfalles — und die bloße Möglichkeit der Entdeckung eines Verbrechens kann nicht vornherein zu Anwendung von Mitteln berechtigen, die zwar auf Erreichung eines gesetzlichen Zweckes gerichtet, darum allein aber, an sich betrachtet, gesetzlich noch nicht gerechtfertigt sind, — und die, ließe man sie des Zweckes wegen zu, augenblicklich die ganze Regel zerstören würden. Ohnehin kann die auch noch so sehr gerechtfertigte Untersuchung gegen den Angeschuldigten nicht zum Eindringen in die Geheimnisse Dritter, die gar nicht in Untersuchung