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rett Besitz gelangten, solche mit dem Bewußtsein, daß sie selbst nicht die Addreffaten sind, erbrechen, die gemein­rechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen vergl. v. Rotteck's und Welcker's Staats - Lerikon 2r Bd. S. 449. u. folg.

8) bagy nach dem Begriffe der Verletzung des Brief- geheimnisses als eines unbefugten rechtswidrigen Eindrin­gens in den Inhalt eines Briefs, auch das Lesen von noch nicht versiegelten oder abgeschickten Briefen ohne Zustimmung des Schreibers, oder von bereits an den Addreffaten gelangten Briefen ohne Erlaubniß des letzteren, das gedachte Bergehen begründet, und die Möglichkeit dessen Verübung keineswegs auf die Zeit von der Absendung eines Briefs bis zu dessen An­kunft bei dem Addreffaten beschränkt sein kaun, wenn nicht zufällige Umstände über Begriffe entscheiden sollen. Es mag wohl hinsichtlich der Strafe einen Unterschied machen, ob ein abgeschickter, aber noch nicht angekom- mener, Brief aufgefangen oder von der Post erbrochen wird, oder ob jemand in der Schreibstube des Empfän­gers oder Absenders uubefugterweise hineinsicht. So lan­ge aber das Briesgehetmniß nicht blos ein Recht des Schreibers, sondern auch ein Recht des Empfängers und nicht blos ein Recht dieses letzteren, sondern anch des er­steren ist, lo lange ferner die Verletzung des Briefgeheim­nisses nicht mit dem Verletzen des Siegels oder Um# schlags, sondern mit dem rechtswidrigen Eindringen in den Inhalt gleichbedeutend ist, so lange kann cs auch nur von diesem letzteren Umstande abhängen, ob der Be­griff des Verbrechens vorhanden sei oder nicht;

9) daß, da der §. 38. nicht die Verletzung des Briefgeheimnisses durch idie Postverwaltung, sondern bei derselben mit peinlicher Strafe bedroht,"auch jeder Dritte ohne Unterschied, welcher etwa bei der Ankunft der Briefe im Postbüreau zugegen, einen solchen nicht an ibn gerichteten erbricht, sowie derjenige, welcher, sei es auch Anfangs in andrer Absicht, ein Felleisen auffängt oder in das Postlokal einsteigt u. f. w. und dann die gefunde­nen Briefe erbricht, nicht weniger sogar die Polizeibehörde, welche etwa gewisse Briefe, unter dem Vorwande der Verhütung eines Verbrechens, bei der Postverwaltung er­öffnen wollte, sich einer peinlichen Strafe schuldig machen würde;

10) daß in dem letzteren Falle nicht minder der Post- beamte, welcher der Polizeibehörde Briefe Dritter zur Er­brechung überlieferte, sich einer Vcrfassungsverlctzung und peinlichen Strafe schuldig machen würde, indem die un­bedingte Heiligkeit des Briefgeheimnisses, als eines wobl- begründeten Rechts, gerade und vorzugsweise in dieser Beziehung durch die Vers. Urf. garantirt werden sollte, und deshalb nicht wiederum dem Gutfinden der Polizei preis gegeben sein kann. Alles, was man der Poli­zeibehörde etwa einräumen könnte, wäre die Vefuguiß, der Postverwaltung, im Falle des Vorhandenseins hin­länglicher polizeilicher Gründe, die Weitcrbeför- derung bestimmter aufgegebener Briefe zu untersagen;

11) daß dagegen, wegen der unbedingten Allgemein­heit des §. 123. der Vers. Urk., gerichtlichen Requi­

sitionen auch daun von der Postverwaltung Folge gelei­stet werden mußte, wenn solche auf Ablieferung von Briefen zum Zwecke der Erbrechung gerichtet wären, in­dem die Frage: ob überhaupt die Gerichte befugt seien, das Briefgeheimniß ausnahmsweise bei Seite zu setzen, oder ob im speciellen Falle hierzu hinlänglicher Grund vorhanden, nicht weiter zur Beurtheilung der Postverwal« tung gehören wurde.

Eine weit schwierigere Frage, als die bisher berührte, ist dagegen die, ob und in wiefern unter dem verfas­sungsmäßig unverletzt zu erhaltenden Briefgeheimnisse auch ein Verbot der gerichtlichen Beschlagnahme von Brief­schaften zu verstehen sei, ob also namentlich auf die Ge­richte in einzelnen Fällen zur Erlassung von Requisitio­nen , wie solche vorstehend unter 11. erwähnt worden, be­fugt erscheinen?

Wenn der Staat ein verfassungsmäßiges Recht des Briefgeheimnisses das sich eigentlich so sehr von selbst versteht, daß Börne in soferne mit Recht sich über den §. 33. ausläßt, ausdrücklich anerkennt, so folgt dar­aus, daß er nicht das Recht haben kann, dieses verfas­sungsmäßige Recht, so oft es ihm gefällt, beliebig bei Seite zu setzen. .Man sollte deshalb glauben, daß der Staat nie befugt sein könne, durch die Strafgerichte in die Geheimnisse der Angeschuldigten mittelst Einsicht der Briefe, welche sie abfenben oder erhalten, einzudringen. Wollte man dieses aber ganz allgemein behaupten, so würden den Strafgerichten oft die Hände gebunden sein und die Untersuchung der schwersten Verbrechen, na­mentlich derer, welche vielleicht die Eristenz des Staates selbst gefährden, vereitelt werden. Die richtige Ansicht ist daher wohl folgende.

Die Strafgerichte dürfen nicht Briefe auffangen oder beliebig die Briefschaften der Bürger durch­suchen, und in Beschlag nehmen, um erst zu sehen, ob wirklich ein Verbrechen vorliege oder ob sich ein Be­weismittel darunter vorfinde, sondern nur solche Briefe dürfen die Strafgerichte lesen oder weguehmeu, wovon sie bereits wissen, daß solche entweder ein Verbrechen oder das Mittel zu einem solchen, z. B. aufrührerische Schrif­ten, enthalten oder den Beweis eines Verbrechens liefern. So wie kein Angeschuldigter verpflichtet ist, über andere Dinge, als welche sich auf die Untersuchung beziehen und namentlich über bloße Gedanken eigne oder seiner Freunde und Angehörigen sowie bloße Privat -und Familienverhältnisse, mündliche Antwort zu geben, eben so kann er auch nicht verpflichtet sein, den ganzen Vor­rath seiner Correspondenz zur beliebigen Auswahl vorzu-, legen, und die geheimen Gedanken und Herzensergicßun- gen, welche ihm seine Freunde ober er ihnen im Ver­trauen schriftlich mitgetheilt hat, zum Besten zu geben. Es dürfen daher rechtlicherweise nur solche Briefe erngc- sehen und weggenommen werden, von welchen uachgege- ben oder sonst außer Zweifel ist, daß sie auf die Unter­suchung irgend eine Beziehung haben. Nur solche Brief- schafteu, zu deren Vorlegung bereits vorher, nach Ana­logie der Regeln von der Edition, eine Verbindlichkeit besteht, dürfen von den Gerichten cingesehen werden, will