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rett Besitz gelangten, solche mit dem Bewußtsein, daß sie selbst nicht die Addreffaten sind, erbrechen, die gemeinrechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen — vergl. v. Rotteck's und Welcker's Staats - Lerikon 2r Bd. S. 449. u. folg.
8) bagy nach dem Begriffe der Verletzung des Brief- geheimnisses als eines unbefugten rechtswidrigen Eindringens in den Inhalt eines Briefs, auch das Lesen von noch nicht versiegelten oder abgeschickten Briefen ohne Zustimmung des Schreibers, oder von bereits an den Addreffaten gelangten Briefen ohne Erlaubniß des letzteren, das gedachte Bergehen begründet, und die Möglichkeit dessen Verübung keineswegs auf die Zeit von der Absendung eines Briefs bis zu dessen Ankunft bei dem Addreffaten beschränkt sein kaun, wenn nicht zufällige Umstände über Begriffe entscheiden sollen. Es mag wohl hinsichtlich der Strafe einen Unterschied machen, ob ein abgeschickter, aber noch nicht angekom- mener, Brief aufgefangen oder von der Post erbrochen wird, oder ob jemand in der Schreibstube des Empfängers oder Absenders uubefugterweise hineinsicht. So lange aber das Briesgehetmniß nicht blos ein Recht des Schreibers, sondern auch ein Recht des Empfängers und nicht blos ein Recht dieses letzteren, sondern anch des ersteren ist, lo lange ferner die Verletzung des Briefgeheimnisses nicht mit dem Verletzen des Siegels oder Um# schlags, sondern mit dem rechtswidrigen Eindringen in den Inhalt gleichbedeutend ist, so lange kann cs auch nur von diesem letzteren Umstande abhängen, ob der Begriff des Verbrechens vorhanden sei oder nicht;
9) daß, da der §. 38. nicht die Verletzung des Briefgeheimnisses durch idie Postverwaltung, sondern bei derselben mit peinlicher Strafe bedroht,"auch jeder Dritte ohne Unterschied, welcher etwa bei der Ankunft der Briefe im Postbüreau zugegen, einen solchen nicht an ibn gerichteten erbricht, sowie derjenige, welcher, sei es auch Anfangs in andrer Absicht, ein Felleisen auffängt oder in das Postlokal einsteigt u. f. w. und dann die gefundenen Briefe erbricht, nicht weniger sogar die Polizeibehörde, welche etwa gewisse Briefe, unter dem Vorwande der Verhütung eines Verbrechens, bei der Postverwaltung eröffnen wollte, sich einer peinlichen Strafe schuldig machen würde;
10) daß in dem letzteren Falle nicht minder der Post- beamte, welcher der Polizeibehörde Briefe Dritter zur Erbrechung überlieferte, sich einer Vcrfassungsverlctzung und peinlichen Strafe schuldig machen würde, indem die unbedingte Heiligkeit des Briefgeheimnisses, als eines wobl- begründeten Rechts, gerade und vorzugsweise in dieser Beziehung durch die Vers. Urf. garantirt werden sollte, und deshalb nicht wiederum dem Gutfinden der Polizei preis gegeben sein kann. — Alles, was man der Polizeibehörde etwa einräumen könnte, wäre die Vefuguiß, der Postverwaltung, im Falle des Vorhandenseins hinlänglicher polizeilicher Gründe, die Weitcrbeför- derung bestimmter aufgegebener Briefe zu untersagen;
11) daß dagegen, wegen der unbedingten Allgemeinheit des §. 123. der Vers. Urk., gerichtlichen Requi
sitionen auch daun von der Postverwaltung Folge geleistet werden mußte, wenn solche auf Ablieferung von Briefen zum Zwecke der Erbrechung gerichtet wären, indem die Frage: ob überhaupt die Gerichte befugt seien, das Briefgeheimniß ausnahmsweise bei Seite zu setzen, oder ob im speciellen Falle hierzu hinlänglicher Grund vorhanden, nicht weiter zur Beurtheilung der Postverwal« tung gehören wurde.
Eine weit schwierigere Frage, als die bisher berührte, ist dagegen die, ob und in wiefern unter dem verfassungsmäßig unverletzt zu erhaltenden Briefgeheimnisse auch ein Verbot der gerichtlichen Beschlagnahme von Briefschaften zu verstehen sei, ob also namentlich auf die Gerichte in einzelnen Fällen zur Erlassung von Requisitionen , wie solche vorstehend unter 11. erwähnt worden, befugt erscheinen?
Wenn der Staat ein verfassungsmäßiges Recht des Briefgeheimnisses — das sich eigentlich so sehr von selbst versteht, daß Börne in soferne mit Recht sich über den §. 33. ausläßt, — ausdrücklich anerkennt, so folgt daraus, daß er nicht das Recht haben kann, dieses verfassungsmäßige Recht, so oft es ihm gefällt, beliebig bei Seite zu setzen. .Man sollte deshalb glauben, daß der Staat nie befugt sein könne, durch die Strafgerichte in die Geheimnisse der Angeschuldigten mittelst Einsicht der Briefe, welche sie abfenben oder erhalten, einzudringen. Wollte man dieses aber ganz allgemein behaupten, so würden den Strafgerichten oft die Hände gebunden sein und die Untersuchung der schwersten Verbrechen, namentlich derer, welche vielleicht die Eristenz des Staates selbst gefährden, vereitelt werden. Die richtige Ansicht ist daher wohl folgende.
Die Strafgerichte dürfen nicht Briefe auffangen oder beliebig die Briefschaften der Bürger durchsuchen, und in Beschlag nehmen, um erst zu sehen, ob wirklich ein Verbrechen vorliege oder ob sich ein Beweismittel darunter vorfinde, sondern nur solche Briefe dürfen die Strafgerichte lesen oder weguehmeu, wovon sie bereits wissen, daß solche entweder ein Verbrechen oder das Mittel zu einem solchen, z. B. aufrührerische Schriften, enthalten oder den Beweis eines Verbrechens liefern. So wie kein Angeschuldigter verpflichtet ist, über andere Dinge, als welche sich auf die Untersuchung beziehen und namentlich über bloße Gedanken — eigne oder seiner Freunde und Angehörigen — sowie bloße Privat -und Familienverhältnisse, mündliche Antwort zu geben, eben so kann er auch nicht verpflichtet sein, den ganzen Vorrath seiner Correspondenz zur beliebigen Auswahl vorzu-, legen, und die geheimen Gedanken und Herzensergicßun- gen, welche ihm seine Freunde ober er ihnen im Vertrauen schriftlich mitgetheilt hat, zum Besten zu geben. Es dürfen daher rechtlicherweise nur solche Briefe erngc- sehen und weggenommen werden, von welchen uachgege- ben oder sonst außer Zweifel ist, daß sie auf die Untersuchung irgend eine Beziehung haben. Nur solche Brief- schafteu, zu deren Vorlegung bereits vorher, nach Analogie der Regeln von der Edition, eine Verbindlichkeit besteht, dürfen von den Gerichten cingesehen werden, will