Wer N e ch t s f r e « n -. Eine Zeitschrift aus dem Gebiete ' j d e r
Versüßung, Gesetzgebung «»- Nechtswissenschast.
Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Mv. 25.___________Sonntag, den 24. Juli._______________18M.
Auf Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitichrift kann bei allen Postämtern deâ Zn- und Auslances adviinirl werd«». Der Preis beträgt vierteljäbriq 21 gGr.
Driefgeheimniß.
Der §. 38. der Verfassungsurkunde enthält die Bestimmung, daß das Briefgeheimniß auch künftig unverletzt zu halten sei, und daß die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung peinlich bestraft werden solle. Den Sinn und Umfang dieser Garantie der staatsbürgerlichen Freiheit etwas naher festzustellen, ist die Aufgabe der nachstehenden Bemer- fungeiu
Unbedenklich ist wohl
1) daß das Briefgeheimniß eben so gut ein Recht des Absenders, als des Addreffaten, und ein Recht des Empfängers eben so gut als des Schreibers ist, überdies ab-r auch sogar noch viele Andre daran Theil haben können, wie z. B. Freunde, in deren Auftrag geschrieben worden;
2) daß das Briefgeheimniß — wenn auch gleich das Bollziehungsgesetz vom 9.April 1834, die Behandlung der Retour# (Rebut-) und poste restante - Briefe betreffend, ebenfalls nur der Briefe ausdrücklich gedenkt — keineswegs auf Briefe in der engeren oder eigentlichen Bedeutung zu beschränken ist, sondern daß es auch die Packete, Schachteln u. s. w., kurz alle Gegenstände umfaßt, welche zur Weiterbeförderung an die Post abgegeben werden. Wenn wir in Nachstehendem der Kürze halber nur der Briefe erwähnen, so sind jederzeit die übrigen zur Post gegebenen Gegenstände mit darunter verstanden;
3) daß eine strafbare Verletzung des Briefgeheimnisses nicht blos dann anzunehmen ist, wenn wirkliche s. g. Geheimnisse in dem Briefe enthalten waren, sondern auch schon dann, wenn der Anhalt gleichgültig. Um ihn für alle Andre zum Geheimnisse zu machen, genügt es schon, daß er von dem Absender nur für den Addreffaten bestimmt war. Und sollten denn nicht Hcrzensergießungen
und einfache Geschäftsbriefe eben so gut für Dritte Geheimniß bleiben müssen, als wirkliche anvenraute Geheimnisse?
4) daß eine bloße Verletzung des Aeußern der Briefe nicht unter den §. 38. der Vers. Urk fällt, sondern nur als Anzeige oder, geschah sie absichtlich, als Vorbereitung, Versuch oder Beihülfe der Verletzung des Briefgeheimnisses anzusehen oder zu bestrafen sein würde, weil diese letztere als Verletzung eines wenigstens präsumtiven Geheimnisses zu ihrer Vollendung unbefugtes Eindringen in die Kenntniß des Inhalts vcrctussetzt;
5) daß, eben weil eine Verletzung des Geheimnisses, nicht mit der Verletzung der Briefe gleichbedeutend ist, auch die Eröffnung von aus Versehen des Absenders etwa unversiegelt zur Post gegebenen Briefen oder das Hineinschauen und Lesen bei unverletzt erhaltenen Siegeln eben so gewiß unter den §. 38. fallt, als umgekehrt das bloße Verletzen der Siegel, ohne die Absicht den Inhalt zu erforschen, z. B. um dessen Addreffaten zu ängstigen, wenn es gleich in andrer Weise strafbar sein kann, nicht unter den §. 38. subsumirt werden kann;
6) daß das Verbrechen der Verletzung deS Briefgeheimnisses, obgleich die Androhung einer peinlichen Strafe, nach dem in dem Ausschreiben vom 24. Okt. 1822 gegebenen Begriffe, nur gegen absichtliche Verletzungen bei der Postverwaltung gerichtet, keineswegs blos bei der letzteren möglich und auf diese beschränkt ist, indem mit dem Wegfallen der besonderen Strafandrohung noch keineswegs der Begriff des Verbrechens wegfällt und die Erlaubtheit der Handlung cintritt; daß daher
7) bei Boten und Fuhrleuten, welche Briefe zur Weiterbeförderung erhalten, abgesehen von der durch die Nothwendigkeit des öffentlichen Vertrauens in eine Staatsanstalt, wie die Postverwaltung, gerechtfertigten besonderen Bedrohung mit einer peinlichen Strafe, unzweifelhaft die Analogie des §. 38. eintritt, uud daß auf Andre, welche Briefe Dritter auffangen, oder zufällig zu de-