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dern beutfehen Ländern statt, traten die bessern und an­gesehenern Bürger einer Gemeinde zusammen um sich und ihre Mitbürger wider mögliche Unordnung der Hefe des Volks in einer politisch bewegten Zeit zu schützen, geschah diese Vereinigung unter den Augen und unter Zulassung der Staatsbehörden selbst, die dagegen keine Verbote er­gehen ließen, dann ist ein solcher nur temporärer Verein zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung wegen Man­gels der eingcholten ausdrücklichen Erlaubniß dazu so we­nig ein Aufruhr, als man die bewaffnete Vereinigung einer Gemeinde zur Abwehr eines losgebrochenen Raubthiers ohne höhere Ermächtigung der Staatsjagdbehörden für eine Aussehnung wider die öffentliche Ordnung oder einen Eingriff in das Jagdhoheitsrecht halten würde.

Bei der allgemeinen Ansicht dreier Gerichte über die Gesetzwidrigkeit des Unternehmens muß man annehmen, daß die Ereignisse zu Osterode einen weit drohender« Cha- ractcr an sich trugen, hätte aber wohl Belehrung hierü­ber, und in welcher Weise sich die Theilnahme der An­geschuldigten daran bethätigte, gewünscht.

Zu 4. Das Recht zu bitten, kann wohl Niemanden verwehrt werden, und es ist an sich völlig gleichgültig, ob dieses Recht vom Einzelnen oder in einer Vereinigung Vieler geltend gemacht wird.

Es müßte befremden, wenn die Hannoversche Ge­setzgebung hierüber verbietende Bestimmungen enthielte, deren Erwähnung man im Urtheile vermißt.

Wenigstens gäbe es reichen Stoff zum Nachdenken, wenn bei den Unterthanen ein und desselben Herrschers in dem freien England das Recht der Petition unbeschränkt in zahlreichen Volksversammlungen von Tausenden unter der kaum bemerkbaren Aufsicht weniger Constabels geübt wird, während die Gerichte des demselben Zepter unter# worfenen deutschen Königreichs die Wahl einiger Gemein- debevoUmächtigtcn zum Zweck der Einbringung von Peti­tionen an den König, als einen Moment der Anklage des Aufruhrs betrachten.

Zu 5. Die gegen das Ministerium Münster zur da­maligen Zeit in Umlauf gesetzte Flugschrift war auch in dem benachbarten Ausland verbreitet, und mancher Leser wird sich erinnern, daß sie die angeblichen Gebrechen je­ner Verwaltung in einer sehr herben und schonungslosen Weise rügte, dafür aber, daß solche die Aufwiegelung der Unterthanen bezweckt habe, fehlt es an Belegen im Urtheile; die Stellen welche das Gericht in dieser Weise deutet, hätten in einem Strafurtheil wegen Aufruhr nicht fehlen sollen.

I» einem constitutioncllen Staat, wo die Meinungs­äußerung frei ist, und neben der Heiligkeit und Unverletz­lichkeit des Regenten die Verantwortlichkeit der Minister und Staatsbeamten besteht, fällt der öffentliche Character der letzter» auch der öffentlichen Beurtheilung anheim.

Diese Freiheit der Meinungsäußerung darf aber na­türlich nicht in Zügellosigkeit, nicht in Beleidigung und Schmähung ausarten. Wären daher die Thatsachen, wor­

auf jene öffentliche Anklage des Ministerium Münster ge­stützt wurde, entstellt und unwahr, so erscheint die Ver- läumdung um so strafwürdiger, je verderblicher die Fol­gen einer solchen Misleitung der öffentlichen Meinung im erwähnten Fall sein können.

Zu 6. Nach dem Urtheil des Gerichts erster In­stanz ist der Ausbruch des Aufruhrs zu Göttingen dem Jnquisiten König znznrechnen, das Urtheil 2ter Instanz erklärt den Beweis dieser Behauptung für nicht geführt, auf welchen Motiven beruht nun die Ansicht des Gerichts erster Instanz?

Zu 7. u. 8. Welche Thatsachen begründen die im Urtheil erster Instanz enthaltene Voraussetzung des beab­sichtigten moralischen Zwangs des Regenten, und der Wi­dersetzlichkeit mit gewaffueter Hand wider die Staatsbe­hörden, Thatsachen, welche in dem ebenerwähnten Urtheil nicht näher erörtert, in dem Urtheil der 2ten Instanz und der Revisionsinftanz aber ganz übergangen sind?

Zu 9. Für die Anschuldigung des Verbrechens der beleidigten Majestät sind in dem Urtheil der Revisions- instau; wider den Dr. K önig keine dieselbe begründende Thatsachen angegeben, beruhet diese Annahme eines sol­chen Verbrechens auf der im Urtheil Ster Instanz unter­stellten Anmaaßung hoheitlicher Rechte?

Zu 10. Nach dem nähmlichen Urtheil hat der eben genannte Jnquisit nur dem Dr. Freitag die wider das Münstersche Ministerium gerichtete Schmähschrift mitge­theilt unb die ihm bekannt gewordene Verbreitung ohne Widerspruch geschehen lassen.

Dieses zuletzt erwähnte passive Verhalten kann wohl die Schuld des Jnquisiten nicht vergrößern, theils wei^ die weitere Verbreitung möglicher Weife ohne seinen Wil­len geschehn sein könnte, theils weil eine gesetzliche Ver­pflichtung desselben nicht bestand, die von ihm nicht and* gegangene Handlung eines Dritten zn verhüten.

Zu 11. Das Revisionsurtheil wider den Dr. Frei­tag unterstellt, daß ans den Acten keine Gründe her­vorgehen, welche für den Revidenten eine völlige Freispre­chung (absolutio a tota causa) hinsichtlich des imputir- ten Complotts mit den Aufruhrern zu Göttingen statthaft machen.

Ein Laie vermag nicht zu beurtheilen, ob der juri­stische Begriffdcr gebrauchten lateinischen Worte, der hier gewagten Übersetzung entspricht. Wäre dieses, so würde man annehmen müssen, daß das Revisionsgericht, die er­wähnte besondere jAnschuldignug nur zu einer Entbin­dung von der Instanz für geeignet gehalten habe; und diese alsdann auch keinen Einfluß auf die zu erkennende Strafe ausüben könne. In diesem Fall aber ist die Richt- erwäbnung des Inhalts der verworfenen ersten Beschwerde eine Lücke, welche die Verständlichkeit des veröffentlichen Urtheils nicht befördert.

Der Gegenbeweis der Unschuld ist übrigens unter allen Umständen erst dann erforderlich, wenn Momente erwiesener Schuld vorliegen.

Cassel, gedruckt in der Geehschen Officin.