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dern beutfehen Ländern statt, traten die bessern und angesehenern Bürger einer Gemeinde zusammen um sich und ihre Mitbürger wider mögliche Unordnung der Hefe des Volks in einer politisch bewegten Zeit zu schützen, geschah diese Vereinigung unter den Augen und unter Zulassung der Staatsbehörden selbst, die dagegen keine Verbote ergehen ließen, dann ist ein solcher nur temporärer Verein zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung wegen Mangels der eingcholten ausdrücklichen Erlaubniß dazu so wenig ein Aufruhr, als man die bewaffnete Vereinigung einer Gemeinde zur Abwehr eines losgebrochenen Raubthiers ohne höhere Ermächtigung der Staatsjagdbehörden für eine Aussehnung wider die öffentliche Ordnung oder einen Eingriff in das Jagdhoheitsrecht halten würde.
Bei der allgemeinen Ansicht dreier Gerichte über die Gesetzwidrigkeit des Unternehmens muß man annehmen, daß die Ereignisse zu Osterode einen weit drohender« Cha- ractcr an sich trugen, hätte aber wohl Belehrung hierüber, und in welcher Weise sich die Theilnahme der Angeschuldigten daran bethätigte, gewünscht.
Zu 4. Das Recht zu bitten, kann wohl Niemanden verwehrt werden, und es ist an sich völlig gleichgültig, ob dieses Recht vom Einzelnen oder in einer Vereinigung Vieler geltend gemacht wird.
Es müßte befremden, wenn die Hannoversche Gesetzgebung hierüber verbietende Bestimmungen enthielte, deren Erwähnung man im Urtheile vermißt.
Wenigstens gäbe es reichen Stoff zum Nachdenken, wenn bei den Unterthanen ein und desselben Herrschers in dem freien England das Recht der Petition unbeschränkt in zahlreichen Volksversammlungen von Tausenden unter der kaum bemerkbaren Aufsicht weniger Constabels geübt wird, während die Gerichte des demselben Zepter unter# worfenen deutschen Königreichs die Wahl einiger Gemein- debevoUmächtigtcn zum Zweck der Einbringung von Petitionen an den König, als einen Moment der Anklage des Aufruhrs betrachten.
Zu 5. Die gegen das Ministerium Münster zur damaligen Zeit in Umlauf gesetzte Flugschrift war auch in dem benachbarten Ausland verbreitet, und mancher Leser wird sich erinnern, daß sie die angeblichen Gebrechen jener Verwaltung in einer sehr herben und schonungslosen Weise rügte, dafür aber, daß solche die Aufwiegelung der Unterthanen bezweckt habe, fehlt es an Belegen im Urtheile; die Stellen welche das Gericht in dieser Weise deutet, hätten in einem Strafurtheil wegen Aufruhr nicht fehlen sollen.
I» einem constitutioncllen Staat, wo die Meinungsäußerung frei ist, und neben der Heiligkeit und Unverletzlichkeit des Regenten die Verantwortlichkeit der Minister und Staatsbeamten besteht, fällt der öffentliche Character der letzter» auch der öffentlichen Beurtheilung anheim.
Diese Freiheit der Meinungsäußerung darf aber natürlich nicht in Zügellosigkeit, nicht in Beleidigung und Schmähung ausarten. Wären daher die Thatsachen, wor
auf jene öffentliche Anklage des Ministerium Münster gestützt wurde, entstellt und unwahr, so erscheint die Ver- läumdung um so strafwürdiger, je verderblicher die Folgen einer solchen Misleitung der öffentlichen Meinung im erwähnten Fall sein können.
Zu 6. Nach dem Urtheil des Gerichts erster Instanz ist der Ausbruch des Aufruhrs zu Göttingen dem Jnquisiten König znznrechnen, das Urtheil 2ter Instanz erklärt den Beweis dieser Behauptung für nicht geführt, auf welchen Motiven beruht nun die Ansicht des Gerichts erster Instanz?
Zu 7. u. 8. Welche Thatsachen begründen die im Urtheil erster Instanz enthaltene Voraussetzung des beabsichtigten moralischen Zwangs des Regenten, und der Widersetzlichkeit mit gewaffueter Hand wider die Staatsbehörden, Thatsachen, welche in dem ebenerwähnten Urtheil nicht näher erörtert, in dem Urtheil der 2ten Instanz und der Revisionsinftanz aber ganz übergangen sind?
Zu 9. Für die Anschuldigung des Verbrechens der beleidigten Majestät sind in dem Urtheil der Revisions- instau; wider den Dr. K önig keine dieselbe begründende Thatsachen angegeben, beruhet diese Annahme eines solchen Verbrechens auf der im Urtheil Ster Instanz unterstellten Anmaaßung hoheitlicher Rechte?
Zu 10. Nach dem nähmlichen Urtheil hat der eben genannte Jnquisit nur dem Dr. Freitag die wider das Münstersche Ministerium gerichtete Schmähschrift mitgetheilt unb die ihm bekannt gewordene Verbreitung ohne Widerspruch geschehen lassen.
Dieses zuletzt erwähnte passive Verhalten kann wohl die Schuld des Jnquisiten nicht vergrößern, theils wei^ die weitere Verbreitung möglicher Weife ohne seinen Willen geschehn sein könnte, theils weil eine gesetzliche Verpflichtung desselben nicht bestand, die von ihm nicht and* gegangene Handlung eines Dritten zn verhüten.
Zu 11. Das Revisionsurtheil wider den Dr. Freitag unterstellt, daß ans den Acten keine Gründe hervorgehen, welche für den Revidenten eine völlige Freisprechung (absolutio a tota causa) hinsichtlich des imputir- ten Complotts mit den Aufruhrern zu Göttingen statthaft machen.
Ein Laie vermag nicht zu beurtheilen, ob der juristische Begriffdcr gebrauchten lateinischen Worte, der hier gewagten Übersetzung entspricht. Wäre dieses, so würde man annehmen müssen, daß das Revisionsgericht, die erwähnte besondere jAnschuldignug nur zu einer Entbindung von der Instanz für geeignet gehalten habe; und diese alsdann auch keinen Einfluß auf die zu erkennende Strafe ausüben könne. In diesem Fall aber ist die Richt- erwäbnung des Inhalts der verworfenen ersten Beschwerde eine Lücke, welche die Verständlichkeit des veröffentlichen Urtheils nicht befördert.
Der Gegenbeweis der Unschuld ist übrigens unter allen Umständen erst dann erforderlich, wenn Momente erwiesener Schuld vorliegen.
Cassel, gedruckt in der Geehschen Officin.