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(Gefolge des Komplotts zu Osterode begonnenen und zu Göttingen in das Werk gerichteten Unternehmen, welches letztere dem Jnquisiten gleichfalls zuzurechuen,
6) den Ergebnissen der Untersuchung zufolge keine andere als die Absicht gehegt ist: — bei des Königs Majestät umfassende 'Veränderungen in den inneren Einrichtungen des Königreichs in Antrag zu bringen, und vermittelst der möglichst allgemein zu machenden Volksbewaffnung nicht nur moralischen Zwang auf die Allerhöchsten Entschließungen mittelbar und unmittelbar auszuüben,
7) sondern auch jene Bewaffnung den Staatsbehörden entgcgcnzustellen, wenn von diesen Zwangsmaaßregeln augewendet werden sollten:
8) daß aus diesen Gründen der Inquisit des Aufruhrs schuldig zu erachten und dieserhalb auf zehn Jahre in das Zuchthaus zu ... zu verurtheilen, vou der Advokatur- Praris zu removircn, und die Kosten der Untersuchung zu erstatten schuldig sei. Wie denn also erkannt wird. Ron Rechts Wegen. (Das Erkenntniß gegen Freitag ist ungefähr gleichlautend. Es enthält blos dicAbwcichun- gen, daß er "die von König verfaßte Schmähschrift: „in Abschrift verbreitet", die Errichtung des Gcmeiudcraths re. in Osterode „eingcleitct und hauptsächlich betrieben", die von König verfaßte Proklamation zum Druck „befördert und verbreitet.")
Das Erkenntniß zweiter Instanz lautet also: „In Untersuchungssachen wider den Doctorem philosophiae Georg Friedrich König aus Osterode, wegen Aufruhrs, wird von königl.großbritannisch-hannoverscherJustiz-Kanzlei derHerzogthümer Bremen und Verden, den ergangenen Akten nach in zweiter Instanz damit für Recht erkannt: Daß, weil der Inquisit geständig und überführt worden ist, an der im Monate Januar 1831 in der Stadt Osterode eigenmächtig und ohne Genehmigung der obrigkeitlichen Behörden Statt gehabten Errichtung eines Gemeinde-Raths und einer Communal- oder Bürgergarde, welche aus 400 Mann und einer Scharfschützen -Compagnie bestehen sollte, thätigen Antheil genommen zu haben, auch nach den Akten als ein eifriger Beförderer dieses gesetzwidrigen Unterneh- mcns angesehen werden muß, und sich dadurch eines Eingriffes in die hoheitlichen Rechte des Landesherr» und des Aufruhrs schuldig gemacht hat; weil ferner der Inquisit geständig und überführt worden ist, die Schmähschrift na* ter dem Titel: „Anklage des Ministeriums Münster vorder öffentlichen Meinung", verfaßt zu haben, lind ihm die durch den Coinquisiten Freitag geschehene Verbreitung dieser verlâumderischen, grobe Beleidigungen der Staatsbehörden, insonderheit der damaligen Mitglieder des königlichen Staats- und Kabincts-Ministern enthaltende, und die Aufwiegelung _ber Unterthanen bezweckenden Schrift gleichfalls beigemessen werden muß; weil jedoch der Ju- quisit des ihm angeschuldigten Komplotts mit den Anstif- tern des in der Stadt Göttingen ausgebrochenen Aufruhrs durch die in der Untersuchung ermittelten Anzeigen rechtlich für überführt nicht zu achten ist; dicscmnach, so wie unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Haft und der sonst in den Akten vorkommenden Milderungsgründe, die Dauer der gegen den Jnquisiten in dem am 1. Mai 1833
eröffneten Erkenntnisse der königlichen Jnstizkanzlei zu Celle ausgesprochenen zehnjährigen Zuchthausstrafe auf die Zeit von fünf Jahren zu beschränken, vorgedachtes Erkenntniß aber seinem übrigen Inhalte nach zu bestätigen sei. Wie denn also erkannt, und der Inquisit in die Kosten dieser zweiten Instanz solidarisch mit dem Coinquisiten Freitag verurtheilt wird. Von Rechts Wegen. Stade, den 13. Mai 1834." (Das Erkenntniß gegen Freitag lautet mit geringen Modifikationen ebenso. Die Modifikationen bestehen darin, daß ihm die Verbreitung derrc. Schmäh, schrift zur Vast fällt u s. w.)
Folgendes sind nun die Revisionsurtbeile: „I. In Revisionssachen des Doetoris philosophiae Georg Friedrich König aus Osterode, Revidenten wegen Aufruhrs, erkennen Wir Wilhelm der Vierte rc., den eingesandten und vor Uns ferner ergangenen Akten nach, damit für Recht: Demnach sich der Revident an den zu Osterode in den Tagen vom 5. bis zum 8. Januar 1831 Statt gehabten Bewegungen, welche den Charakter des Aufruhrs und des Criminis laesae Majestatis
9) unverkennbar an sich tragen, einer hauptsächlichen Theilnahme schuldig gemacht hat, indem er, wenn gleich er eine unmittelbare Wirksamkeit in dem eingesetzten Ge, meinderathe und in der Communalgarde verschmäkete, und dagegen eine weniger in die Augen fallende Beförderung des Ganzen vorzog, dennoch theils zum Entstehen dieser gesetzwidrigen Vereine selbst mitwirkte, theils durch Ver- fassung und Veröffentlichung der sogenannten Proklamation ohne Datum die Aufregung zu erhöhen und dein verbrecherischen Unternehmen die möglichste Festigkeit zu verschaffen, eifrig bemüht gewesen ist; Außerdem aber dem Revidenten nicht allein die Anfertigung der mit Schmähungen der gröbstten Art augefullten. offenbar zur Empörung auffordernden, und durch die gehässigsten Mittel den trügerischen Schein der Wahrhaftigkeit erstrebenden, gleichwohl aber durch die frechsten Unwahrheiten entstellten Schmähschrift: „Anklage des Ministeriums Münster vorder öffentlichen Meinung", — sondern auch die Verbrei- tung derselben wenigstens in so fern zur Last fällt, als er zuerst den Koinquisiten Freytag durch Com nunicatiou des Libells in den Stand setzte, denselben anderen Pcrso, neu mitzutheilen, dann aber die ihm geständigermaßen be, kauntgewordeneVerbreitang ohne Widerspruch geschehen ließ,
10) und sogar mittelbar beförderte;
„Hiernach aber die wider den Revidenten erkannte fünfjährige Zuchthausstrafe um so weniger einen erheblichen Grund zur Beschwerde abgeben kann, als schon durch jedes einzelne der gegen ihn ermittelten Verbrechen jene Strafe in voller Maße von ihm erwirkt sein würde; — so behält es, des ergriffenen Remedii revisionis ungeachtet, bei dem Straferkenntniffe Unserer Justizkanzlei zu Stade vom 13. Mai 1831 sein Bewenden. Wie Wir denn also erkennen und bestätigen. Von Rechts Wegen. Celle, den 21. April 1836."
„II. In Revisionssachen Doctoris Juris August Heiur. Christian Freytag aus Osterode Revidenten, wegen 'Aufruhrs, erkennen Wir Wilhelm der Vierte rc., König rc. den eingesandten und vor Uns ferner ergänze-