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Deantwortungen der in der Nr. 18 d. Dl. enthaltenen Rechtsfragen.
i.
Die Rechtsfrage: ob unb in wie weit ein in Sporteln bestehendes Diensteinkommen wegen Schulden der gesetzlichen Beschlagnahme unterliege, findet in den bestehenden Gesetzen wohl ihre genügende Erledigung.
Die Verordnung vom 6ten November 1815 setzt den gesetzlichen Bcsoldungsabzug wegen Schulden von einem Drittheil auf ein Viertel deS Gehaltes herab, und bestimmt ausdrücklich, daß dieser Abzug an eigentlichen Besoldungen, nicht an Sporteln und Procentgeldern statt finden soll.
Der §. 22 des Staatsdienstgesetzes vom Sten März 1831, welcher diesen Maasstab für die Besoldungen beibehalt und dieselben auch auf Pensionen ausdchnt, der Sporteln aber weiter nicht erwähnt, hat die frühere Bestimmung in dieser Beziehung nicht abgeändert, und diese ist mithin noch wirksam
Man konnte freilich zwischen Sporteln, welche der Staat selbst gewährt, z. B. Erbebegeldern, Procentgebuh- ren und solchen unterscheiden, welche von Dritten bezogen werden, z. B die von den Parlheien erhobenen Gebühren der Actuare und die gesetzliche Bestimmung blos auf ein vom Staat zu gewährendes unständiges Diensteinkommen beziehn; eine solche Ansicht wurde indessen mit der Verordnung vom Jahr 1815 nicht vereinbar sein, welche zwischen den verschiedenen Arten des Sportelbezugs nicht unterscheidet.
Alle Arten von Sporteln und Procentgeldern sind demnach unter bar Ausnahme des Gesetzes begriffen.
Unter Besoldung wird jetzt nicht blos der Gehalt an baarem Geld, sondern auch die Besoldung in Naturalien verstanden.
Tie Praris hat dieses namentlich bei dem Dienstein- kommen der Pfarrer angenommen, welches zum großen Theil in Naturalien bestellet, und dessen Beschlagnahme zum vierten Theil, mit alleiniger Ausnahme der den Sporteln gleichstehenden Accidenzien, für zulässig erachtet.
Daß die Bestimmung der Verordnung vom 6. Nov. 1815 mit größerer Umsicht getroffen sein könnte, ist nicht zu verkennen, indem dadurch eine große Ungleichheit hervorgerufen wird, indem Staatsdiener mit einem nur kärglichen Gehalt sich einen solchen Abzug gefallen lassen müssen, während andere von einem weit bedeutenderen Einkommen in der erwähnten Weise gar nicht in Anspruch genommen werden können.
IL
Um die hier gestellte Frage gründlich zu beantworten, kann es nur auf die Art und Weise ankommen, in welcher die angebliche Decharge ertheilt ist.
Enthält diese eine unumwundene Erklärung, daß die Rechnung abgelegt und als richtig anerkannt, und derRech- nungsfuhrer der daraus herzuieitenden Verbindlichkeiten entledigt (dechargirt) sei, dann erlölchen aus einer solchen Erklärung, welcher man die Kraft einer Verzichtleistung einer Quittung beilegen muß, auch alle Ansprüche aus
dem Abrechnungsverhältniß, und unter keinen Umständen kann eine nochmalige Rechnung begehrt werden.
Es wird daher Alles darauf aukommen, ob in dem zu begutachtenden Fall von der betreffenden Staatebehörde eine bündige Erklärung dieser Art abgegeben ist, und alsdann die Unzulässigkeit deS erwähnten Verfahrens keinem Zweifel unterliegen.
Reber Verurtheilung der Anwälte in Kosten.
Die K. H. Verordnung zur Verbesserung des Justiz- weseuS vom 17ten März 1,67 bestimmt §. 28, daß die Anwälte die durch ihren Unsteiß und Unwissenheit verursachten Kosten aus eignen Mitteln tragen sollen. Daß hierzu noch der Fall der frivolen Vertheidigung einer ungerechten Sache kommen, versteh» sich von selbst. Eine neuere Schule wollte aber auch noch in diesen Bereich ziehen, was blos Sache der Ansicht und der Beurtheilung ist. Allein das Kurhessische Oberappellationsgericht nahm auf geführte Beschwerde die Anwälte in Schutz dUich folgende Entscheidungen :
1.
Zur Sache E. gg. Sch. vom 29. Aug. 1835.
In Erwägung,
daß wenn man auch nach den vom Qbergerichte in den Dekreten vom 11. März, 14. Apr. und 25. Apr. I. Z. angegebenen Gründen die augestcltte Klage für unbegründet halten mußte, diese darum noch nicht alS inept und der factischen unb rechtlichen Begründung in dem Grade entbehrend erscheint, daß aus ihrer Anstellung eine mit Verurtheilung des Anwaltes in die Kosten blsciplinarisch zu ahndende, nicht durch Behauptung entgegengesetzter rechtlicher Ansicht zu beseitigende, gröduche schuld desselben hervorginge, wird auf die vom Proc. H. eingefuhrte Beschwerde erkannt, daß die beiden erst genannten Decrete vom 11. März und 14. April l. J>, insoweit dieselbe eine Verurthei- lung des klägerischen Anwaltes in die Kosten enthalten, aufzuheben seien.
2.
Zur Sache Pf. gg. K. vom 14. Nov. 1835.
In Betracht,
daß die Remonstration gegen das Obergerichtsdecrek vom 25. Juli 1835 in formeller Hinsicht statthaft, in materieller Hinsicht aber nicht als frivol erscheint, . wird auf die vom Proc. H. gegen bic Dccrete des Obergerichts zu--vom 8. Aug. und vom 14. Sept. 1835 eingefuhrte Beschwerde erkannt:
daß die Verordnung, wodurch dem Sachführer untersagt wird, der Parthei für die Eingabe vom 4ten Aug. etwas anzurechnen, aufzuheben sei.
Diese Entscheidungen sind um so gewichtiger, da die hernach von den Parlheien in der Sudie selbst versuchte Beschwerden als ungegründet zuruckgcwiesen wurden, obgleich sie auf dieselben Grunde gestuft waren. Gste.
Cassel, gedruckt in der Geeh'schen Officin.