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eine völlige Freisprechung erfolgt ist, verfassungsmäßig die Ausübung der bedeutendsten politischen Rechte hindert, diese Rechte aber, nach richtigen Grundsätzen, unmöglich durch ein bloßes: non Iquet für alle Zukunft, vernichtet werden können. Wir wußten wenigstens keinen vernünftigen Grund dafür anzufuhrcn, daß die Dienste der allertuchngsteu und vom Regenten, sowie vom >13 elfe, mit gleichem Vertrauen geehrten Männer für deren ganze Lebensdauer dem Staate entzogen bleiben sollten, weil dieselben einmal das Unglück gehabt haben, eines Verbrechens verdächtig zu werden. Wie leicht konnte es auf diese Weise der Schurkerei ge­lingen, durch künstliche Gewebe einen Schein der Schuld zu bilden, und so die edelsten Volksvertreter in ihrer er­habensten Wirksamkeit zu lähmen!

Wollte man die bloße absolutio ab instantia für ei­nen Urtheilssprnch gelten lassen, so mußte man wenigstens die Wirkungen dieses bloßen Verdächtigfeins, um nicht mit allen Grundsätzen des Rechts, der Billigkeit und der Klug­heit in Widerspruch zu gerathen, aus eine gewisse Zeit beschränken. Bedenkt man, wie selten der Fall sich ereig­net, daß in späteren Zeiten, nach erfolgter Entbindung von der Instanz, die Untersuchung wieder aufgegrlsseu wird, und daß regelmäßig nach Ablauf weniger Jahre die Spuren verbrecherischer Handlungen ganz verschwiuden und alle nicht benutzten Beweismittel verloren gehen, so wurde in der gedachten Unterstellung ein Zeitraum von 1 bis 2 Jahren vollkommen hinreichen, und nach dessen Ab­lauf mußten die Wirkungen der bloßen Entbindung von der Instanz auf die staatsbürgerlichen Rechte des so Ab- solvirten von selbst cessiren, meint nicht unterdessen eine weitere Untersuchung statt gefunden hätte oder wenigstens weitere Beweismittel zur gerichtlichen Anzeige gekommen wäreiw

Nach unserer oben ausgestellten Ansicht unterliegt cs keinem Zweifel, daß gegen bloße absolutio ab instantia als gegen eine einfache Verfügung, Gegenvorstellung und eventuell Beschwerde statt findet. Die letztere ist schon al­lein durch den formellen Grund gerechtfertigt, daß ein sol­cher Ausspruch, wenn dabei beharrt wird, als Verweige­rung des Urtheilsspruchs, verfassungswidrig ist. Aber auch abgesehen hiervon mußte wenigstens dem Angeschuldigten, wenn er glaubt, daß aus materiellen Gründen Freisprechung hätte erfolgen müssen, weil entweder nichts gegen ihn, oder weil sogar seine völlige Unschuld bewiesen sei, der Weg der Beschwerde gegen eine bloße Entbindung von der Instanz offen stehen. Dieses Recht der Beschwerde wäre um so nothwendiger, da sonst einem bloß von der Instanz Entbundenen, während bei dem wirklich Verur- theilten selbst eine Rehabilitation möglich s. Ausschr. v. 24. Okt. 1822 und §. 23 der Vers. Urf. auf keine Weise zu helfen sein würde und es mithin schlimmer wäre, blos für verdächtig, als für überführt und schuldig erklärt zu sein.

Nur wenn man wenigstens dieses Recht der Beschwerde- führung aus materiellen Gründen anerkennt, hört die Aus­schließung der Angeschuldigten von politischen Rechten auf, eine Ungerechtigkeit zu sein, weil es nun in deren Macht steht, völlige Freisprechung zu erwirken, wenn es ihnen darum zu thun ist.

Nach diesen Bemerkungen können wir mit dem Ver­fasser der Schrift über die Rechtsmittel in Strafsachen nicht ubereinstimmen, meint derselbe gegen die bloße Entbindung von der Instanz keine einfache Beschwerde, wohl aber die Nichtigkeitsbeschwerde zuläßt s. §. 53 'Note h, §. 66 wir glauben vielmehr gerade umgekehrt, daß, da die abs. ab inst, feilt Urtheilsspruch, die Nichtigkeitsbeschwerde welche ohnehin für die der f. g. richterlichen Resterion an# heim fallende Frage: ob statt Entbindung von der Instanz gänzliche Freisprechung begründet, in der Regel ganz tut# nutz ist, ausgeschlossen und nur die einfache Beschwerde zulässig sei. Daß keine Berufung zulässig, s. §. 3 u. 5, darin sind wir aus dem eben bemerkten Grunde einver­standen.

Wäre aber die Entbindung von der Instanz, wie wir nicht zugcben, als ein Urthcusspruch zu betrachten, so wurde dieses fur den Gesetzgeber eine dringende Aufforde­rung sein, jedes Rechtsmittel dagegen für statthaft zu er# klären, weil deren Folgen durch die veränderten Verhält­nisse eine solche Bedeutung gewonnen haben, daß sie in der Regel das Strafubel selbst, welches int Falle der Verur- theüung den Angeschuldigten betroffen haben wurde, über# steigen. Denn wie könnte man die lebenslänglich gehin­derte Ausübung aller politischen Rechte mit der Gefâng- nißstrafe von wenigen Monaten nur irgend in Vergleichung bringen ? Ueberhaupt durfte in allen Fällen, insbesondere aber dann, wenn cs sich von Vergehungen oder Strafen handelt, die eines politischen Rrchts verlustig machen, ge, gen die von den Obergerichten in erster Instanz gefällten Strafcrkenutniffe das Rechtsmittel der Berufung gesetzlich für zulässig zu erklären sein. Wenn man dem, der zu ei# ucr s. g. polizeilichen Strafe verurtheilt ist, zwei Instanzen giebt, so ist es eine Ungerechtigkeit und eine Inkonsequenz zugleich, dem zu doppelter bis sechsfach höherer Strafe Verurtheilten das gleiche Recht zu versagen, blos weil ein anderes Gericht ihn verurtheilt hat. Auch bei den oberen Gerichten hängt es oft von der Mehrheit einer Stimme oder von der den s. g. Ausschlag gebenden Summe des Vorsitzenden ab, ob der Angeschuldigte verurtheilt oder freigcsprochen wird. Warum soll mut. in Beziehung auf die Statthaftigkeit derBernfung eine solche einzelne Stimme mehr gelten, als die Einstimmigkeit aller Richter in erster Instanz, während doch die Größe der Strafe geradezu das Gegentheil verlangt?

Möchte doch, dies ist schließlich unser Wunsch, die Gesetzgebung recht bald eine Beschränkung der Statthaftig­keit der Rechtsmittel aufheben, welche, schon früher eine Härte und Jnconsequenz, zu den jetzigen Verhältnissen gar nicht mehr paßt, wo das bloße Schuldigerkanntscin oft härter ist, als das Strafubel selbst!

H. S.