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Der U e ch t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versüßung, Gesetzgebung uni Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nt. 23. Sonntag, den 17. Juli.________________1836.

Aus Diese wöchentlich zweimal erscheinende 3eiti*rift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betraut vierteljährig 21 gWr.

Zu dem § 118 der Verfassungs- urknn-e.

Der §.118 der Verfassungsurkunde enthält unter an­dern die Bestimmung, daß keinem Angeschuldigten der ver­langte Urtheilsspruch versagt werden dürfe. Diese Vor­schrift, so einfach und klar sie auch scheint, bietet Stoff zu verschiedenen Betrachtungen dar.

Vorerst fragt es sich, ob derjenige, gegen welchen disciplinarisch vorgeschritten wird, dieses Disciplinarvcrfah- ren durch daS Verlangen gerichtlicher Untersuchung und Entscheidung von sich abwenden könne? Keinem Zweifel kann die Bejahung dieser Frage unterliegen, wenn'die vorgesetzte Disciplinarbehörde des Bethciligten mit offenba­rer Überschreitung ihrer Competenz vorschreitet, denn in ' solchem Falle liegt nicht etwa ein durch die Disciplin ge­rechtfertigtes Verfahren, sondern nur ein unter dem Ra­men ibib Vorwande derselben geübter Mißbrauch der Amts­gewalt vor, wogegen die Gerichte, wie gegen jede andere Rechtskränkung, Schutz zu gewähren haben. Grade durch die Grundsätze von der Disciplinargewalt sind auch deren Grenzen gegeben, und wird folglich außer Zweifel gesetzt, daß in dem unterstellten Falle der §. 118 Anwendung finden müsse und der Widerspruch der Disciplinarbe­hörde kann nichts hiergegen entscheiden, da nach §. 113 der Verf. Urk. die Gerichte selbst und allein darüber zu ur­theilen haben, ob eine Sache zu ihrer Kompetenz gehöre. Bedenklicher ist der Fall, wenn die Disciplinarbehörde ihre Kompetenz nicht überschreitet. Alle Möglichkeit einer geregelten Disciplin würde vernichtet, wenn man auch in solchem Falle der Disciplinarbehörde jedes weitere Vor­schreiten verbieten wollte, sobald es dem Betheiligten ge­fiele, auf die gerichtliche Entscheidung zu provociren. Die Gerichte können daher in solchem Falle nicht hindern, daß die Disciplinarbehörde innerhalb der gesetzlichen Gren­zen ihrer Zuständigkeit verfahre und entscheide. Die Ent-

scheidüng der Disciplinarbehörde unterliegt aber, wenn der davon Betroffene sich dadurch in seinem Privatrechtszu­stande verletzt glaubt, einer nachfolgenden Beurtheilung der Gerichte, und in sofern findet der §. 118 der Verfi Urk. wieder Anwendung, daß keinem Angeschuldigten der verlangte Urtheilsspruch versagt werden könne. Selbst wenn eine Wiederherstellung des vermeintlich erlittenen Un­rechts nicht möglich, muß es dem Betheiligten gestattet sein, auf einen gerichtlichen Ausspruch über seine Unschuld zu provociren, weil diese letztere immer ein Gut, das Schulbigerkanntsein an sich betrachtet immer ein Uebel ist, und wenn dem vermeintlichen Interesse des Dienstes durch disciplinarische Ahndung Genüge geleistet ist, nur die nur provisorisch demselben untergeordneten Rechte der Einzel­nen wieder zur vollen Wirksamkeit erstehen, und so gut es möglich, sei es auch durch bloße gerichtliche Erklärung der Unschuld, wieder bergestellt werden müssen.

Wollte man dem §. 118, weil er unter dem Ab­schnitte: von der Rechtspflege, steht, und nur von rtngeschu ldigtcn spricht, die beschränkte Deutung ge­ben, daß er nur auf solche Staatsbürger sich beziehe, welche zu gerichtlicher Untersuchung gezogen wor­den, so würde dem letzteren Grunde sich entgegensetzen lassen, daß z. B. nach §. 45 des Staatsdienstgesetzes auch diejenigen Staatsdiener, gegen welche eine bloße Discipli- naruntersuchung eingeleitet werden soll, mit dem Namen: Angeschuldigte, bezeichnet werden; dem ersteren aber, daß er hiernach eine wahre petitio principii, indem das Recht auf einen gerichtlichen Urtheilsspruch, ohne Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze, und namentlich des Anspruchs auf ge­richtliches Erkenntniß darüber, was im einzelnen Falle Recht ist, nicht dadurch bedingt sein kann, ob ein An­drer die Sache an die Gerichte hat abgeben wollen.

Aus dem verfassungsmäßigen Rechte eines jeden an­geschuldigten Staatsbürgers auf einen gerichtlichen Urtheils­spruch folgt ferner, daß das Abolitions- und Begnadi­gungsrecht des Regenten nicht wider Willen derer aus-