Der U e ch t s f r e n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versüßung, Gesetzgebung uni Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nt. 23. Sonntag, den 17. Juli.________________1836.
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Zu dem §♦ 118 der Verfassungs- urknn-e.
Der §.118 der Verfassungsurkunde enthält unter andern die Bestimmung, daß keinem Angeschuldigten der verlangte Urtheilsspruch versagt werden dürfe. Diese Vorschrift, so einfach und klar sie auch scheint, bietet Stoff zu verschiedenen Betrachtungen dar.
Vorerst fragt es sich, ob derjenige, gegen welchen disciplinarisch vorgeschritten wird, dieses Disciplinarvcrfah- ren durch daS Verlangen gerichtlicher Untersuchung und Entscheidung von sich abwenden könne? Keinem Zweifel kann die Bejahung dieser Frage unterliegen, wenn'die vorgesetzte Disciplinarbehörde des Bethciligten mit offenbarer Überschreitung ihrer Competenz vorschreitet, denn in ' solchem Falle liegt nicht etwa ein durch die Disciplin gerechtfertigtes Verfahren, sondern nur ein unter dem Ramen ibib Vorwande derselben geübter Mißbrauch der Amtsgewalt vor, wogegen die Gerichte, wie gegen jede andere Rechtskränkung, Schutz zu gewähren haben. Grade durch die Grundsätze von der Disciplinargewalt sind auch deren Grenzen gegeben, und wird folglich außer Zweifel gesetzt, daß in dem unterstellten Falle der §. 118 Anwendung finden müsse — und der Widerspruch der Disciplinarbehörde kann nichts hiergegen entscheiden, da nach §. 113 der Verf. Urk. die Gerichte selbst und allein darüber zu urtheilen haben, ob eine Sache zu ihrer Kompetenz gehöre. Bedenklicher ist der Fall, wenn die Disciplinarbehörde ihre Kompetenz nicht überschreitet. Alle Möglichkeit einer geregelten Disciplin würde vernichtet, wenn man auch in solchem Falle der Disciplinarbehörde jedes weitere Vorschreiten verbieten wollte, sobald es dem Betheiligten gefiele, auf die gerichtliche Entscheidung zu provociren. Die Gerichte können daher in solchem Falle nicht hindern, daß die Disciplinarbehörde innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Zuständigkeit verfahre und entscheide. Die Ent-
scheidüng der Disciplinarbehörde unterliegt aber, wenn der davon Betroffene sich dadurch in seinem Privatrechtszustande verletzt glaubt, einer nachfolgenden Beurtheilung der Gerichte, und in sofern findet der §. 118 der Verfi Urk. wieder Anwendung, daß keinem Angeschuldigten der verlangte Urtheilsspruch versagt werden könne. Selbst wenn eine Wiederherstellung des vermeintlich erlittenen Unrechts nicht möglich, muß es dem Betheiligten gestattet sein, auf einen gerichtlichen Ausspruch über seine Unschuld zu provociren, weil diese letztere immer ein Gut, das Schulbigerkanntsein an sich betrachtet immer ein Uebel ist, und wenn dem vermeintlichen Interesse des Dienstes durch disciplinarische Ahndung Genüge geleistet ist, nur die nur provisorisch demselben untergeordneten Rechte der Einzelnen wieder zur vollen Wirksamkeit erstehen, und so gut es möglich, sei es auch durch bloße gerichtliche Erklärung der Unschuld, wieder bergestellt werden müssen.
Wollte man dem §. 118, weil er unter dem Abschnitte: von der Rechtspflege, steht, und nur von rtngeschu ldigtcn spricht, die beschränkte Deutung geben, daß er nur auf solche Staatsbürger sich beziehe, welche zu gerichtlicher Untersuchung gezogen worden, so würde dem letzteren Grunde sich entgegensetzen lassen, daß z. B. nach §. 45 des Staatsdienstgesetzes auch diejenigen Staatsdiener, gegen welche eine bloße Discipli- naruntersuchung eingeleitet werden soll, mit dem Namen: Angeschuldigte, bezeichnet werden; dem ersteren aber, daß er hiernach eine wahre petitio principii, indem das Recht auf einen gerichtlichen Urtheilsspruch, ohne Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze, und namentlich des Anspruchs auf gerichtliches Erkenntniß darüber, was im einzelnen Falle Recht ist, nicht dadurch bedingt sein kann, ob ein Andrer die Sache an die Gerichte hat abgeben wollen.
Aus dem verfassungsmäßigen Rechte eines jeden angeschuldigten Staatsbürgers auf einen gerichtlichen Urtheilsspruch folgt ferner, daß das Abolitions- und Begnadigungsrecht des Regenten nicht wider Willen derer aus-