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Der A e ch t s f r e u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versüßung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 22. Mittwoch, den 13. Juli. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitichrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betraut vierteljährig 21 gGr.

Ein Disciplin arfall.

(Schluß.)

Hierzu kommt auch noch, daß mit dem Criminalse- cretariate die Repositarsgeschäfte verbunden sind, wozu es keiner Rechtskunde bedarf.

Durfte aber dem Calculator Becker der fragliche Auf­trag nicht ertheilt werden, so erscheint derselbe als ungül­tig und es kann mithin

zu 3) die verweigerte Anerkennung desselben unmöglich strafbar sein. Judici incompetenti impune non pare- tur.

Gesetzt aber auch, ich stände hier im Irrthum, so siud doch meine Gründe immer von der Art, daß ich sie für richtig halten konnte, und daß ich dies wirklich that, 7 muß angenommen werden, wenn man nicht annehmen will, daß ich mich absichtlich in den Abgrund habe stürzen wol­len. War ich aber von ihrer Richtigkeit überzeugt, so legte diese Ueberzeugung mir die Verpflichtung auf, davon Gebrauch zu machen. Denn ein Jeder ist der Depositar der rechtlichen Verhältnisse seines Standes. Es ist daher keine strafbare Unfolgsamkeit, daß ich mich dem Calcu­lator Becker nicht unterwarf, sondern an höhere Behörden provocirte. Nur dann würde ich Tadel verdienen, wenn ich unterlassen hatte, hiervon dem Obergerichte und dem Commiffar Anzeige zu machen. Es ist aber nicht nur dies geschehen, sondern auch um Aussetzung des Verfahrens bis zu erfolgter höherer Entscheidung gebeten worden. Sehr mit Unrecht setzt man mir entgegen, daß solche Provocatio- nen keine aufschiebende Wirkung hätten. Denn die Behör­den sind nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, Fri­sten zu bewilligen, wenn die Umstände sich dazu eignen. Dem Obergerichte galt es um weiter nichts, als eine Aeu­ßerung zu ahnden, die von ihm selbst nur als ungezie­mend bezeichnet wird. Dies konnte wohl ohne irgend ei­

nen Nachtheil um einige Wochen verschoben werden, wäh­rend auf der anderen Seite selbst die günstigsten Entschei­dungen der obern Behörden es nicht ungeschehen machen konnten, wenn ich die Schmach, welche ich abzuwenden gedachte, einmal vor den Augen des Publikums getragen hatte. Aber warum ergab ich mich nicht, nachdem die höhern Entscheidungen gegen mich ausgefallen waren? Weil damals schon die Strafen größtentheils überstanden waren, besonders aber, weil die Ueberzeugung von der Gerechtigkeit meiner Sache noch immer so fest stand, daß ich bei der mir gelassenen Wahl, zwischen Unterwerfung und unpar- theiischer gerichtlicher Untersuchung die letztere vorziehen mußte.

Auf keinen Fall kann diese Wahl ein Vergehen oder Verbrechen sein; und eben so wenig sind die Criminalge- richte Erecutanteu der Civilgerichte.

Daß es

zu 4) den: Obergerichte auf keinen Fall zustand, so ungemeffene Strafen, befonders die Suspension, so wie auch die Stellung vor Gericht, zu verhängen, ist nur allzu klar. Denn der Art. 90 d. P. O. v. 5. Sept. 1745 be­schränkt die Disciplinarstrafgewalt der Gerichte gegen die Anwälte mit den bestimmtesten Worten auf einige Thaler Geldbuße und verordnet eben so bestimmt, daß im Fall deren Unwirksamkeit Bericht an den Landesherrn erstattet werden solle. Dieses Gesetz ist nicht nur durch kein spä­teres aufgehoben, sondern es ist auch dessen fortdauernde Geltung von dem Marburger Obergerichte selbst nach ge­wiesener Maßen durch Wort und That anerkannt worden. Wenn nun im Gegentheil das Oberappellations­gericht in der Entscheidung vom 6. Mai 1835 behauptet, die Suspensionsbefugniß der Gerichte sei sowohl von dem Justizministerium, als von ihm selbst in mehreren Fällen anerkannt, so bedarf es kaum der Bemerkung, daß es nicht in der Macht der Gerichte steht, sich, es geschehe unter welchem Namen man wolle, Befugnisse beizulegen, die ih­nen das Gesetz abspricht, ja, die das Staatsoberhaupt sich