Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung , Gesetzgebung «»v Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rosing, Scheffer und Schwarzenberg.
^v. 21. ■ Sonntag den 10. Juli. 1836.
Auf diese wöchenllich zweimal erscheinende Zeitichrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abvnnirt werden., Der Preis beträgt rierteljabri^ 21 q^r.
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Ein Drsciplrnarfall.
Bis zur Verordnung vom 6ten November 1834, die Vollziehung des neuern Proceßgesctzes betreffend, mußte bei einem Rthlr. Strafe einer jeden proceßualischen Eingabe bei den obern Gerichten die zunächst vohcrgegangcne Verfügung angeschrieben werden. Doch wurde, da solches zu nichts dient, wenn der Richter, seiner Pflicht gemäß, nur.nach den Acten selbst entscheidet, in der letzten Zeit nicht sehr darauf gesehen. Wollte man jedoch irgend einmal die Nichtbeobachtung ahnten, so geschah dies, wie bei allen einfachen Ordnungswidngkeücn, in der Art, daß die Strafe ohne Weiteres erkannt wurde, dem Anwälte aber unbenommen blieb, etwaige Entschuldigungen im Wege der Gegenvorstellung geltend zu machen. Ganz umgekehrt aber wurde verfahren, als ich mich bei einer Eingabe zu einer in 1833 bei dem Civilsenat des Obergerichtes in Marburg anhängigen Sache dieser Uitterlassnngssünde durch unterbliebenes Anschreiben eines Prorogationsdecretes schuldig gemacht hatte. Zuerst wurde ich durch den Sccretar förmlich constituirt und zwar mitten während der Termins- Verhandlungen. Um kurz von der Sache zu kommen, antwortete ich: aus Versehen, und hielt die Bagatelle für abgethan. Allein einige Tage nachher wurde mir eine Bescheinigung des Stempelerhebers, wonach das Teeret noch nicht erhoben worden, mit der Aufforderung zugefertigt, mich darüber zu erklären. Es konnte mir dieserhalb um so weniger das Geringste zur Last fallen, da ich zur Erhebung gesetzlich noch gar nicht verbunden war. Ze weniger ich daher begriff, wozu es einer Erklärung bedurfte, desto schmerzlicher mußte ich mich durch diese Aufforderung berührt fühlen. Ich legte daher in meiner schriftlich erstatteten Vernehmlassung einige Empfindlichkeit an den Tag. Hätte man nun auch diesmal nicht wiederum den Weg der Ordnung verlassen, sondern geradezu bestraft, was man strafbar fand, so würden alle fernern Unannehmlichkeiten für mich vermieden worden seyn! Allein statt dessen wurde
mir vier Wochen späterhin anferlegt, meine Erklärung zu Protokoll zu geben, indem die schriftliche Eingabe, die man doch angenommen und so lange Zeit behalten hatte, unstatthaft sey. '
Ich weiß nicht, was man eigentlich bezweckte, blieb aber auf der Huth und beschränkte mich darauf, meine erste Erklärung zu wiederholen, indem die unterlassene Erhebung des Dekrets im schlimmsten Falle doch auch nur ein Versehen sey. Die Sache ruhte nun wieder geraume Zeit. Endlich wurde eine Disciplinaruntersuchung wegen „ungeziemender Schreibart" beschlossen und dem Obergerichrscalcnlator Becker, einem rechtsunknudigen Subalternen, der noch Erpedientengeschäfte zu verrichten hat, übertragen. Um so weniger aber konnte ich mich demselben unterwerfen. Ich bat daher um Zurückziehung des Auftrags, da Disciplinarunterfuchungen gegen Anwälte nur Mitgliedern des Gerichts selbst übertragen werden könnten, und es auch ohnehin keiner Untersuchung bedurfte, um die bloße Decenz eine, Schreibart zu beurtheilen. Allem dies Gesuch wurde aus dem Grunde abgeschlagen, daß Disciplinarnn- tersuchungen gegen Anwälte zu den Secretarsgeschäften gehörten, deren der Calculator Becker zufolge seines An- stellnngsrescriptes mit zu versehen habe. Die bezügliche Stelle des Anstellungsrescriptes lautet---mit der Verpflichtung zur Mitversebung von Sekretärs- und Er- ped ien tengeschäften bei dem gedachten Obergerichte, namentlich bei bestem Criminalsenate. Ich remonstrirte daher, die Anstellung Becker's beschränke fich auf das Cri- minalsecretäriat und unter seinen Seeretarsgeschäften seien nur geringere Hülfsleistungen zu verstehen/indem Becker, als der Rechte unkundig, zu den eigentlichen Secretarsgeschäften unfähig sei. Jedoch vergebens. Selbst mehrere Gesuche um Aussetzung der Sache bis nach erfolgter Entscheidung über die von mir bei dem Oberappellationsgerichte und hernach bei dem Justizministerium geführte Beschwerden wurden abgeschlagen, weil Beschwerden der Art keine aufschiebende Wirkung hätten, dagegen aber das Verfahren — — — — betrieben. Aber ohne Erfolg