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wir ja bei bett Projekten zu unserm Stândehause gesehen und dieser Uneinigkeit haben wir cs vielleicht zu verdan­ken, daß dieses Gebäude nicht schon in einer Zeit ausge- fuhrt wurde, wo die Stände bereitwillig die Summen zu einem großartigen Werke verwilligt hätten *). Noch ein anderes lebendiges Beispiel von widersprechenden Ansich­ten in der Baukunst haben wir in diesen Tagen in dem Kunstblatte, gesehn, wo behauptet wird, das jetzige Stän- dehaus sei in einem durchaus reinen Styl entworfen, während doch alle Welt behauptet, cs sei in einem ge­mischten Style erbauet, ja die Originale selbst, denen cs nachgebildet, haben niemals dieses Prädicat gehabt.

Wird nun noch einer Berschbnerunscommission das Gewicht einer Staatsbehörde gegeben; so gewinnt dieselbe der Natur der Sache nach eine in einem konstitutionellen Staate ganz abnorme Stellung, indem sie als souveräner Richter entscheidet und keine andere Behörde vorhanden ist, welche die Grunde ihrer Entscheidung, deren Richtig­keit oder Unrichtigkeit, beurtheilen kann.

Nun sind wir zwar nicht der Meinung, daß es der Regierung gleichgültig sein solle, ob der Geschmack im Bauwesen blühe, oder in Barbarei sich befinde. Wir glauben aber, daß sie zur Hebung eines guten Geschmacks sich anderer Mittel und Wege bedienen und sich auf Nath und Aufmunterung beschränken müsse. Unser Architecten- stand ist so zahlreich und theilweise so vortrefflich salarirt, daß man ihm wohl die Zumutbung machen könnte, auf eine populäre Weise Kenntnisse und Geschmack im Bauwe- sen dem Volke beizubringen, und die Gründung eines Ar- chitecturjournals wurde gewiß einem momentanen Bedürf­nisse sehr entgegen kommen. Wenn in einem solchen Ionr- nale die Ideen der Baukunst in einer deutlichen Sprache besprochen und dnrch Risse zu größerer sinnlicher 'Anschau­ung gebracht würden; so könnte Tankenswerthes geleistet werden und dasjenige, was durch eine Berschönerungs- commission mit allem Zwang nicht erzielt werden kann, würde gewiß durch Ueberzeugung und mit Freiheit erreicht werden. Tie Regierung selbst aber wurde nicht mehr mit Beschwerden über Verzögerung und Beeinträchtigung von Seiten der Verschönerungscommission behelligt werden, und nicht ferner für die Geschmacksfehler einer solchen Behörde verantwortlich sein, eine Verantwortlichkeit, welche um so drückender ist, als es hierbei keine Gründe der Widerle­gung gibt, und erst mit dem Einsturz der Bauten selbst diese aus dem Gedächtnisse verschwindet.

Wir haben lange nicht an das Vorhandensein einer Verschönerungscommission in Cassel geglaubt, indem erst­lich die Ernennung einer solchen auf einem amtlichen und gesetzlichen Wege nicht bekannt gemacht worden ist, und es zweitens in der Residenz so viel Neubauten der neue­sten Zeit gibt, welche das Dasein einer solchen Commls- sion nicht ahnen lassen.

*) Das Gebäude scheint doch mit einem Fonds von 120,000 Rlhlr. ganz gut dotirt zu sein.

Anmesp. d. Red.

Kann man doch nicht sagen, daß Häuser, wie das TH sche Halis am Holländischen Thor und der Anbau des ehemaligen von M schen Hauses in der Wilhelms­höher Allee geeignet sind, von der Beibehaltung dieser ---behörde die Nothwendigkeit darzuthun. Aber, wie gesagt, haben wir noch seither an deren Eristenz gezwei­felt. Nun aber hört man an vielen Orten klagen über m annichfache Verzögerung, und sogar sollen die Bauherrn, welche den beliebten Veränderungen dieses -- nicht pünktlich nachgekommcn sind, von der hie­sigen Polizeicommission in Strafe genommen sein.

Wir missen jtid)t, wie ein solches Verfahren mit der gesetz­lichen Freiheit, welche die Verfassung garantier, in Ueber­einstimmung gebracht werden kann. Die Berufung auf alte Banverordnungen ist nicht genügend*), denn wollte man an- nehmen, alle diejenigen Verordnungen, welche nicht speciell in der Verfassung als aufgehoben bezeichnet sind, könnten zu jeder Zeit wieder'in Anwendung gebracht werden, so mußte man auch zugcstehcn, die alten Kleiderordnungen, wie auch die Vorschriften über Essen und Trinken auf Hochzeiten und Kindtaufen, wären eigentlich nicht abolirt, sondern könnten nach Gelegenheit wieder eingeschärft wer­den. Es wäre daher sehr zu wünschen, daß irgend jemand von den in Strafe genommenen au eine höhere Instanz appelliren möchte, damit durch eine letzte Entscheidung d.r Ungrund dieses von der Verschönerungscommission in Anspruch genommenen Rechtes aufgedeckt werde**). Wir sollten meinen, die Regierung wäre auch schon ohne dies zu der Erfahrung gekommen, wie zweckwidrig es sei, den Unterthan in diesem Punkte unnöthig zu beschranken. Auf jedem Felde der Moralität und Aesthetik soll .nichts er# zwungen werden, man wurde sonst dahin kommen, wie Schiller spottweife bemerkt:nächstens tanzt man die Tu­gend Euch vor." R. S. S.

) Dieser Tadel würde nur dann begründet sein, falls das Faktum richtig ist, daß ein Bauherr, weil er den Ge. sch mack einer Baubehörde st cd nicht aufdriugen lassen wollte, gestraft ist. Waren aber nur die Handwerker in Strafe genommen, weil solche ohne einen zuvor genehmig­ten Riß gebaut hatten, dann entspräche dieses den Bestim­mungen der Bauordnung vom Jahre 1784, deren volle Wirksamkeit in poazeilicher Hinsicht nicht bezweifelt werden kann. Anmerk. d. Red.

**) Man kann hierunter nur eine Appellation gegen Polizei, liche Erkenntnisse verstehen. Ein Rechtsmittel wider die Ausfpruche einer Administrativbehörde giebt es nicht, zumal solche nach der eignen Darstellung des Aufsatzes gar nicht zu eristire» scheint, und deren Dasein so wenig als deren amtliche -Stellung zu der höchsten Baubehörde officiell be­kannt geworden ist. Selbst ein Rekurs an das Ministerium wurde ausgeschlossen sein, wenn eine souveräne Lensurbe. Hörde für den Baugeschmack bestände. Wohl aber ist eine Klage bei den Civilgerichten zulässig, wenn eine Baubehörde, ohne sich dabei auf die Verletzung polizeilicher Vorschriften zu grünten, jemanden ihren Geschmack aufdringen und dessen Adoption von Seiten des Bauherrn durch direkte oder indirekte ZwangSmaaSregeln, z. B. Untersagung des Fortbauens, herbeiführen wollte. Es wäre dieses allerdings wohl unvereinbarmit der verfassungsmäßig gewährten Freiheit des Eigenthums, deren Schutz die Gerichte sich besonders angelegen sein lassen müssen. Anmerk. d. Red.

Lasset, gedruckt in der Sech'scheu Vssirin.

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