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den nöthigen Voraussetzungen ") eröffnet worden, das prätorische Recht die Verbindlichkeit zur Wiederherstellung des frühern Zustandes geknüpft hat.
Insofern ist sie daher dem (Privat-) Widersprüche, wodurch das interdictum quod vi aut clam begründet wird, völlig gleich, während sie auf der andern Seite natürlich eben sowohl abweichende Erfordernisse hat, als besondere Wirkungen hervorbringt.
Die von Wiederhold dagegen geltend gemachten Gründe sind aber auch in Wahrheit nicht so erheblich, als dies auf den ersten Anblick scheinen möchte.
So wird zunächst hervorgehoben, daß ja nach der gewöhnlichen Ansicht hier das Privatverbot mehr Wirkungen haben würde, als dies sonst bei Protestationen der Fall sei. Allein dies ist nach obigen weder ausfallend, noch für das Gegentheil beweisend, da gar nicht abzusehen ist, warum die Gesetze nicht in einem Falle mehr Wirkungen mit einem Privatverbote verbinden sollten, wie in einem andern.
Eben so wenig ist die „p o e n a" der lex 22 h. t. von Gewicht. Das restituere erscheint vielmehr als Strafe für das Zuwiderhandeln gegen prätorisches Recht und nunmehr als Strafe wegen der Uebertretung der gesetzlichen Vorschrift, wornach der Bauende dem Privatverbote des Belheiligten einstweilen Gehör geben soll. Der aus dem Umftanbe, daß ein Sklave nicht nunciiren könne, indem ein solcher zu gerichtlichen Geschäften nicht befähigt gewesen, hergenommene Grund, beweiset zu viel, mithin Nichts. Die Sklaven konnten bekanntlich mancherlei Geschäfte nicht vornehmen, die darum noch keines Weges alle gerichtliche waren, und jeden Falles wurde es unter solchen Voraussetzungen auffallend sein, daß ihnen doch die passive Fähigkeit, nämlich die zur Annahme der nunciatio, entschieden zugesprochen wird "). Ohnehin scheint auch das „i p s e vero nunciare non potest" nur anzudeuten, daß er vermöge seines Verhältnisses als Sklave und aus eigenem Antriebe nicht wirksam") für den Herrn nunciiren könne, während bae „s i q ui s per s e r v u m vel procuratorem prohibuerit in fr. 3. pr. quod vi aut clam einen besondern Befehl zum Verbote voraussetzen möchte.
Die lex 5 §. 7. h. t.") beweiset ebenfalls nicht, wenn man dieselbe auch von einer nunciatio gegen den Prätor und nicht lieber mit H ässe ") von einer nunciatio vor demselben, weil der Einspruch gegen den Unternch. mer selbst unmöglich gewesen, verstehen will. Denn das „ut interim testetur, non posse se nunciare" würde sich auch sonst aus der amtlichen Stellung des Prätors
14) Quod jus sit illi prohibere, ne se invito fiat, in eo nunciatio teueat, caeterum nunciationem missam facio. fr. un pr. d. rem miss. [43. 24 Z
15) fr. ö § t h. t. Servo autem novum opus nunciari potest. 16) fr. 5 §. I h. t neque nunciatio ullum effectum habet.
17) Si quis ipsi praetori velit novum opus nunciare, debet, ut interim testetur , non posse se nunciare ; et si nun- ciavit postea, et quod retro aedificatum erit, destruendum erit, quasi repetito die nunciatioue facta.
18) Iin Rheinisch. Mus. 3- lll. H 4. S. 587.
Auch Muhleiii'ruck Doctrina Pandeetar. 'öb.Il. §.463. Nt.
8. neigt sich }U dieser Lrklarungsweise.
zur Genüge erklären. Dagegen spricht die lex 1. §. 4. h. t.") entschieden für die hier vertheidigte Ansicht. Denn wäre die nunciatio wirklich ein gerichtlicher Act gewesen, so Kälte sie auch, wie andere gerichtliche Geschäfte, nicht an allen, sondern nur an den besonders dazu vorgeschriebenen Tagen Statt finden können.
Ueber Pau - Polizei und Ucrschone- rungscominissionen.
Gewiß mit vollem Rechte ist die Ausführung und Aenderung von Gebäuden von jeher der polizeilichen Aufsicht der Staatsbehörden unterworfen worden.
So heilsam eine solche Maasregel aber auch ist, wenn dieselbe nur Oie Verhütung gemeinschadlicher Uebel bezweckt, so lästig und verderblich kann solche werden, wenn sie mit Nebendingen sich befaßt, und den freien Spielraum menschlicher Thätigkeit aus eine unangemessene Wesse hemmt.
Es wirb diese Polizeiaufsicht darauf sich beschränken müssen, daß die Gebäude nach einer bestimmten Richtung ausgesuhrt, bie Raume der Straßen und Plätze nicht be# engt, sur bie Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Gebäude möglichst gesorgt, di/ ungemegene Höhe der Häuser, welche die Straße verdunkelt und den freien Luftzug hindert, verhütet, und jeder Feuerögefahr durch die innere und äußere Einrichtung der Käufer vorgebeugt, das Recht der benach- barteil Haus - uiib Grundbesitzer durch Anlegung neuer Häuser oder Aenderung derselben nicht verletzt werde.
Die nöthige Sorge für die Erhaltung der Gesundheit und der Förderung des Verkehrs; bie große Gefahr, welche mit der Anlegung feuersgesahrlicher oder unhaltbarer Bauten sur bie Bewohner selbst und deren Nachbarn verbunden ift; die Größe der Eapitalien, welche in Bauten verwendet werden massen, rechtfertigen es vollkommen, wenn der Staat solche Unternehmungen unter seine spezielle Aufsicht nimmt. — Soll sich diese aber wirksam und nützlich zeigen, so werden auch hierbei vorbeugende Maasregeln unerläßlich seyn.
Man kann es daher nur angemessen finden, wenn über diese Gegenstände bestimmte gesetzliche Vorschriften ertheilt werden, und zu deren Handhabung jeder, welcher einen neuen Bau oder die Veränderung eines Baues unternimmt, verpflichtet wstd, einen Riß darüber der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Eine vorgängige Prüfung dieser Art wird ihrer Natur nach eine sehr einfache seyn, und in kürzester Frist von dem hierzu zu bestellenden ausfuhrenden Baubeamten des betreffenden Bezirks, nölhigenfalls mit Zuziehung eines Handwerkers vom Fache, ohne daß dadurch die Beförderung des Baues ausgehalten wird, erledigt werden können. Als ein entschiedener Mißgriff barste eS aber betrachtet werden muffen, wenn man den Wirkungskreis einer solchen
19) item nunciatio omnibus diebus fieri potest.