Der 11 c d) tsfren n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Verfassung, Gesetzgebung und RechLswiffenfchaft.
Redigirt und verlegt von den Obergenchtö- Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nr. 20. Mittwoch, den 6. Juli. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitichrist kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.
Oer Preis betrat vierteljährig 21 gGr.
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Deiträge zur Fehre von der operis novi nunciatio und dem interdictum quod vi aut clam.
(Dom Herrn Rechtspractikanten Oetker zu Kassel.)
I.
Ist die operis novi nunciatio ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Verbot?
(Beschluß.)
Wie geschickt aber auch W. alle einzelnen Momente für seine Ansicht zu benutzen gewußt hat; so kann man ihm doch bei weiterer Prüfung weder hier noch in anderer Beziehung überall beipflichten. Vielmehr halte ich die operis novi nunciatio noch fortwährend für ein außergerichtliches, von den Gesetzen nur mit besondern Wirkungen versehenes, Verbot und zwar aus folgenden Gründen:
1) Der Ansspruch des Prätors im Edict ist nicht in Form eines Verbots, sondern vielmehr eines Gebotes („restituas eto.") gefaßt. Denn es heißt in fr. 20. pr. h. t.: Praetor ait: Quem in locum nunciatum est, ne quid operis novi fie- ret, qua de re agitur, quod in eo loco, ante- quam nunciatio missa fieret, aut in ea causa esset, ut remitti deberet, factum est, id resti- tuas.
Nicht das Fortbauen hat daher der Prätor unmittelbar verboten, sondern er gebietet nur das Wiederherstellen des alten Zustandes, ,wenn gegen das „nunciatum, ne quid operis novi fieret (d. h. gegen das Verbot des Privaten) .... factum est.“ Darum sagt denn auch Ufpian sehr bezeichnend: — nec esse periculuin, ne pactio privatorum jus- sui praetoris anteposita videatur 10).
Denn die nunciatio war bereits geschehen, und nur das, für den Fall des Entgegenhandelns im Edict ausgesprochene Gebot, konnte in Betreff der
10) fr. 1. §. 10 h. t.
pactio „ut (post operis novi nunciationem) opus faceres” in Betracht kommen.
Ohnehin wäre auch kaum abzusehen, warum man andern Falles nicht auch das zur Begründung des iuterdietum quod vi aut clam dienende Verbot als ein gerichtliches betrachten sollte.
Auch hier drückt sich der Prätor, wie bei der ope- ris novi nunciatio aus „quod vi aut clam fac- tum erit... . restituas’“); auch hier tritt im Allgemeinen dieselbe Wirkung, nämlich die Wiederherstellung des frühern Zustandes ein.
2) Die Ausspruche des Edicts sind überhaupt keine gerichtliche Verbote im eigentlichen Sinne. Ein gerichtliches") Verbot erscheint nämlich als Ausfluß der Jurisdiction (jus dicere), während die Aufstellung des Edicts bekanntlich auf dem ganz verschiedenen jus edicendi beruhte. Die Übertretung der Vorschriften des Edicts ist daher kein Verstoß gegen richterliches Verbot, sondern gegen das prä torische Recht. Jeden Falles sind für uns die Bestimmungen des Edicts, wie sie sich im Corpus juris finden, nicht prätorische oder gar richterliche Verbote und Befehle, sondern gesetzliche Normen. Wäre daher auch unmittelbar das Weiterbauen im Edict untersagt, so würde doch das Zuwiderhandeln nicht als Verstoß gegen gerichtliches, sondern gegen gesetzliches Verbot erscheinen. Da nun aber, wie eben gezeigt, nicht das Weiterbauen unmittelbar verboten, sondern nur das Wiederherstellen des frühern Zustandes durch den Prätor geboten tst; so erscheint die nunciatio selbst als ein wahres Pri vat v er bot, an dessen Ueber# tretung, sobald es in gehöriger Weise") und unter
11) fr. 1. pr quod. vi aut clam [43. 24.]
12) Bon einem solchen ist z. B. das „proliibere per praeto- rem“, was gerade der operis novi nunciario entgegengesetzt wird, zu verstehen. fr. 3. g. 1. 2, fr. 5 g, 10 h. t. [S. unt. III. 3.]
13) S. Wiederhold a. a. O. S. 70 ff.