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Auch der Verfasser dieses ist einem solchen Schicksale nicht entgangen. Practische Falle brachten ihn mehrfach in Verlegenheit, und aus solcher Veranlassung sind die nachfolgenden Aufsätze entstanden. Er theilt sie hier mit, weniger um zu geben und zu belehren, als um dadurch an zu regen, und jeden Falls in der Ueberzeugung, daß man darin eigentlich Neues weder suchen noch finden wird.

Discant indocti, ameut meminisse periti!

I.

Ist die operis novi nunciatio ein gerichtliches oder ein a ußergerichtliches Verbot?

Bisher war man gewohnt, die operis novi nunciatio im Allgemeinen als einen außergerichtlichen Act zu betrachten und wich nur in Betreff der nähern Bezeichnung von einander ab. Manche faßten sie aus dem Gesichts­punkte der Protestation auf '), Andere als eine Art der erlaubten Selbsthulfe 2), Andere als eine außergerichtliche Mahnung '), Andere wieder anders 4); alle aber stimm­ten darin überein, daß sie das Fortbauen des Nunciaten nicht als eine Ucbertretung richterlichen Verbots, son­dern als ein Zuwiderhandeln gegen ein, durch die Gesetze besonders qualtficirtes, Privatverbot darstellten.

Diese Ansicht hat nun neuerdings durch Wiederhold 5) eine, wie es scheint, nicht ohne Erfolg gebliebene Anfech-

1) Vergl. Thibaut, System §. 72t (8te AuSg. in dem frü. Heren §. 322); v. Wening-Jngenheim, Lehrbuch d. g.

R. Bb. S §. 316; Schweppe, bat römische Pr. R. als Handbuch fortgesetzt v. Mes er Bb. 1. §. 1dl.

8) Vergl. Mackelbey Lehrbuch deS H. r. N,. §. 837.

3) Vergl. Wolfg. tzeinr. Puchta über die gerichtlichen Kla­gen 2C. Gießen ls33 $. 135.

4) Die ältern Juristen }. B. Voet comm. ad Fand. h. t. be. zeichnen Die operis novi nunciatio gewöhnlich als eine legi- tima prohibitio facta novum opus paranti, ne in opere coepto pergat, donec de jure constiterit 1

5) Das Interdictum uti possidetis UNS Die novi operis nun­ciatio ic. Hanau 1S31 s. 67 ff.

Vergl. auch Hasse im Rheinisch Mus f. Zurispr. Jahrg. III. H. 4 S. 627 ff. Dieser RecktSgelehrte erklärt sich nam. lich die Entstehung der op. nov. nunciatio ex edicto in fol. gender Weise. Die nunciatio sey ein alte» civiles Jnstilut und erst später vom Prator in sein Edict ausgenommen worden. Bevor dies geschehen, habe der, welcher »uncuren wollen, in jedem einzelnen Falle zum Prator g'hen uiiD sich von ihm nach vorgängiger causae cognitio einen Be­fehl , eine Vollmacht, auf diese förmliche Art zu verbieten, geben lassen müssen. Sei alsdann gegen das Verbot gefehlt worben, so habe der Uebertreter zugleich gegen daS dictum pravtoris gefehlt, denn von diesem sei Die Kraft deS Verbots ausgegangen. Dies Verhältniß habe sich indessen mit Der Aufnahme Der operis novi nunciatio in das Edict geändert. Hier verspreche Der Prälvr ganz allgemein, er wolle jede Nunciatio schützen, vorausgesetzt nur, daß sie gültig gesche­hen, und eS habe nunmehr bei dieser allgemeinen Vollmacht keiner besonderen Ermächtigung in einzelnen Fallen beduift. Dadurch sey aber Die alte Weise nicht ganz außer Gebrauch gekommen. Man habe es auch jetzt noch manchmal beque. wer gefunden, den Prätor zuvor von seinem Rechte zur Nunciatio zu überzeugen und demnächst auf be» en besondern Befehl zu nuncuren, indem alsdann im Falle deS Entge- grnhandelns ohne Weiteres Dd6 interdictum ad restituendum wegen deö anticipirten Beweises gegeben worden sei. Hierin bestehe Die op. nov. nunciatio publica und davon seien lex 1 §. 8, lex 16 und lex 19 h. t zu verstehen.

Will man indeß auch Die Richtigkeit dieser Hypothese, wie sie Hasse selbst nennt, zugeben, so erscheint doch auch hiernach die spätere Nunciation nicht als ein gerichtliches,

hing erlitten. Derselbe characterisirt die operis novi nun­ciatio nämlich als eingerichtl ich es, unter den Begriff der Protestation nicht fallendes Verbot". Es stehe, meint derselbe, die Wirksamkeit der operis novi nunciatio der Eharacterisirung derselben, als eines außergerichtlichen Mit­tels, die Rectslövertheibigung offenbar entgegen. Während nämlich die Entfernung der Nachtheile, welche aus dem Vorgänge, gegen welchen das Privatverbot gerichtet sey, entsprängen, nur unter der Voraussetzung erlangt werde» konnte, daß entweder das Recht, auf dessen Grund pro# teiltet worden, wirklich zustehe, oder daß die Nichtachtung des Verbots als unerlaubte Selbsthulfe sich darstelle, habe die Nunciation zur Folge, daß wenn das novum opus, gegen welches sie gerichtet sey, dennoch fortgesetzt werde, auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, ohne Rück­sicht darauf, ob das der Nunciation zum Grunde liegende Recht zustehe, und selbst dann gedrungen werden könne, wenn der Gegner in dem Falle sei, die Errichtung des novum opus unter den Gesichtspunkt erlaubter Sclbstver- tbeidigung stellen zu können. Eine solche nicht durch Recht bedingte und die Befugmß der Selbstvertheidigung aufhe­bende Wirkung könne nur ein gerichtliches, unter den Begriff der Protestation nicht fallendes Verbot haben, wel­ches für den Fall seiner Ucbertretung die Wiederherstellung des vorigen Zustandes als Strafe androhe. Und so sey denn auch in der That die Nunciation ein nicht auf Pri- vatwillen, sondern auf dem Willen des Prätors beruhen­des Verbot, mit der Errichtung eines novum opus fortzu- fahren, dessen Verletzung als Strafe 6j die Wiederher­stellung des vorigen Zustandes zur Folge habe.

Darum könne beim auch durch einen Sclaven, der das (zur Begründung des interdictum quod vi aut ciam dienende) Privatverbot seines Herrn wirksam ausrichten könne) novum opus nicht nuncurt werden), eben weil die Nunciation ein gerichtliches Verbot und ein Unfreier zur Eröffnung desselben, überhaupt zur Besorgung gericht, kicher Geschäfte unfähig sey; uud nur hieraus endlich er­kläre es sich, daß die Nichtbefolgung des Verbots als ein factum contra dictum, Édictum Hub Interdictum Prae- toris bezeichnet und daß die Nunciation für unzulässig ge­halten werde, dafern der Prätor selbst ein novum opus errichte, weil dieser in eigener Sache sein Amt nicht ver­walten, kein Verbot gegen sich selbst erlassen könne 9). Es ergebe sich daher, daß die Eintheilungen der Nunciation in gerichtliche und außergerichtliche, in reale und verbale gleich verwerflich seien.

Ties die neue und man muß gestehen auf den ersten Anblick nicht ungefällige Lehre. (Schl, folgt.)

sondern als ein Prwatverbot, wozu daS Edict nur die alb

gemeine ElmachNgunz gegeben.

Und selbst in den Fallen, wo der Prätor speziell angegan­gen wird, »st Die besondere Erlaubniß nickt als Grund Der

Nunciation, denn diese lag schon im Edict, sondern alt

Anerkennung des Vorhandenseins der nöthigen Erfor­dernisse für den Fragefall zu betrachten.

6) Fr. 22 1). op. u. nunc. (39, 1) nam et in restituendo hujus modi opere ejus, qui contra Edictum fecit, poena versatur.

7) Fr. 3 pr. quod vi aut cl. (43, 24) sed et si quis per servum suum vel procuratorem prohibuerit, recte vi- detur proliibuisse!

8) Fr. 5 §. 1. d. op. n. n.: Servo autem opus novum nun- ciari potest. Ipse vero nunciare non po tes t, neque nunciatio ullum effectum habet.

9) FZ 5. h. 7. eod.

Lasset, gedruckt in der Seeh'scheu Vssiriir.