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ben, ja es findet sich noch täglich bei den untern Gerich­ten die Anwendung derselben.

Sehr bedauernswerth wurde es auch sein, wenn die Gerichte einer entgegengesetzten Richtung folgen wollten; bedauernswerth nicht allein, weil damit geltende positive Gesctzesvorschriften ohne förmliche Aufhebung zerstört wer­den würden, sondern auch darum, weil die reiche Aus­beute wissenschaftlicher Motive, die zu diesen Gesetzes­principien führte, nach diesseitiger Ansicht ohne ausrei­chende Ursache einer an innerer Begründung armen Pra­xis weichen müßte, die leicht zu einer Plage für den Recht Suchenden werden würde. Einer Verewigung der Processe dürfte man dann mit Schrecken entgegen se­hen, dem bösen Willen wären alle Pforten geöffnet. Man denke nur daran. daß nach vollständig entschiedener Sache der böswillige Schuldner die erdichtete Einrede der eben erst geleisteten Zahlung, oder des jüngst abgeschlossenen Vergleichs, gehörig factiseh entwickelt, vortrüge, sie,durch Eidesantrag in Klarheit stellte, und nun, wenn der Gläu­biger den Eid über die Unwahrheit dieser Einrede abge­legt hätte, gegen das darauf folgende Erkenntniß das, aufschiebende Wirkung äußernde, Rechtsmittel der Appel­lation sollte zur Hand nehmen können. Der Schnldner wurde dann Jahre lang während des langwierigen Laufs der Appellationen in guter Ruhe leben können; er würde, wäre dieses Manöver beendigt, den frühern Zug auf's neue beginnen, und so in alle Ewigkeit hinaus sich vor der gerechten Hülfsvollstrecknng schützen können.

Beachtet man nur diese praktische Folge, so wird man fest halten an der mit großer Umsicht und wahrem Verstände hervorgerufenen Gesetzgebung. Man wende da­gegen nicht ein, daß auch durch ein, auf einen abgeleg­ten Haupteid ertheiltes, Erkenntniß Verletzungen zuge- fügt werden können, deren Entfernung die Gerechtigkeit gebiete. Das darf und muß sogar zugegeben werden, denn allerdings läßt es sich denken, daß der Eid auf eine richtige Weise, unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Förnu lichkeiten, abgelegt werde, ja daß selbst das Erkenntniß die wirkliche Folge des Eides nicht ausspreche, vielleicht den Schluß zu weit ausdehue, vielleicht zu sehr einschränke.

Aber solche Verletzungen dürfen einmal gegen den klaren Zuhalt auf-und angenommener Gesetze keine Ver­anlassung zu deren Nichtbeachtung geben, so lange sie noch in Kraft sind, und dann wird da auch stets die Nichtigk eit s beschwer de ausreichen, denn in solchen Fällen muß augenscheinlich gegen gesetzlich vorgeschriebene processualische Formen oder gegen den Inhalt der Acten erkannt worden sein. Zudem mag der £?bcrrüi)ter, wenn nach Einsicht der Sieten das Unrecht, welches eine Par­tbei durch sofortige und strenge Vollziehung des etwa nichtigen Erkenntnisses erleiden würde, ihm einleuchtet, durch eine Einhalt gebietende Verfügung den nichtigen Rechtskauf hemmen, und so wahre Gerechtigkeit üben. Aber das Rechtsmittel der Appellation muß für ge­setzwidrig gehalten werden, so lange das Gesetz besteht, und der Richter, der das Erkenntniß gab, darf bis zum Eingänge höherer Verfügung dessen Vollstreckung nicht hindern.

Es könnte hiernach scheinen, als sei der hier unter- -nommcne wissenschaftliche Versuch bei der Klarheit der Quellen, der festbegründeten Theorie und ihrer herrschen­

den praktischen Anwendung eine überflüssige Mühe; ge­gen solchen Vorwurf schützt indessen die in neuerer Zeit hervorgetretene Abweichung des Kurf. Oberappellatious- gcrichts von der «»gedeuteten theoretisch praktischen Rechts- norm, indem dies höchste Gericht dieses Rechtsmittel der Appellation gegen solcheErkenntnisse für zulässig erklärt hat6).

6) 2" einer bei dem Obergerichte zu R. anhängigen, die Aufhebung eines auf Mobilien gelegten Ar-estes betreffen­den, Rechtssache der G. L. geaen v. S. wurde der Kläge­rin der sogar nach einer Entscheidung in der höchsten In- stanz rechtskräftig festgestellte Erfüllungseid ganz der For­mel gemäß abgenommen, und nun alS bloße Folge davon ein Erkenntniß ertheilt, welches die Verklagten zur Aufhe­bung des Arrestes anwieß.

Das Overgericht ließ dem dagegen von den Verklagten eingelegten Rechtsmittel der Appellation den Lauf; auD eine dagegen und insbesondere gegen die Zulassung der aufschie­benden Wirkung von der Klägerin überreichte Remonstra- livii wurde zuruckgewiesen, und die Appellation wiederholt für zulässig erklärt. Die Klägerin führte alsbald Be­schwerde darüber bei dein Oberappellalionsgerichte; diese- aber w: solche in dem nachstehenden Decrete zurück:

Das Kurfurstl. Hess. Overappellationsgericht zu E. ertheilt in Sachen: ter ®r. L. rc. wider ic. v. S , wegen Ar» restS (von Mobilien) nachstehendes Decret:

In Erwägung:

daß die von dem Ouärulaten angezeigte Ap- pellativn wider den Overgerichtsbescheid vom 20. v. M. keineswegs >Äon deshalb, weil letzterer auf der erfolg­ten AuSschwörung des de» Quärulantin rechtskräftig auf. gelegten Ersiillungseides beruht, für unzulässig zu Hal. ten ist, indem auch durch ein nach abgelegtem Haupteid ertheiltes Erkenntniß Veranlassung zur Beschwerde ge. geben werden kann,

daß eben |o wenig ein rechtlicher Grund vorliegt, aus welchem der zeitig angezergten Appellation die aufschie. bende Wirkung vom Overgerichte zu versagen gewesen, wird die vom Procurator R .... eingeführte Beschwerde als ungegründet zuruckgewiesen. C. den 22. Mai 1831." Die Klägerin aber, welche in dieser Beringung kein eigent­liches Enischeiduugrmoliv, nicht einen Beweisgrund für die Richtigkeit des darin ausgestellten Satzes, sondern nur einen Schluß ohne bewiesene Prämissen zu find n glaubte, erlaubte sich dagegen zu remomiriren, und um Mittheilung der Grunde, ivehtje die Enticheikung belegen möchten, 311 bitten. Sie wurde darauf folgendergestalt belehrt:

In Sachen der Gr. L. widerrc. v. S. wird

mit Beziehung auf die im Decret vom 22. v. M. aus- gedrückten Entfcheidungsgründe, welche einer nähern Entwickelung um so weniger bedürfen, als es von selbst cinleuchlet, daß gegen einen Endsbescheid, soweit erst dar, in die rechtlichen Folgen des dem Rechtsstreite unterlief genden Thatbestandes ausgesprochen worden, blos dar» um, weil die richterliche lleverzeugüng von dessen Wahr- ,,heit oder Unwahrheit durch Ableistung eines Eides be- wirkt worden, das rechtliche Gehör in der höhern In- stanz nicht versagt, und eben so wenig dieser gesetzliche Weg zur Rüge etwaiger bei der 'Ablage des Eides vor, gekommener Mangel den Partheien verschlossen werten kann, und daß nach diesen aus ter Natur der processua« hieben Verhältnisse zu entnehmenden Rechtssätzen die Be- rufung auch gegen solche EntSbescheike, welche unmittel- bar auf die Ableistung eines HaupteikeS erfolgen, formell statthaft, folglich auch von aufschiebender Kraft, dagegen erst nach der wirklichen Ausführung der Beschwerden zu beurtheilen ist, ob diese wegen ihrer Richtung gegen solche Verfügungen des Endsbescheids, welche lediglich als inhäsiv sich darstellen, und auS diesem Grunde bei obstirender Rechtskraft einer frühern Entscheidung einer Anfechtung Mittelst der Appellation nicht mehr unterlie- gen, materiell unstatthaft sind,

Procurator R.... lediglich in das Decret vom 22. v. M. verwiesen rc.

Decr. C. im Oberappellationsgerichte den 82. Juni 1831.