Der Aechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung »«- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nr. 19. Sonntag, den 3. Juli. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitichrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 2 t gGr.
Practische Bemerkungen über proceßrecht- liche Materien.
VII.
Ueber die Frage: ob gegen ein Erkenntniß, welches lediglich die Folge eines abgelegten Haupt-Eides ausspricht, das Rechtsmittel der Appellation zulässig fei?
(Beschluß.)
Aber Justinian, dessen Zeitalter überhaupt neue Ein- schârfung der bestehenden Gesetze zur Abwendung der ein# gerissenen Mißbräuche und größere Ausführlichkeit in den Vorschriften zur Vermeidung sophistischer Auslegungen nothwendig machte, fand sich, wie er sich selbst ausdrückt, vom Drange der Umstände gezwungen, auch in dem Gebiete dieses Beweismittels die Rechtspflege durch neue Verordnungen vor dem drohenden Falle zu bewahren, das gesunkene Ansehen der Gesetze durch kräftige Maaßregeln zu heben, und die cingerisseucn Nachlässigkeiten und Mängel in der Eidesleistung und ihren Wirkungen so zu entfernen, wie es die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides geboten *).
3) Lex 12. C. de reb. cred. et. jurejur. (IV. 1). §. 1. Sed juraincnto illato, cum hoc a partibus factum luerit et a judice approbatum vel ex auctoritate judicis cuicumque parti illatum: si quidem is, cui imponitur sacramentum, nihil ad hoc fuerit reluctatus hoc praestetur vel referatur necessitate ei imponenda, cui jure refertur, relationis sacramentum subire vel si hoc recusaverit, quasi illato sacrainento praestito, causa vel capitulum decidatur, nullo loco provocationi relinquendo. Quis enim ferendus est ad appellationis veniens auxilium in his quae ipse facienda procu ra v eri t ?
8 3. Sive autem illatum juramentum praestitum fue- rit, sive recusatum ipsi parti, quae hoc intulit, null um provocationis re medium in hoc reservabitur, cum nimis crudele est, parti, quae hoc detulit, propter hoc ipsum, quod judex ejus petitionem secutus est, superesse provocationem.
Er sprach daher mit klaren Worten aus, daß nach der Ablage der Verweigerung eines angetragenen oder zurückgeschobenen oder auch eines vom Richter auferleg. teil Eides keine Appellation gegen das darauf ertheilte Erkeimtniß mehr zulässig sein solle. Sein Rechtsgefühl konnte es sich nicht denken, daß derjenige, dem sein eigener Wille erfüllt werde, eben darin eine Beschwerde sollte finden können; es schien ihm hart und ungerecht gegen den Gegner, daß derjenige, dessen Verlangen der Richter durch Abnahme des Eides und darnach gefällte Entscheidung erfüllt hatte, nun noch durch die Appellation den Rechtsgang auf's neue sollte aufhalten und so das Recht seines Gegners sollte beeinträchtigen können.
Und in Wahrheit, es möchte schwer werden, gegen die innere Begründung dieser Verordnung und die Motive der «»gezogenen Gesetze gerechte Einwürfe aufzustellen; sie bekräftigen vielmehr auf mehrfache Weise die gleich im Anfänge dieser Zeilen angedeutete Ansicht, und bestätigen als positiv gesetzliche Wahrheit das Resultat des Vernunftrechts, das eine Berufung gegen ein Erkenntniß nicht dulden kann, welches lediglich und allein die reineFolge eines abgeleistetenHaupt- eides a usspricht.
So findet man denn auch diesen Grundsatz, herge- leitet aus den angeführten und einigen andern Quellen; als unbestrittene Theorie von der Mehrzahl der Proces- sualisten vorgetrageu 4); auch scheint die Praxis in den hiesigen Landen, selbst die des höchsten Gerichtshofs 5), dieser Theorie bis auf die neueste Zeit gehuldigt zu ha-
4) Man vergl. Thibaut im P. S. §. 116?.
— — Gensler im Comm. zu Martin- Proceßlehrb.
§§. 109 u. 110 C. 1 8- 220 F.
— — Martin im Lehrb. d. g. d. Proc. §. 220.
— — Danz in den Grunds. des ord. b. Proc. §. 404.
— — Wagner Grundzüge der hessischen Gerichts»
Verfassung §. 308.
S) Diese Praxis deS OberappellationSgericht- bezeugt Kopp in seinem Handbuch der hessischen Lande-»Vers. Th. nt So 397,